Erben & Vererben

Berliner Testament: Vor- und Nachteile im Überblick

Das "Berliner Testament" ist eine einfache Möglichkeit, sich als Ehepartner gegenseitig stärker als gesetzlich vorgesehen abzusichern. Doch dieses gemeinschaftliche Testament hat Vor- und Nachteile. Zu beachten sind auch die Folgen, wenn der hinterbliebene Ehepartner erneut heiratet.

Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
20. September 2023

Mit dieser Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments können sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die Kinder kommen erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners zum Zug.

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Damit die Kinder im ersten Erbgang ihren Pflichtteil nicht geltend machen, können Strafklauseln ins Testament aufgenommen werden. Auch Wiederverheiratungsklauseln für den Fall, dass der überlebende Ehepartner erneut heiratet, sollten bedacht werden (siehe unten).

Wenn diese fehlen, ist das Berliner Testament nach dem Tod eines Ehegatten für den hinterbliebenen Partner bindend und kann nicht mehr verändert werden.

Bei größeren Vermögen macht diese Regelung häufig wenig Sinn. Freibeträge werden nicht genutzt und Vermögen vielleicht sogar zweimal von der Erbschaftssteuer erfasst – im ersten Erbgang bei der Übertragung auf den überlebenden Ehepartner und dann im zweiten Erbgang bei der Übertragung auf die Kinder.

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Wiederverheiratung regeln

Heiratet der überlebende Ehepartner erneut und stirbt dann, würde dies das Erbe der eigenen Kinder erheblich schmälern. Daher sollten Verheiratete das Erbe für ihre Kinder unbedingt mit einer Wiederverheiratungsklausel in einem Erbvertrag sichern.

Ein Beispiel: Ein Mann hinterlässt seiner Frau und den drei gemeinsamen Kindern ein Nachlassvermögen von 450.000 Euro. Das Ehepaar hat mit seinen Kindern einen Erbvertrag abgeschlossen.

In diesem Vertrag wurde vereinbart, dass die Kinder beim Tod des ersten Elternteils zu Gunsten des anderen Elternteils auf ihre Erbansprüche verzichten. Die Ehefrau bekommt deshalb den gesamten Nachlass, und die Kinder erhalten ihren rechtmäßigen Anteil erst nach dem Tod beider Elternteile. Wenn die Mutter das Erbe ihres verstorbenen Ehemanns bis dahin nicht schmälert, sind das für jedes Kind 150.000 Euro.

Die Witwe heiratet jedoch wieder. Wenn sie nun vor ihrem neuen Ehemann stirbt, erhält er die Hälfte ihres Nachlassvermögens, also auch die Hälfte der 450.000 Euro, die ihr erster Mann hinterlassen hat. Für die Kinder bleiben somit noch je 75.000 Euro als Erbe übrig. Das ist nur die Hälfte des Erbteils, auf den sie im Erbvertrag verzichtet haben. Die Kinder können nicht damit rechnen, den Rest nach dem Tod des zweiten Ehemannes ihrer Mutter zu bekommen, denn sie gehören nicht zum Kreis seiner gesetzlichen Erben.

Diese ungewollte Benachteiligung seiner Kinder hätte der Vater mit einer Wiederverheiratungsklausel im Erbvertrag verhindern können. So hätte er zum Beispiel bestimmen können, dass die Kinder bei einer Wiederverheiratung des überlebenden Partners den Betrag umgehend ausbezahlt bekommen, auf den sie ohne Erbvertrag beim Tod des ersten Elternteils Anspruch gehabt hätten.

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