Erben & Vererben

Die Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer

Bei der Erbschaftssteuer in Deutschland gibt es drei Steuerklassen, die vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben abhängen. Nahe Angehörige wie Ehepartner und Kinder gehören zur Steuerklasse I. Die Steuerklasse II gilt für nähere Verwandte wie Geschwister, Nichten und Neffen und die Steuerklasse III für alle weiteren Personen. Je enger der Verwandtschaftsgrad ist, desto günstigere Steuersätze und höhere Freibeträge gelten.

Porträt von Frau Dr. Tatjana Rosendorfer, Beraterin in München.
Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Publiziert am
30. September 2025

Die unterschiedlichen Steuerklassen haben zusammen mit den Freibeträgen einen großen Einfluss auf Höhe der Erbschaftssteuer.  

Erbschaftssteuer Steuerklasse I: Enger Familienkreis

Zur Steuerklasse I bei der Erbschaftssteuer gehören die Ehepartnerin und der Ehepartner, die oder der eingetragene Lebenspartner(in), die Kinder und Stiefkinder, die Enkelkinder, die Eltern und die Großeltern. Ihre Freibeträge liegen in sechsstelliger Höhe. Die Erbschaftssteuer wird nur auf den darüber liegenden Teil der Erbschaft fällig. 

Da sie zur Steuerklasse I gehören, zahlen sie einen niedrigeren Steuersatz als Angehörige der Steuerklassen II und III. Der Steuersatz liegt je nach Erbschaft zwischen sieben und 30 Prozent. Erbt beispielsweise ein Kind des Erblassers über seinen Freibetrag von 400.000 Euro hinaus zwischen 75.000 Euro und 300.000 Euro, muss es darauf elf Prozent Erbschaftssteuer entrichten.

Erbschaftssteuer Steuerklasse II: Nähere Verwandte

Zur Steuerklasse II bei der Erbschaftssteuer gehören beispielsweise die Geschwister, die Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie geschiedene Ex-Ehepartner. Sie haben lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro. 

Symbol für Vergleich – zwei Pfeile zeigen in entgegengesetzte Richtungen
Vergleichstabelle zur Entscheidungsunterstützung
Vergleich

Erbschaftssteuer: Freibeträge und Steuerklassen

Die Tabelle zeigt, wie hoch die Steuersätze bei der Erbschaftssteuer und bei der Schenkungssteuer sind.

Auf den darüber liegenden Teil der Erbschaft werden Erbschaftssteuern zwischen 15 und 43 Prozent fällig. Erbt beispielsweise ein Geschwisterteil über seinen Freibetrag hinaus zwischen 75.000 Euro und 300.000 Euro, muss es darauf 20 Prozent Erbschaftssteuern entrichten.

Erbschaftssteuer Steuerklasse III: Entfernte und nicht Verwandte

Zur Steuerklasse III bei der Erbschaftssteuer gehören alle anderen Erben. Neben allen anderen Verwandten, zum Beispiel Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins oder entfernteren Angehörigen, sind dies die Partnerin oder der Partner, mit dem man nicht verheiratet ist, nicht verwandte Patenkinder oder Freunde. Ihr Freibetrag beträgt lediglich 20.000 Euro. Sie müssen sehr hohe Erbschaftssteuern von 30 bis 50 Prozent zahlen.

Weitere Informationen

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