Erben & Vererben

Was nicht ins Testament gehört – aber geregelt werden muss

Wer in seinem Testament die falschen Dinge festhält, bringt seine Angehörigen in Schwierigkeiten. Je nach Situation braucht es zusätzliche Dokumente.

Porträt von Herrn Fabian Frey, Niederlassungsleiter in München.

Fabian Frey

Funktion Niederlassungsleiter

Publiziert am

23. Februar 2026

Viele glauben, mit einem Testament sei ihr Nachlass bereits ausreichend geregelt. Doch es gibt wichtige Dinge, die nicht ins Testament gehören. Wer sie trotzdem dort festhält, riskiert, dass sie ignoriert werden – oder das Testament anfechtbar ist. Die folgenden Punkte müssen außerhalb des Testaments geregelt werden.

Bestattungsverfügung

Wer bestimmen will, wie er bestattet werden möchte, muss das in einer Bestattungsverfügung tun und nicht im Testament. Dafür gibt es praktische Gründe: Bis ein Testament eröffnet wird, können Wochen oder sogar Monate vergehen. Die Bestattung muss aber in der Regel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tod erfolgen. 

Die Bestattungsverfügung sollte möglichst gut auffindbar zu Hause aufgehoben oder beim Bestatter hinterlegt werden.

Pflichtteile

Egal, was im Testament steht: Eigene Kinder haben Anspruch auf einen Pflichtteil. Ihnen steht gemeinsam ein Viertel der Erbschaft zu. Eine Formulierung wie: "Mein Sohn erbt nichts" wird bei der Testamentseröffnung nicht beachtet. Wenn Kinder auf ihren, Pflichtteil verzichten möchten, können sie einen notariell vereinbarten Pflichtteilsverzicht unterschreiben.

Entscheidungskriterien für ein Testament

Beantworten Sie die folgenden Fragen, bevor Sie ein Testament aufsetzen:

Die Grafik zeigt, welche Fragen man beim aufsetzen eines Testaments beantworten muss.

Vorsorge

Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Betriebsrenten kann man nicht direkt vererben. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung hat der überlebende Ehepartner unter Umständen Anspruch auf eine Witwenrente. Das wird aber nicht im Testament geregelt. Bei Betriebsrenten muss man sich an die Vorsorgeeinrichtung wenden, wenn eine andere Person die Begünstigte werden soll.

Weitere Informationen

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