Erben & Vererben

Die gesetzliche Erbfolge

Drei Viertel aller Deutschen hinterlassen bei ihrem Tod keine Anweisungen darüber, wer ihr Vermögen erhalten soll. In so einem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge.

Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
20. Oktober 2023

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und nicht etwa danach, wie nahe jemand der verstorbenen Person stand.

Haupterben sind der hinterbliebene Ehepartner und die Kinder. Andere Verwandte kommen erst in zweiter Linie zum Zug. Bei Kinderlosen oder Alleinstehenden gehören auch die Eltern zu den Haupterben.

Das Gesetz definiert nicht nur die Erben, sondern auch den Anteil am Erbe, der diesen Personen zusteht. Die Erbquote hängt von der Familienkonstellation ab.

Hinterlässt ein Verstorbener zum Beispiel eine Ehefrau und zwei Kinder, steht die eine Hälfte seines Nachlassvermögens der Frau zu, die andere Hälfte zu gleichen Teilen den beiden Kindern. Stirbt eine alleinstehende Person ohne Kinder, geht das Erbe je zur Hälfte an die Mutter und den Vater, wenn beide Eltern noch leben. Sind die Eltern schon gestorben, treten an ihre Stelle die eigenen Geschwister, dann die Nichten und Neffen.

Sind keine Erben des sogenannten elterlichen Stammes vorhanden, fällt der Nachlass an den Stamm der Großeltern. Dazu gehören neben den Großeltern auch Onkeln, Tanten, Cousinen und Cousins. Sind auch keine solchen Erben vorhanden, fällt das Erbe an den Staat.

Mit einem Testament oder Erbvertrag lässt sich die gesetzliche Erbfolge gemäß der eigenen Wünsche abändern. Auch lässt sich verhindern, dass Erben zum Zuge kommen, die man gar nicht berücksichtigen wollte, oder dass das Erbe an den Staat fällt.

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