Erben & Vererben

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und nicht etwa danach, wie nahe jemand der verstorbenen Person stand.

Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
26. Juli 2024

Drei Viertel aller Deutschen hinterlassen bei ihrem Tod keine Anweisungen darüber, wer ihr Vermögen erhalten soll. In so einem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge.

Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt, wenn das Testament fehlt?

Haupterben sind der hinterbliebene Ehepartner und die Kinder. 

Merkblatt

Nachlass regeln: So gehen Sie richtig vor

Mit dem Rentenbeginn ist es höchste Zeit, das Erbe zu regeln und die Nächsten abzusichern. Das sollten Sie beachten.

Andere Verwandte kommen erst in zweiter Linie zum Zug. Bei Kinderlosen oder Alleinstehenden gehören auch die Eltern zu den Haupterben.

Das Gesetz definiert nicht nur die Erben, sondern auch den Anteil am Erbe, der diesen Personen zusteht. Die Erbquote hängt von der Familienkonstellation ab.

Gesetzliche Erbfolge bei Verheirateten

Hinterlässt ein Verstorbener zum Beispiel eine Ehefrau und zwei Kinder, steht in der Regel die eine Hälfte seines Nachlassvermögens der Frau zu (je nach Güterstand), die andere Hälfte zu gleichen Teilen den beiden Kindern. Alles Wichtige finden Sie im Artikel "So wird der Nachlass von Verheirateten aufgeteilt".

Gesetzliche Erbfolge bei Alleinstehenden

Stirbt eine alleinstehende Person ohne Kinder, geht das Erbe je zur Hälfte an die Mutter und den Vater, wenn beide Eltern noch leben. Sind die Eltern schon gestorben, treten an ihre Stelle die eigenen Geschwister, dann die Nichten und Neffen. Alles Wichtige finden Sie im Artikel "So wird der Nachlass von Alleinstehenden aufgeteilt".

Video: "Gesetzliche Erbfolge"

Gesetzliche Erbfolge ohne nahe Angehörige

Sind keine Erben des sogenannten elterlichen Stammes vorhanden, fällt der Nachlass an den Stamm der Großeltern. Dazu gehören neben den Großeltern auch Onkeln, Tanten, Cousinen und Cousins. Sind auch keine solchen Erben vorhanden, fällt das Erbe an den Staat.

Tipp: Mit einem Testament oder Erbvertrag lässt sich die gesetzliche Erbfolge gemäß der eigenen Wünsche abändern. Auch lässt sich verhindern, dass Erben zum Zuge kommen, die man gar nicht berücksichtigen wollte, oder dass das Erbe an den Staat fällt.

Gesetzliche Erbfolge ändern

Wer mit der gesetzlichen Aufteilung seines Nachlasses nicht einverstanden ist, kann die Erbfolge mit einem Testament oder einem Erbvertrag ändern. Ein eigenhändiges Testament ist die einfachste und deshalb die häufigste Form. Es muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Der Verfasser kann sein Testament jederzeit ändern oder aufheben.

Ein Erbvertrag hingegen ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und seinen Erben. Er ist nur gültig, wenn er von allen Parteien unterschrieben und von einem Notar beurkundet ist. Will eine Partei den Vertrag später ändern oder aufheben, müssen alle Parteien damit einverstanden sein.

Wichtig: Eigenhändige Testamente geben oft Anlass zu Streitigkeiten. Besonders häufig kommt es vor, dass sich einzelne Verfügungen widersprechen oder dass der Wille des Verstorbenen nicht eindeutig aus dem Testament hervorgeht. Um dies auszuschließen, sollten künftige Erblasser ihr Testament von einem Notar auf etwaige Formfehler oder Verstöße untersuchen lassen.

Erbschaft annehmen oder ausschlagen

Jeder Erbe hat das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen. Das ist vor allem dann empfehlenswert, wenn die Erbschaft überschuldet ist. Allerdings haben Erben nur sechs Wochen Zeit zu entscheiden, ob sie ein Erbe annehmen möchten oder nicht. Die sechswöchige Frist gilt ab dem Tag, an dem sie von der Erbschaft erfahren haben. Schlagen sie das Erbe innerhalb dieses Zeitraumes nicht aus, gilt es automatisch als angenommen. Der Erbe haftet dann auch für Schulden, die vielleicht erst später ans Tageslicht kommen.

Die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung eines Erbes ist nicht einfach. Vielfach kennt man nicht die gesamten Vermögensverhältnisse des Erblassers. Ohne einen Erbschein hat man kaum Möglichkeiten, diese umfassend in Erfahrung zu bringen. Außerdem ist die Zeitspanne mit sechs Wochen sehr kurz.

Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, kommt der nächste Erbe zum Zuge. Auch er hat für die Entscheidung wiederum sechs Wochen Zeit, und zwar ebenfalls ab dem Zeitpunkt, an dem er von der Erbschaft erfährt. Schlägt auch er das Erbe aus, kommt wiederum der nächste Erbe zum Zuge.

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Die Nachlass-Expertinnen und Experten des VZ unterstützen Erblasserinnen und Erblasser bei der Nachlassplanung. Und als Testamentsvollstrecker sorgen wir dafür, dass Ihr Nachlass so verwaltet und aufgeteilt wird, wie Sie es in Ihrem letzten Willen festgelegt haben. 

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