Erbreihenfolge: So wird der Nachlass von Alleinstehenden aufgeteilt
Hinterlassen Ledige keinen letzten Willen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft – mitunter mit ungewollten Folgen: Erben werden die Kinder, die Eltern oder weiter entfernte Verwandte; unverheiratete Partner gehen leer aus. In einem Testament oder Erbvertrag können Alleinstehende regeln, wer etwas vom Nachlass erhalten soll.
Immer mehr Deutsche sind alleinstehend. Dazu zählen Singles, Ledige, Geschiedene und Verwitwete ebenso wie – im Sinne des Erbrechts – Unverheiratete mit Partner.
Das deutsche Erbrecht ist auf klassische Familienkonstellationen ausgerichtet. Wenn ein Ehepartner stirbt, erben gemäß der gesetzlichen Erbfolge der hinterbliebene Partner sowie die Kinder. War der Verstorbene kinderlos, erben auch die Eltern (Informationen für Verheiratete finden Sie im Artikel "So wird der Nachlass von Verheirateten aufgeteilt").
Auch bei Ledigen hängt die gesetzliche Erbfolge davon ab, ob Kinder vorhanden sind.
Alleinstehend mit Kindern: Nachkommen erben
Stirbt ein Alleinstehender mit Kindern, ohne ein Testament zu hinterlassen, wird der Nachlass unter seinen Nachkommen aufgeteilt. Die Kinder, Enkel und Urenkel sind die so genannten Erben 1. Ordnung. Lebt eines der Kinder nicht mehr, geht dessen Anteil an dessen Nachkommen. Hat das verstorbene Kind keine Nachkommen, wird dessen Anteil auf die übrigen Kinder des Erblassers aufgeteilt.
Wichtig: Unverheiratete Partnerinnen oder Partner gehen ohne Nachlassregelung leer aus.
Gesetzliche Erbfolge mit Kindern: Wer erbt?
Einige Beispiele zeigen, wer nach gesetzlicher Erbfolge bei Alleinstehenden mit Kindern erbt:
- Geschiedener mit zwei Kindern, ein Elternteil lebt noch: Jedes Kind erbt die Hälfte. Wenn ein Erblasser Kinder oder Enkel hat, sind die Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen.
- Witwe oder Witwer mit drei Kindern, Eltern leben nicht mehr: Jedes der drei Kinder erbt ein Drittel.
- Ledige mit Partner, unverheiratet und zwei gemeinsame Kinder: Beide Kinder erben je die Hälfte. Ein unverheirateter Partner erbt nichts; nur wenn ein Kind stirbt, dann wird der Partner als Elternteil erbberechtigt.
- Lediger mit Partnerin, unverheiratet und zwei Kinder aus voriger Beziehung: Beide Kinder erben je die Hälfte. Die Partnerin geht leer aus.
- Geschiedener mit Partnerin, ein Kind, das andere Kind ist verstorben (siehe Grafik): Beiden Kindern steht je die Hälfte zu. Kind 1 erbt die Hälfte. Da Kind 2 verstorben ist, rücken deren Kinder nach; die Enkel erben je ein Viertel. Nichteheliche Partner (hier die Jugendliebe), geschiedene Ehepartner und Schwiegerkinder (der Ehepartner des verstorbenen Kindes) sind nicht erbberechtigt
Verwandtenerbrecht
Alleinstehend ohne Kinder: Eltern erben
Bei Alleinstehenden ohne Kinder erben die Eltern als so genannten Erben 2. Ordnung. Der Nachlass wird zu gleichen Teilen unter den Eltern aufgeteilt. Ist ein Elternteil verstorben, geht dessen Anteil an die Geschwister des Erblassers oder, falls ein Geschwisterteil bereits verstorben ist, an dessen Kinder (Nichten oder Neffen des Erblassers).
Sind keine Geschwister vorhanden, ist das Elternteil Alleinerbe. Leben beide Elternteile nicht mehr, kommen als Erben die Großeltern zum Zuge. Wenn diese nicht mehr leben, erben ihre Nachkommen, also Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des Erblassers. Ohne Testament kann das gesamte Vermögen also an weiter entfernte Verwandte gehen, zu denen möglicherweise wenig oder gar kein Kontakt bestand.
Gesetzliche Erbfolge ohne Kinder: Wer erbt?
Einige Beispiele zeigen, wer nach gesetzlicher Erbfolge von Alleinstehenden ohne Kinder erbt:
- Kinderloser Single, Eltern leben beide: Beide Elternteile erben je die Hälfte.
- Ledige ohne Kinder, deren Eltern bereits verstorben sind: Die Geschwister erben; wenn ein Geschwisterteil schon verstorben ist und Kinder hat, dann treten die Kinder (Neffen und Nichten der Erblasserin) an die Stelle.
- Alleinstehender ohne Kinder, mit einem Elternteil und drei Geschwistern: Das Elternteil erbt die Hälfte, die drei Geschwister je ein Sechstel.
- Geschiedene ohne Kinder, ein Elternteil lebt noch, ein Bruder ist verstorben: Das Elternteil erbt die Hälfte, die Kinder des verstorbenen Bruders treten an dessen Stelle und erben dessen Hälfte. Hat der Bruder keine Kinder, dann erbt das Elternteil alles.
- Lediger mit Partnerin, unverheiratet und ohne Kinder: Beide Elternteile erben je die Hälfte. Ist ein Elternteil schon verstorben, treten die Geschwister an dessen Stelle. Die Partnerin geht leer aus.
Testament für Alleinstehende ohne Kinder
Die gesetzliche Erbfolge bei alleinstehenden Kinderlosen sieht vor, dass die Eltern erben (siehe Tabelle, unterer Teil). Die Partnerin oder der Partner, mit dem man nicht verheiratet war, erbt nichts. Würde das Paar heiraten, erhält die Ehepartnerin oder der Ehepartner im gesetzlichen Güterstand drei Viertel des Nachlasses und das übrige Viertel geht an die Eltern des Verstorbenen. Wenn die schon verstorben sind, kommen die nächsten Angehörigen zum Zuge (siehe Abschnitt oben). Mit einem Testament können sowohl verheiratete als auch unverheiratete kinderlose Paare den jeweils anderen Partner als alleinigen Erben einsetzen.
Tipp: Verfassen Sie ein Testament, wenn Sie nicht möchten, dass entfernte Verwandte oder der Staat Ihr Vermögen erben. Die meisten Paare setzen sich im Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Das hat auch steuerliche Vorteile: Für Ehepartner liegt der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer bei 500.000 Euro. Ohne Testament können Verwandte zu Miteigentümern Ihres Eigenheims werden – und nach Ihrem Ableben womöglich mit in das Haus einziehen.
Denken Sie noch einen Schritt weiter und treffen Sie Vorkehrungen für das Ableben des Partners, wenn er nach Ihnen stirbt. Wer soll dann das Vermögen erben? Kommen wohltätige Organisationen infrage? Entfernte Verwandte sowie Freunde und Bekannte haben nur jeweils einen Freibetrag von 20.000 Euro bei der Erbschaftssteuer. Zudem sind die Steuersätze höher als für Ehepartner.
Wie können Sie effizient sparen, günstig Geld anlegen und ausreichend fürs Alter vorsorgen?
Kinder und Eltern haben Pflichtteilsansprüche
Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht der gewünschten Aufteilung, sollte man seinen Nachlass testamentarisch regeln. Dabei müssten Pflichtteile von Kindern und gegebenenfalls auch der Eltern berücksichtigt werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Hat ein Alleinstehender zwei Kinder, dann liegt der gesetzliche Erbteil der Kinder bei je der Hälfte. Ihr Pflichtteil beträgt demnach jeweils ein Viertel. Hat ein Alleinstehender keine Kinder, haben die Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil von einem Viertel des Nachlasses. Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Pflichtteile kommen aber nur zur Auszahlung, wenn sie eingefordert werden. Werden pflichtteilsberechtigte Personen im Testament nicht bedacht, so können sie ihren Pflichtteil einfordern.
Alleinstehende, die weder Nachkommen noch Eltern hinterlassen, müssen keine Pflichtteilsrechte beachten. Sie können völlig frei entscheiden, wer ihr Vermögen nach ihrem Tod erhalten soll.
Aktuelles zu Rente, Geld, Immobilien, Steuern und Nachlass:
Wer ein Testament braucht
Erblasser haben mit einem Testament oder Erbvertrag die Möglichkeit, Teile ihres Vermögens an andere Begünstigte zu geben, beispielsweise der Partnerin oder dem Partner, Institutionen oder Stiftungen.
Der Anteil hängt davon ab, welche pflichtteilsberechtigten Personen am Nachlass beteiligt werden müssen. Pflichtteilsberechtigt sind Ehepartner, Kinder und – bei kinderlosen Erblassern – die Eltern.
Ein Testament oder ein Erbvertrag sind unabdingbar, wenn man unverheiratet ist und einen Partner hat, den man mit einer Erbschaft absichern möchte. Ohne Regelung geht dieser leer aus. Ein letzter Wille ist ebenfalls sehr wichtig, wenn man keine Kinder hat und die Eltern nicht mehr leben.
Ohne Testament fällt das gesamte Vermögen möglicherweise an weit entfernte Verwandte, zu denen kaum Kontakt bestand. In einem Testament kann man sein gesamtes Vermögen nahestehenden Menschen oder Institutionen vermachen.
Tipps zur Erbschaftsplanung für Alleinstehende
In einem Testament kann der Erblasser seine Erben bestimmen. Die folgenden vier Punkte sind besonders wichtig für Alleinstehende, die ihren Nachlass regeln möchten:
1. Testament überprüfen lassen
Viele Testamente sind zu unklar formuliert. Die Formulierung "Mein Nachlass soll an karitative Institutionen gehen" zum Beispiel lässt viele Fragen offen: Welche Institutionen wollte der Erblasser berücksichtigen? Wie viel will er jeder einzelnen Institution zuteilen? Handelt es sich um eine Erbeinsetzung oder um ein Vermächtnis? Ein Vermächtnisnehmer hat andere Rechte als ein Erbe.
2. Vorsorgeguthaben zuweisen
Betriebliche Vorsorgeguthaben und private Rentenversicherungen fallen nicht in das Nachlassvermögen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung, wie dieses Geld unter den Begünstigten aufgeteilt wird und welchen Einfluss Sie darauf nehmen können.
3. Spenden oder Stiften
Menschen ohne nahe Angehörige wünschen sich oft, dass ihr Vermögen einem guten Zweck zugute kommt. Dieses Ziel kann man mit einer letztwilligen Verfügung erreichen. Eine eigene gemeinnützige Stiftung ist nur sinnvoll, wenn man ein bedeutendes Vermögen hinterlässt.
4. Testamentsvollstrecker einsetzen
Vor allem Alleinstehende sollten in ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Er kümmert sich darum, dass die Erbteilung fachkundig, rasch und in ihrem Sinne durchgeführt wird. Mit einem eindeutigen Testament und der Einsetzung eines neutralen Testamentsvollstreckers können Erblasser vermeiden, dass es möglicherweise zu Streit unter den Erben kommt.
Weitere Informationen
Die Nachlass-Expertinnen und Experten des VZ unterstützen Erblasserinnen und Erblasser bei der Nachlassplanung. Und als Testamentsvollstrecker sorgen wir dafür, dass Ihr Nachlass so verwaltet und aufgeteilt wird, wie Sie es in Ihrem letzten Willen festgelegt haben.
Haben Sie Fragen? Schreiben Sie an kontakt [at] vzde.com (kontakt[at]vzde[dot]com) oder vereinbaren Sie ein kostenfreies Gespräch im VZ in Ihrer Nähe.
Newsletter abonnieren
Wie können Sie effizient sparen, günstig Geld anlegen und ausreichend fürs Alter vorsorgen? Informieren Sie sich mit unserem kostenfreien Newsletter.