Testament schreiben: Das sollten Sie beachten
Mit einem Testament sorgen Sie als Erblasser dafür, dass Ihr Nachlass so aufgeteilt wird, wie Sie es wünschen. Dabei müssen Sie Formvorschriften und gesetzliche Rahmenbedingungen einhalten, sonst ist Ihr Testament unter Umständen ungültig.

Dr. Tatjana Rosendorfer
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Brauche ich ein Testament?
Was man erarbeitet und gespart hat, soll den Menschen zugutekommen, die einem am nächsten stehen. Die meisten Erblasser möchten insbesondere ihren Ehe- oder Lebenspartner, die Kinder oder andere Angehörige finanziell absichern. Ohne Testament ist das aber oft nicht der Fall, weil dann die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Sie bestimmt, wer welche Anteile von Ihrem Nachlass erbt.
Bei Verheirateten erben nach dem Gesetz der Ehepartner und die Kinder. Je nachdem, wie sich das Vermögen zusammensetzt, muss der überlebende Ehepartner das Eigenheim verkaufen, um die Kinder auszuzahlen. Die Eltern sind nur erbberechtigt, wenn der verheiratete Erblasser kinderlos ist. Die gesetzlichen Erben von Unverheirateten sind die Kinder, die Eltern oder weiter entfernte Verwandte. Der Lebenspartner und Stiefkinder gehen leer aus.
Den meisten Erblassern ist es wichtig, selbst zu entscheiden, was mit ihrem Vermögen passiert. Das gilt insbesondere bei großen Vermögen, Immobilienbesitz und bei Alleinstehenden ohne eigene Kinder. Auch sorgen klare Regelungen dafür, dass Streitigkeiten unter den Erben vermieden werden.
Mit einem Testament können Sie die gesetzliche Erbfolge innerhalb eines gewissen Rahmens an Ihre Wünsche anpassen. Beispielsweise können Sie Ihrem Ehepartner mehr Vermögen zuweisen, damit er oder sie finanziell besser abgesichert ist. Sie können den Erbteil ihrer Kinder auf den Pflichtteil reduzieren und in einem Vermächtnis bestimmen, welche Personen aus Ihrem Nachlass bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge erhalten sollen. Auch könnten Sie eine Person oder Organisation als Erbe einsetzen, die gemäß der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt würde, zum Beispiel Ihren Lebenspartner, Freunde, Patenkinder, eine Stiftung oder Organisationen wie Vereine, Kirchengemeinden oder politische Parteien.
Was ist besser: Testament oder Erbvertrag?
Ihren letzten Willen können Sie in einem Testament oder in einem Erbvertrag regeln. Ein Erbvertrag ist zum Beispiel zu empfehlen, wenn sich Ehepartner unwiderruflich begünstigen möchten oder wenn Kinder zugunsten ihrer Eltern verbindlich und freiwillig auf ihren Pflichtteil verzichten. Auch kann das Erbe im Erbvertrag an eine Bedingung geknüpft werden, beispielsweise dass ein Begünstigter den Erblasser später pflegt.
Ein Erbvertrag wird zwischen dem Erblasser und den gesetzlichen Erben abgeschlossen und muss von einem Notar öffentlich bekundet werden. Im Gegensatz zum Testament lässt sich ein Erbvertrag nur dann wieder auflösen, wenn sich alle Vertragsparteien damit einverstanden erklären.
Was ist ein Berliner Testament?
Eine einfache Möglichkeit, sich als Ehepartner gegenseitig stärker als gesetzlich vorgesehen abzusichern, ist das so genannte Berliner Testament. Mit diesem gemeinschaftlichen Testament können sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die Kinder kommen erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners zum Zuge.
Damit die Kinder im ersten Erbgang ihren Pflichtteil nicht geltend machen, können Strafklauseln ins Testament aufgenommen werden. Auch Wiederverheiratungsklauseln für den Fall, dass der überlebende Ehepartner erneut heiratet, sollten bedacht werden. Wenn diese fehlen, ist das Berliner Testament nach dem Tod eines Ehegatten für den hinterbliebenen Partner bindend und kann nicht mehr verändert werden.
Bei größeren Vermögen macht diese Regelung häufig wenig Sinn. Freibeträge werden nicht genutzt und Gelder vielleicht sogar zweimal von der Erbschaftssteuer erfasst – zuerst bei der Übertragung auf den überlebenden Ehepartner und dann bei der Übertragung auf die Kinder.
Was kann ich im Testament regeln?
In einem Testament kann man die gesetzliche Erbfolge abändern und festlegen, wer welchen Anteil am Nachlass erben soll. Völlig freie Hand lässt einem das Gesetz dabei aber nicht. Der Ehepartner und die Nachkommen haben mindestens Anspruch auf ihren Pflichtteil. Setzt man sich im Testament darüber hinweg, können die Benachteiligten ihren Pflichtteil gerichtlich einfordern.
Im Testament kann man nicht nur festlegen, wer das Vermögen unmittelbar erbt, sondern auch, an wen es nach dem Tod dieser Erben gehen soll. Vor- und Nacherben einzusetzen kann vor allem für Patchwork-Familien eine interessante Option sein. Damit können sie sicherstellen, dass zumindest ein Teil des Vermögens, das dem überlebenden Partner vermacht wurde, nach seinem Tod zurück an die Familie des Partners geht, der zuerst gestorben ist.
Statt jemanden als Erben einzusetzen kann man dieser Person oder einer Institution auch einen Geldbetrag oder einen bestimmten Gegenstand vermachen. Wer ein Vermächtnis erhält, hat weniger Rechte und Pflichten als ein Erbe und gehört nicht zur Erbengemeinschaft. In einem Testament sollte man daher immer klar zwischen Erbe und Vermächtnis unterscheiden.
Im Testament kann man jemandem den Nießbrauch übertragen, zum Beispiel an einer Immobilie. Derjenige darf diesen Vermögensteil nutzen und die Erträge daraus behalten (zum Beispiel Mieteinnahmen), ihn aber nicht verkaufen. Das Recht auf den Nießbrauch ist unverkäuflich und nicht vererbbar, erlischt also beim Tod des Nießbrauchers.
Das Wohnrecht ist eine eingeschränkte Form des Nießbrauchs. Der Begünstigte darf lebenslang in der Immobilie wohnen bleiben, diese aber nicht vermieten. Wohnrecht und Nießbrauch werden ins Grundbuch eingetragen.
Wer einen größeren Betrag für einen guten Zweck einsetzen möchte, kann in einem Testament eine eigene gemeinnützige Stiftung gründen. Kapital, das in eine Stiftung eingebracht wird oder an eine gemeinnützige Organisation fließt, ist von der Erbschaftssteuer befreit.
Wie kann ich mein Testament schreiben?
Das eigenhändige Testament ist einfach, schnell und kostengünstig. Es muss vollständig handschriftlich geschrieben, mit Ort und Datum versehen und unterzeichnet werden. Ein Testament ist ungültig, wenn es auf dem Computer geschrieben und lediglich von Hand unterzeichnet ist.
Eigenhändige Testamente geben oft Anlass zu Streitigkeiten. Häufig geht aus dem Testament nicht eindeutig hervor, was der Verstorbene eigentlich wollte, oder einzelne Verfügungen widersprechen einander. Oder der Erblasser verstößt in seinem Testament gegen das Erbrecht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Pflichtteile verletzt werden.
Problematisch ist auch, wenn nach dem Tod des Erblassers mehrere Versionen zum Vorschein kommen und nicht klar ist, welche zuletzt aufgesetzt wurde.
Ein notarielles Testament wird von oder mit Unterstützung eines Notars verfasst. Im persönlichen Gespräch klärt der Notar die Wünsche und Bedürfnisse des Erblassers und berät ihn, wie diese Vorstellungen im Rahmen des Erbrechts umgesetzt werden können. Das Testament wird vom Notar beurkundet und amtlich verwahrt.
Ein mündliches "Nottestament" ist nur für Notfälle vorgesehen, in denen man nicht in der Lage ist, ein Testament zu verfassen, zum Beispiel weil man schwer verletzt ist und in Lebensgefahr schwebt. Für ein mündliches Testament sind zwei Zeugen nötig, die weder mit dem Verfasser verwandt noch im Testament begünstigt sein dürfen.
Ein Testament darf ganz oder auch nur teilweise aufgehoben werden. Für größere Änderungen empfiehlt es sich, ein neues Testament aufzusetzen und das alte zu vernichten. Kleinere Nachträge und Änderungen können auf dem bestehenden Testament mit Datum gekennzeichnet oder auf einem separaten Blatt vermerkt werden. Ist das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt, gilt die Rückholung als Widerruf.
Was kostet ein Testament?
Das eigenhändige Testament ist kostenfrei. Wird das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt und im Zentralen Testamentsregister registriert, fallen dafür Gebühren an (siehe nächstes Kapitel).
Um Anfechtungen vorzubeugen, können Sie die Echtheit Ihrer Unterschrift bei einem Notar beglaubigen lassen. Die Beglaubigung eines eigenhändigen Testaments ist aber nicht zwingend notwendig. Die Gebühren für die Beglaubigung hängen vom Nachlasswert zum Zeitpunkt der Testamentserstellung oder -änderung ab (siehe Tabelle).
Bei einem notariellen Testament hängen die Kosten für den Notar davon ab, wie hoch der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments ist (siehe Tabelle). Die Erben sparen die Kosten für einen Erbschein, da dieser bei einem notariellen Testament nicht erforderlich ist. Die Gebührensätze sind bundesweit einheitlich. Hinzu kommen geringe Pauschalen für Dokumente sowie Post- und Telekommunikation sowie 19 Prozent Umsatzsteuer. Die Notargebühren fallen bei der Erstellung des Testaments sowie bei jeder Änderung an.
Wo sollte ich mein Testament aufbewahren?
Zuhause sollten Sie eine naheliegende Stelle wählen, zum Beispiel in Ihrem Vorsorge- oder Versicherungsordner oder im Safe. Am besten setzen Sie eine Vertrauensperson darüber in Kenntnis oder geben dieser eine Kopie Ihres Testaments.
Sicherer ist es, sein handschriftliches Testament beim Nachlassgericht am Wohnort verwahren zu lassen. Das schützt das Testament vor unbefugtem Zugriff und stellt sicher, dass es nach dem Tod eröffnet und Ihr letzter Wille umgesetzt wird. Die Verwahrung kostet eine Pauschalgebühr von 75 Euro. Wird das Testament vom Notar erstellt, hinterlegt dieser es automatisch beim Nachlassgericht. Die Hinterlegungsgebühren sind in seiner Dienstleistung inbegriffen.
Notarielle Testamente werden automatisch vom Notar ins Zentrale Testamentsregister eingetragen. Darin können auch eigenhändig geschriebene Testamente eingetragen werden, die sich in amtlicher Verwahrung beim Nachlassgericht befinden. Die Registrierung stellt sicher, dass die Angehörigen von der Existenz des Testaments erfahren.
Der Eintrag ins Zentrale Testamentsregister kostet einmalig 12,50 Euro (über den Notar) oder 15,50 Euro, wenn der Erblasser ihn vornimmt. Änderungen und die Benachrichtigung der Angehörigen im Sterbefall ist inbegriffen.
Brauche ich einen Testamentsvollstrecker?
Wenn Sie Streit unter den Erben erwarten oder diese bei der Erbteilung unterstützen möchten, können Sie im Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Testamentsvollstrecker übernimmt administrative Aufgaben für die Erben und kümmert sich um finanzielle Fragen. Er verwaltet den Nachlass, kümmert sich also zum Beispiel darum, Rechnungen zu bezahlen oder Wertpapier-Depots zu bewirtschaften. Gleichzeitig trägt der er maßgeblich dazu bei, dass die Erbteilung rasch und im Sinne des Erblassers abgewickelt wird.
Der Testamentsvollstrecker sollte sich im Erbrecht sowie mit Geldanlagen, Steuern und Immobilien auskennen. Die Person oder Institution sollte von den Erben akzeptiert werden und gleichzeitig unabhängig und neutral sein. Am besten ist es, eine Institution zu beauftragen, deren Experten den Erblasser bereits zu Lebzeiten beraten und betreut haben und die seine Verhältnisse und Ziele gut kennt.
Für die Vergütung eines Testamentsvollstreckers hat der Deutsche Notarverein Empfehlungen in der so genannten "Neuen Rheinischen Tabelle" festgelegt. Je nach Höhe des Vermögens beträgt die Vergütung 1,5 bis 4 Prozent des Nachlassvermögens.
Warum sollte ich mein Testament regelmäßig überprüfen?
Wer sein Testament schreibt, stützt sich meistens auf seine aktuelle Situation ab. Diese kann sich ändern, zum Beispiel bei einer Heirat oder Scheidung, der Geburt eines Kindes oder Enkels, dem Tod des Ehepartners oder eines anderen potenziellen Erben sowie bei größerem Vermögenszuwachs. Daher sollte man bei Bedarf, mindestens aber alle fünf Jahre überprüfen, ob das Testament noch aktuell und die darin die getroffenen Regelungen immer noch im eigenen Sinne sind. Das Testament kann jederzeit geändert werden.
VZ Beratung zu Testament und Nachlassplanung
Was das VZ für Sie tun kann
Die Nachlass-Expertinnen und Experten des VZ unterstützen Erblasser bei der Nachlassplanung. Und als Testamentsvollstrecker sorgen wir dafür, dass Ihr Nachlass so verwaltet und aufgeteilt wird, wie Sie es in Ihrem letzten Willen festgelegt haben. Haben Sie Fragen? Vereinbaren Sie ein kostenfreies Gespräch im VZ in Ihrer Nähe.