Erben & Vererben

So wird der Nachlass von Alleinstehenden aufgeteilt

Hinterlässt ein Erblasser keinen letzten Willen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft – mitunter mit ungewollten Folgen. Bei Alleinstehenden erben die Kinder, die Eltern oder weiter entfernte Verwandte. Unverheiratete Lebenspartner gehen leer aus. In einem Testament kann geregelt werden, wer etwas vom Nachlass erhalten soll.

Dr. Tatjana Rosendorfer

Nachlassexpertin
Aktualisiert am
01. Januar 2023

Die gesetzliche Erbfolge

Immer mehr Deutsche sind alleinstehend. Dazu zählen Singles, Ledige, Geschiedene und Verwitwete ebenso wie – im Sinne des Erbrechts –Unverheiratete mit Lebenspartner. Das deutsche Erbrecht ist auf klassische Familienkonstellationen ausgerichtet, bei der der Ehepartner und die Kinder erben. Bei Alleinstehenden hängt die gesetzliche Erbfolge davon ab, ob Kinder vorhanden sind.

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Stirbt ein Alleinstehender mit Kindern, ohne ein Testament zu hinterlassen, wird der Nachlass unter seinen Nachkommen aufgeteilt. Die Kinder, Enkel und Urenkel sind die so genannten Erben 1. Ordnung. Lebt eines der Kinder nicht mehr, geht dessen Anteil an dessen Nachkommen. Hat das verstorbene Kind keine Nachkommen, wird dessen Anteil auf die übrigen Kinder des Erblassers aufgeteilt.

Bei Alleinstehenden ohne Kinder erben die Eltern als so genannten Erben 2. Ordnung. Der Nachlass wird zu gleichen Teilen unter den Eltern aufgeteilt. Ist ein Elternteil verstorben, geht dessen Anteil an die Geschwister des Erblassers oder, falls ein Geschwisterteil bereits verstorben ist, an dessen Kinder (Nichten oder Neffen des Erblassers). Sind keine Geschwister vorhanden, ist das Elternteil Alleinerbe. Leben beide Elternteile nicht mehr, kommen als Erben die Großeltern zum Zuge. Wenn diese nicht mehr leben, erben ihre Nachkommen, also Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des Erblassers. Ohne Testament kann das gesamte Vermögen also an weiter entfernte Verwandte gehen, zu denen möglicherweise wenig oder gar kein Kontakt bestand.

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Kinder und Eltern haben Pflichtteilsansprüche

Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht der gewünschten Aufteilung, sollte man seinen Nachlass testamentarisch regeln. Dabei müssten Pflichtteile von Kindern und gegebenenfalls auch der Eltern berücksichtigt werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Hat ein Alleinstehender zwei Kinder, dann liegt der gesetzliche Erbteil der Kinder bei je der Hälfte. Ihr Pflichtteil beträgt demnach jeweils ein Viertel. Hat ein Alleinstehender keine Kinder, haben die Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil von einem Viertel des Nachlasses. Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt. Pflichtteile kommen aber nur zur Auszahlung, wenn sie eingefordert werden. Werden pflichtteilsberechtigte Personen im Testament nicht bedacht, so können sie ihren Pflichtteil einfordern.

Wer erbt?

Einige Beispiele zeigen, wer nach gesetzlicher Erbfolge erbt:

  • Kinderloser Single, Eltern leben beide: Beide Elternteile erben je die Hälfte.
  • Lediger ohne Kinder, dessen Eltern bereits verstorben sind: Die Geschwister erben; wenn ein Geschwisterteil schon verstorben ist und Kinder hat, dann treten die Kinder (Neffen und Nichten des Erblassers) an die Stelle.
  • Alleinstehender ohne Kinder, mit einem Elternteil und drei Geschwistern: Das Elternteil erbt die Hälfte, die drei Geschwister je ein Sechstel.
  • Geschiedener ohne Kinder, ein Elternteil lebt noch, ein Bruder ist verstorben: Das Elternteil erbt die Hälfte, die Kinder des verstorbenen Bruders treten an dessen Stelle und erben dessen Hälfte. Hat der Bruder keine Kinder, dann erbt das Elternteil alles.
  • Geschiedener mit zwei Kindern, ein Elternteil lebt noch: Jedes Kind erbt die Hälfte. Wenn ein Erblasser Kinder oder Enkel hat, sind die Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen.
  • Witwe oder Witwer mit drei Kindern, Eltern leben nicht mehr: Jedes der drei Kinder erbt ein Drittel.
  • Lediger mit Lebenspartnerin, unverheiratet und ohne Kinder: Beide Elternteile erben je die Hälfte. Ist ein Elternteil schon verstorben, treten die Geschwister an dessen Stelle. Die Lebenspartnerin geht leer aus.
  • Lediger mit Lebenspartnerin, unverheiratet und zwei gemeinsame Kinder: Beide Kinder erben je die Hälfte. Ein nicht-ehelicher Lebenspartner erbt nichts; nur wenn ein Kind stirbt, dann wird der Lebenspartner als Elternteil erbberechtigt.
  • Lediger mit Lebenspartner, unverheiratet und zwei Kinder aus voriger Beziehung: Beide Kinder erben je die Hälfte. Die Lebenspartnerin geht leer aus.

Verwandtenerbrecht

  • Quotale Verteilung des Nachlasses
  • Enkel rücken für das verstorbene Kind 2 nach
  • Nichteheliche Partner, geschiedene Ehepartner, Schwiegerkinder sind nicht erbberechtigt

Wer unbedingt ein Testament braucht

Erblasser haben mit einem Testament die Möglichkeit, Teile ihres Vermögens an andere Begünstigte zu geben, beispielsweise dem Lebenspartner, mit dem man nicht verheiratet ist. Der Anteil hängt davon ab, welche pflichtteilsberechtigten Personen am Nachlass beteiligt werden müssen. Erblasser können über ihr gesamtes Vermögen frei entscheiden und müssen nur auf mögliche Pflichtteile Rücksicht nehmen. Pflichtteilsberechtigt sind Ehepartner, Kinder und – bei kinderlosen Erblassern – die Eltern.

Ein Testament oder ein Erbvertrag sind unabdingbar, wenn man unverheiratet ist und einen Lebenspartner hat, den man mit einer Erbschaft absichern möchte. Ohne ein Testament geht dieser leer aus.

Ein letzter Wille ist ebenfalls sehr wichtig, wenn man keine Kinder hat und die Eltern nicht mehr leben. Ohne Testament fällt das gesamte Vermögen möglicherweise an weit entfernte Verwandte, zu denen kaum Kontakt bestand. In einem Testament kann man sein gesamtes Vermögen nahestehenden Menschen oder Institutionen vermachen.

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