Die Höhe der Erbschaftssteuer
Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt davon ab, wie hoch die Erbschaft ist und zu welcher Steuerklasse der Erbe gehört. Erbschaften müssen nach Abzug von Freibeträgen versteuert werden. Je größer das steuerpflichtige Erbe ausfällt, desto höher sind die Erbschaftssteuersätze.

Dr. Tatjana Rosendorfer
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Am wenigsten Erbschaftssteuer zahlen die nächsten Angehörigen. Dazu zählen der Ehepartner und die Kinder, aber auch die Eltern, Großeltern und Enkel.
Entfernte Angehörige und Nichtverwandte (zum Beispiel Freunde oder Patenkinder) müssen hingegen sehr hohe Erbschaftssteuern zahlen. Auf Beträge oberhalb ihres Freibetrags von 20.000 Euro fällt 30 bis 50 Prozent der Erbschaft in Form von Steuern an den Staat.
Je größer das steuerpflichtige Erbe ausfällt, desto höher sind die Erbschaftssteuersätze (siehe Tabelle unten).
Steuerklasse I
Hierzu gehören der Ehepartner, die Kinder und Stiefkinder, die Enkelkinder, die Eltern und die Großeltern. Erbt beispielsweise ein Kind des Erblassers über seinen Freibetrag von 400.000 Euro hinaus zwischen 75.000 Euro und 300.000 Euro, muss es darauf 11 Prozent Erbschaftssteuer entrichten.
Steuerklasse II
Hierzu gehören beispielsweise die Geschwister, die Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie geschiedene Ex-Ehepartner. Erbt ein Geschwisterteil über seinen Freibetrag von 20.000 Euro hinaus zwischen 75.000 Euro und 300.000 Euro, muss es darauf 20 Prozent Erbschaftssteuern entrichten.
Steuerklasse III
Hierzu gehören alle anderen Erben. Dazu zählen alle übrigen Verwandten, zum Beispiel Tanten und Onkeln, Cousins und Cousinen oder entferntere Verwandte. Ebenfalls zu gehört der Lebenspartner, mit dem man nicht verheiratet ist, nichtverwandte Patenkinder oder Freunde. Ein solcher Erbe müsste über seinen Freibetrag von nur 20.000 Euro hinaus ein gleich hohes Erbe mit einem Steuersatz von 30 Prozent versteuern.
Freibeträge
Eine Erbschaft muss nach Abzug von Freibeträgen versteuert werden.
Härtefallausgleich: Was ist das?
Eigentlich müsste ein Erbe, sobald sein Erbe nur geringfügig über dem jeweiligen Höchstbetrags eines Erbschaftssteuersatzes liegt, einen höheren Steuersatz abführen. Dann käme jedoch unter dem Strich bei einem geringeren Erbe mehr heraus als bei einem höheren Erbe – auch wenn der Steuersatz nur um einen Euro überschritten würde.
Für solche Fälle hat der Gesetzgeber einen Härtefallausgleich vorgesehen. Demnach wird – gestaffelt nach Steuersatz – die ergänzend fällige Steuer (Mehrsteuer) auf die Hälfte des zusätzlichen Erbes (Mehrerwerb) beschränkt.
Ein Beispiel: Ein Großvater hinterlässt seinem Enkel 276.000 Euro. Da die Eltern des Kindes noch leben, kann der Junge einen Freibetrag von 200.000 Euro vom Geerbten abziehen. Die restlichen 76.000 Euro muss er aber versteuern.
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Für 75.000 Euro Erbe hätte der Steuersatz bei 7 Prozent gelegen (5.250 Euro). Der Enkel hat aber 1.000 Euro mehr geerbt und müsste daher eigentlich insgesamt 8.360 Euro Erbschaftssteuer zahlen, da die Steuerquote auf 11 Prozent steigt. Dann hätte der Junge für 1.000 Euro zusätzliches Erbe mehr als das Dreifache, nämlich 3.110 Euro, an Steuern bezahlt.
Deswegen greift in diesem Fall der Härtefallausgleich. Die Mehrsteuern werden auf die Hälfte des Mehrerwerbs (500 Euro) festgelegt. Für den Rest zahlt der Enkel 5.250 Euro. Das ist genau der Betrag, der für maximal 75.000 Euro abzuführen ist.