Erbvertrag: Die Alternative zum Testament
Der Erbvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Erben. Er muss öffentlich beurkundet werden.

Dr. Tatjana Rosendorfer
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Ein Erbvertrag ist dann zu empfehlen, wenn sich Personen unwiderruflich begünstigen wollen (zum Beispiel Ehepartner), oder wenn jemand freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichtet (zum Beispiel die Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils). Der Erbvertrag ist sogar die einzige Möglichkeit um auszuschließen, dass ein pflichtteilsgeschützter Erbe bei der Erbteilung trotz Verzicht Ansprüche geltend machen kann.
In einem Erbvertrag kann ein Erbe unentgeltlich oder gegen eine Abfindung auf sein Erbe verzichten. Der Vater kann zum Beispiel seinem Sohn eine einmalige Summe zahlen, damit er zugunsten der Mutter auf sein Erbe verzichtet. Denkbar ist auch, dass er nur vorläufig auf sein Erbe verzichtet, bis auch seine Mutter gestorben ist. Nicht selten wird in einem Erbvertrag zum Beispiel die Person als Erbe eingesetzt, die den Erblasser bis an sein Lebensende pflegt.
Ein Erbvertrag ist dann zu empfehlen, wenn sich Personen unwiderruflich begünstigen wollen (zum Beispiel Ehepartner), oder wenn jemand freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichtet (zum Beispiel die Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils). Der Erbvertrag ist sogar die einzige Möglichkeit um auszuschließen, dass ein pflichtteilsgeschützter Erbe bei der Erbteilung trotz Verzicht Ansprüche geltend machen kann.
In einem Erbvertrag kann ein Erbe unentgeltlich oder gegen eine Abfindung auf sein Erbe verzichten. Der Vater kann zum Beispiel seinem Sohn eine einmalige Summe zahlen, damit er zugunsten der Mutter auf sein Erbe verzichtet. Denkbar ist auch, dass er nur vorläufig auf sein Erbe verzichtet, bis auch seine Mutter gestorben ist. Nicht selten wird in einem Erbvertrag zum Beispiel die Person als Erbe eingesetzt, die den Erblasser bis an sein Lebensende pflegt.
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Wie lässt sich ein Erbvertrag auflösen?
Ein Erbvertrag lässt sich nur auflösen oder ändern, wenn alle Vertragsparteien einverstanden sind. Wer hingegen sein Testament ändern oder annullieren will, kann dies jederzeit und ohne Einverständnis der potenziellen Erben machen. Der Abschluss eines Erbvertrags will also gut überlegt sein.
Eine einseitige Auflösung ist nur in Ausnahmefällen möglich: wenn sich ein Begünstigter eines Verhaltens schuldig macht, das einen Grund für eine Enterbung darstellt, oder wenn eine Partei die vertraglichen Abmachungen bricht.
Sind sich jedoch alle Vertragsparteien einig, dass sie den Erbvertrag wieder auflösen möchten, ist dafür keine neue öffentliche Beurkundung nötig. Es genügt, dass die Parteien ihren Willen schriftlich festhalten und unterzeichnen.
Ein Erbvertrag sollte so abgefasst sein, dass sich Teile davon auch ohne Einverständnis aller Parteien widerrufen lassen, zum Beispiel wenn ein Vertragspartner stirbt. Wichtig ist, dass klar vermerkt ist, welche Bestimmungen einseitig abgeändert werden können und welche nicht. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist in jedem Fall widerruflich.