Erben & Vererben

So wird der Nachlass von Alleinstehenden aufgeteilt

Hinterlassen Ledige keinen letzten Willen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft – mitunter mit ungewollten Folgen: Erben werden die Kinder, die Eltern oder weiter entfernte Verwandte; unverheiratete Partner gehen leer aus. In einem Testament oder Erbvertrag können Alleinstehende regeln, wer etwas vom Nachlass erhalten soll.

Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
23. Februar 2024

Immer mehr Deutsche sind alleinstehend. Dazu zählen Singles, Ledige, Geschiedene und Verwitwete ebenso wie – im Sinne des Erbrechts – Unverheiratete mit Partner.

Merkblatt

Nachlass regeln: So gehen Sie richtig vor

Mit dem Rentenbeginn ist es höchste Zeit, das Erbe zu regeln und die Nächsten abzusichern. Das sollten Sie beachten.

Das deutsche Erbrecht ist auf klassische Familienkonstellationen ausgerichtet. Wenn ein Ehepartner stirbt, erben gemäß der gesetzlichen Erbfolge der hinterbliebene Partner sowie die Kinder. War der Verstorbene kinderlos, erben auch die Eltern.

Auch bei Ledigen hängt die gesetzliche Erbfolge davon ab, ob Kinder vorhanden sind.

Alleinstehend mit Kindern: Nachkommen erben

Stirbt ein Alleinstehender mit Kindern, ohne ein Testament zu hinterlassen, wird der Nachlass unter seinen Nachkommen aufgeteilt. Die Kinder, Enkel und Urenkel sind die so genannten Erben 1. Ordnung. Lebt eines der Kinder nicht mehr, geht dessen Anteil an dessen Nachkommen. Hat das verstorbene Kind keine Nachkommen, wird dessen Anteil auf die übrigen Kinder des Erblassers aufgeteilt.

Wichtig: Unverheiratete Partnerinnen oder Partner gehen ohne Nachlassregelung leer aus. 

Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt?

Einige Beispiele zeigen, wer nach gesetzlicher Erbfolge bei Alleinstehenden mit Kindern erbt:

  • Geschiedener mit zwei Kindern, ein Elternteil lebt noch: Jedes Kind erbt die Hälfte. Wenn ein Erblasser Kinder oder Enkel hat, sind die Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen.
  • Witwe oder Witwer mit drei Kindern, Eltern leben nicht mehr: Jedes der drei Kinder erbt ein Drittel.
  • Ledige mit Partner, unverheiratet und zwei gemeinsame Kinder: Beide Kinder erben je die Hälfte. Ein unverheirateter Partner erbt nichts; nur wenn ein Kind stirbt, dann wird der Partner als Elternteil erbberechtigt.
  • Lediger mit Partnerin, unverheiratet und zwei Kinder aus voriger Beziehung: Beide Kinder erben je die Hälfte. Die Partnerin geht leer aus.
  • Geschiedener mit Partnerin, ein Kind, das andere Kind ist verstorben (siehe Grafik): Beiden Kindern steht je die Hälfte zu. Kind 1 erbt die Hälfte. Da Kind 2 verstorben ist, rücken deren Kinder nach; die Enkel erben je ein Viertel. Nichteheliche Partner (hier die Jugendliebe), geschiedene Ehepartner und Schwiegerkinder (der Ehepartner des verstorbenen Kindes)  sind nicht erbberechtigt

Verwandtenerbrecht

Alleinstehend ohne Kinder: Eltern erben

Bei Alleinstehenden ohne Kinder erben die Eltern als so genannten Erben 2. Ordnung. Der Nachlass wird zu gleichen Teilen unter den Eltern aufgeteilt. Ist ein Elternteil verstorben, geht dessen Anteil an die Geschwister des Erblassers oder, falls ein Geschwisterteil bereits verstorben ist, an dessen Kinder (Nichten oder Neffen des Erblassers).

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Was Patchworkfamilien beim Vererben beachten sollten

Das Merkblatt zeigt, wie die gesetzliche Erbfolge aussieht und was bei der Gestaltung des Nachlasses zu beachten ist.

Sind keine Geschwister vorhanden, ist das Elternteil Alleinerbe. Leben beide Elternteile nicht mehr, kommen als Erben die Großeltern zum Zuge. Wenn diese nicht mehr leben, erben ihre Nachkommen, also Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des Erblassers. Ohne Testament kann das gesamte Vermögen also an weiter entfernte Verwandte gehen, zu denen möglicherweise wenig oder gar kein Kontakt bestand.

Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt?

Einige Beispiele zeigen, wer nach gesetzlicher Erbfolge von Alleinstehenden ohne Kinder erbt:

  • Kinderloser Single, Eltern leben beide: Beide Elternteile erben je die Hälfte.
  • Ledige ohne Kinder, deren Eltern bereits verstorben sind: Die Geschwister erben; wenn ein Geschwisterteil schon verstorben ist und Kinder hat, dann treten die Kinder (Neffen und Nichten der Erblasserin) an die Stelle.
  • Alleinstehender ohne Kinder, mit einem Elternteil und drei Geschwistern: Das Elternteil erbt die Hälfte, die drei Geschwister je ein Sechstel.
  • Geschiedene ohne Kinder, ein Elternteil lebt noch, ein Bruder ist verstorben: Das Elternteil erbt die Hälfte, die Kinder des verstorbenen Bruders treten an dessen Stelle und erben dessen Hälfte. Hat der Bruder keine Kinder, dann erbt das Elternteil alles.
  • Lediger mit Partnerin, unverheiratet und ohne Kinder: Beide Elternteile erben je die Hälfte. Ist ein Elternteil schon verstorben, treten die Geschwister an dessen Stelle. Die Partnerin geht leer aus.

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Kinder und Eltern haben Pflichtteilsansprüche

Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht der gewünschten Aufteilung, sollte man seinen Nachlass testamentarisch regeln. Dabei müssten Pflichtteile von Kindern und gegebenenfalls auch der Eltern berücksichtigt werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

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Was unverheiratete Paare bei den Finanzen beachten sollten

Welche Rechte und Ansprüche haben Unverheiratete? Und worauf müssen sie bei finanziellen Fragen besonders achten?

Hat ein Alleinstehender zwei Kinder, dann liegt der gesetzliche Erbteil der Kinder bei je der Hälfte. Ihr Pflichtteil beträgt demnach jeweils ein Viertel. Hat ein Alleinstehender keine Kinder, haben die Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil von einem Viertel des Nachlasses. Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt. 

Pflichtteile kommen aber nur zur Auszahlung, wenn sie eingefordert werden. Werden pflichtteilsberechtigte Personen im Testament nicht bedacht, so können sie ihren Pflichtteil einfordern.

Alleinstehende, die weder Nachkommen noch Eltern hinterlassen, müssen keine Pflichtteilsrechte beachten. Sie können völlig frei entscheiden, wer ihr Vermögen nach ihrem Tod erhalten soll.

Wer ein Testament braucht

Unverheiratete Erblasser haben mit einem Testament die Möglichkeit, Teile ihres Vermögens an andere Begünstigte zu geben, beispielsweise der Partnerin oder dem Partner. Der Anteil hängt davon ab, welche pflichtteilsberechtigten Personen am Nachlass beteiligt werden müssen. Pflichtteilsberechtigt sind Ehepartner, Kinder und – bei kinderlosen Erblassern – die Eltern.

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Testament verfassen: So gehen Sie richtig vor

Was gehört in ein eigenhändiges Testament? Wann lohnt es sich, einen Expertenrat einzuholen? 

Ein Testament oder ein Erbvertrag sind unabdingbar, wenn man unverheiratet ist und einen Partner hat, den man mit einer Erbschaft absichern möchte. Ohne Regelung geht dieser leer aus. Ein letzter Wille ist ebenfalls sehr wichtig, wenn man keine Kinder hat und die Eltern nicht mehr leben. 

Ohne Testament fällt das gesamte Vermögen möglicherweise an weit entfernte Verwandte, zu denen kaum Kontakt bestand. In einem Testament kann man sein gesamtes Vermögen nahestehenden Menschen oder Institutionen vermachen.

Tipps zur Erbschaftsplanung für Alleinstehende

In einem Testament kann der Erblasser seine Erben bestimmen. Die folgenden vier Punkte sind besonders wichtig für Alleinstehende, die ihren Nachlass regeln möchten: 

1. Testament überprüfen lassen

Viele Testamente sind zu unklar formuliert. Die Formulierung "Mein Nachlass soll an karitative Institutionen gehen" zum Beispiel lässt viele Fragen offen: Welche Institutionen wollte der Erblasser berücksichtigen? Wie viel will er jeder einzelnen Institution zuteilen? Handelt es sich um eine Erbeinsetzung oder um ein Vermächtnis? Ein Vermächtnisnehmer hat andere Rechte als ein Erbe.

2. Vorsorgeguthaben zuweisen

Betriebliche Vorsorgeguthaben und private Rentenversicherungen fallen nicht in das Nachlassvermögen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung, wie dieses Geld unter den Begünstigten aufgeteilt wird und welchen Einfluss Sie darauf nehmen können.

3. Spenden oder Stiften

Menschen ohne nahe Angehörige wünschen sich oft, dass ihr Vermögen einem guten Zweck zugute kommt. Dieses Ziel kann man mit einer letztwilligen Verfügung erreichen. Eine eigene gemeinnützige Stiftung ist nur sinnvoll, wenn man ein bedeutendes Vermögen hinterlässt.

4. Testamentsvollstrecker einsetzen

Vor allem Alleinstehende sollten in ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Er kümmert sich darum, dass die Erbteilung fachkundig, rasch und in ihrem Sinne durchgeführt wird. Mit einem eindeutigen Testament und der Einsetzung eines neutralen Testamentsvollstreckers können Erblasser vermeiden, dass es möglicherweise zu Streit unter den Erben kommt.

Weitere Informationen

Die Nachlass-Expertinnen und Experten des VZ unterstützen Erblasserinnen und Erblasser bei der Nachlassplanung. Und als Testamentsvollstrecker sorgen wir dafür, dass Ihr Nachlass so verwaltet und aufgeteilt wird, wie Sie es in Ihrem letzten Willen festgelegt haben. Haben Sie Fragen? Vereinbaren Sie ein kostenfreies Gespräch im VZ in Ihrer Nähe.

So wird der Nachlass von Verheirateten aufgeteilt

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