Erben & Vererben

So wird der Nachlass von Verheirateten aufgeteilt

Hinterlassen Verheiratete keinen letzten Willen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Dabei werden Ehepartner nicht automatisch Alleinerbe: Gesetzliche Erben von Verheirateten sind Ehepartner und Kinder, bei Kinderlosen auch die Eltern.

Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
23. Februar 2024

In einem Testament oder Erbvertrag können neben den pflichtteilsberechtigten Angehörigen nahestehende Personen oder Institutionen bedacht werden.

Merkblatt

Den Ehepartner absichern: Für Einkünfte sorgen, Nachlass regeln

Das Merkblatt fasst zusammen, welche Aspekte Sie berücksichtigen müssen, um Ihren Ehepartner bestmöglich abzusichern.

Das deutsche Erbrecht ist auf klassische Familienkonstellationen ausgerichtet. Wenn ein Ehepartner stirbt, erben gemäß der gesetzlichen Erbfolge der hinterbliebene Partner sowie die Kinder. War der Verstorbene kinderlos, erben auch die Eltern.

Verheiratet mit Kindern: Ehepartner und Nachkommen erben 

Stirbt ein Verheirateter mit Kindern, ohne ein Testament zu hinterlassen, geht sein gesamter Nachlass an seinen Ehepartner und die Nachkommen (siehe Grafik unten, links). Die Erbquoten hängen vom Güterstand der Eheleute und der Anzahl der Kinder ab. Lebt eines der Kinder nicht mehr, geht dessen Anteil an dessen Nachkommen. Hat das verstorbene Kind keine Nachkommen, wird dessen Anteil auf die übrigen Kinder des Erblassers aufgeteilt.

Verheiratet ohne Kinder: Ehepartner und Eltern erben

Bei Verheirateten ohne Kinder ist nicht nur der Ehepartner erbberechtigt, sondern auch die Eltern des Erblassers (siehe Grafik, rechts). Ist ein Elternteil verstorben, geht dessen Anteil an die Geschwister des Erblassers. Sind keine Geschwister vorhanden, ist das Elternteil Alleinerbe. 

Leben beide Elternteile nicht mehr, kommen als Erben die Großeltern zum Zuge. Wenn diese nicht mehr leben, erben ihre Nachkommen, also Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen des Erblassers. Ohne Testament kann das gesamte Vermögen also an weiter entfernte Verwandte gehen, zu denen möglicherweise wenig Kontakt bestand.

Ehepartner, Kinder und Eltern haben Pflichtteilsansprüche

Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht der gewünschten Aufteilung, sollte man seinen Nachlass testamentarisch regeln. 

Merkblatt

Testament verfassen: So gehen Sie richtig vor

Was gehört in ein eigenhändiges Testament? Wann lohnt es sich, einen Expertenrat einzuholen? 

Dabei müssten die Pflichtteile des Ehepartners, der Kinder und gegebenenfalls auch der Eltern berücksichtigt werden. Eltern haben jedoch nur einen Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn der Erblasser keine Kinder oder Enkel hat.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hat ein Ehepaar zwei Kinder, dann liegt der gesetzliche Erbteil der Kinder bei je der Hälfte. Ihr Pflichtteil beträgt demnach jeweils ein Viertel. 

Ist ein Ehepaar kinderlos, haben die Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil von einem Viertel des Nachlasses. Geschwister sind nicht pflichtteilsberechtigt. 

Pflichtteile kommen aber nur zur Auszahlung, wenn sie eingefordert werden. Werden pflichtteilsberechtigte Personen im Testament nicht bedacht, so können sie ihren Pflichtteil einfordern.

Wer ein Testament braucht

Mit einem Testament besteht die Möglichkeit, den Nachlass abweichend von den gesetzlichen Erbquoten aufzuteilen. So kann man dem Ehepartner den gesamten Nachlass zukommen lassen oder auch weiteren Personen, zum Beispiel Enkeln, Patenkindern oder Organisationen (zum Beispiel Stiftungen oder Vereine) bedenken.

Eine testamentarische Regelung ist bei kinderlosen Paaren von Bedeutung, da sich Ehepartner in einem "Berliner Testament" und Unverheiratete in einem Erbvertrag gegenseitig als Alleinerben einsetzen können. Damit können Eltern oder – falls die Eltern nicht mehr leben – Geschwister und deren Nachkommen von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

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Weitere Informationen

Die Nachlass-Expertinnen und Experten des VZ unterstützen Erblasserinnen und Erblasser bei der Nachlassplanung. Und als Testamentsvollstrecker sorgen wir dafür, dass Ihr Nachlass so verwaltet und aufgeteilt wird, wie Sie es in Ihrem letzten Willen festgelegt haben. Haben Sie Fragen? Vereinbaren Sie ein kostenfreies Gespräch im VZ in Ihrer Nähe.

So wird der Nachlass von Alleinstehenden aufgeteilt

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