Tipps zu Vermögen und Ruhestand
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Newsletter vom 27. März 2020
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Tücken des Berliner Testaments: Vermeiden Sie diese drei Fallen
Das Berliner Testament ist bei Ehepaaren sehr beliebt, weil es den vollständigen Vermögensübertrag an den Partner garantiert. Allerdings gibt es auch Fallstricke, wie das Beispiel zeigt.
Das Ehepaar Bayer hat ein Berliner Testament aufgesetzt, damit der länger lebende Ehepartner im Alter gut versorgt ist. Zu diesem Zweck setzen sich die Ehepartner jeweils als Alleinerben ein. Erst wenn beide verstorben sind, erben ihre Kinder Stefan und Tina.
Diese Lösung ist jedoch nicht vorteilhaft, denn aufgrund der anfallenden Steuern verschenkt das Ehepaar viel Geld und ist zudem unflexibel, was die weitere Testamentsgestaltung betrifft. Diese Fallstricke sollten Sie kennen:
1. Nach dem Tod sind kaum Änderungen möglich
Ein Berliner Testament hat eine hohe Bindungswirkung. Solange beide Partner leben, können sie es gemeinsam ändern, widerrufen oder neu aufsetzen. Stirbt einer, gilt es über dessen Tod hinaus und kann kaum noch geändert werden. Sollen Hinterbliebene Handlungsfreiheit haben, muss dies im Testament bereits festgelegt sein.
2. Steuerbelastung kann unnötig hoch sein
Der Vergleich in der Grafik zeigt, dass die Hinterbliebenen mit einem Berliner Testament viel mehr Erbschaftsteuern bezahlen müssen als gemäß der gesetzlichen Erbfolge. Herr Bayer stirbt zuerst und hinterlässt 1 Million Euro.
Mit dem Berliner Testament erbt Frau Bayer im ersten Erbgang alles. Der Steuerfreibetrag für Ehegatten beträgt 500.000 Euro, auch der Zugewinnausgleich und das Eigenheim sind steuerfrei. Für den Rest von 500.000 Euro muss Frau Bayer 15 Prozent Erbschaftsteuer bezahlen – das sind 75.000 Euro. Die Kinder gehen zunächst leer aus und können ihre erbschaftssteuerlichen Freibeträge im ersten Erbgang nicht nutzen. Stirbt Frau Bayer, erben die Kinder das kumulierte Vermögen. Dadurch werden erneut Erbschaftssteuern fällig. Im zweiten Erbgang erben die Kinder je 462.500 Euro. Der Steuerfreibetrag für Kinder beträgt aber nur 400.000 Euro, so dass jedes Kind 4.375 Euro Steuern zahlen muss. Die Erben zahlen insgesamt 83.750 Euro Steuern.
Gemäß der gesetzlichen Erbfolge hätten weder Frau Bayer noch die Kinder Erbschaftsteuer zahlen müssen. Im ersten Erbgang erhält Frau Bayer die Hälfte (500.000 Euro) und die Kinder je ein Viertel (250.000 Euro). In zweiten Erbgang erben die Kinder von Frau Bayer. Ihr Nachlass beträgt 500.000 Euro, das macht je Kind 250.000 Euro. In beiden Erbgängen reichen die Freibeträge aus, und es fällt keine Erbschaftssteuer an.

3. Womöglich fehlt Geld, um Erben auszuzahlen
Stefan und Tina könnten im ersten Erbgang ihren Pflichtteil einfordern. In diesem Fall muss die Mutter den Pflichtteil – das ist die Hälfte der gesetzlichen Erbquote – in Geldleistung auszahlen. Besteht der Nachlass größtenteils aus Immobilienvermögen, kann es zu Problemen kommen, wenn zu wenig Geldvermögen vorhanden ist.
Tipp: Machen Sie eine Bestandsaufnahme
Bevor Sie ein Berliner Testament aufsetzen, sollten Sie Ihre Vermögenssituation und die Vermögenswerte genau prüfen. Die Absicherung des überlebenden Ehegatten im Todesfall ist ebenso wichtig wie weitere Erbschaften. Erst nach einer umfassenden Bestandsaufnahme sollten Sie entscheiden, ob ein Berliner Testament sinnvoll ist und wie es rechtlich ausgestaltet werden soll.
Sie haben Fragen zum Thema Erben und Vererben? Die Nachlassplanungs-Experten des VZ VermögensZentrums helfen Ihnen gern bei der wirtschaftlichen Analyse und Planung der Vermögensnachfolge.
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