Erbengemeinschaft: Rechte, Pflichten und Auflösung
Verstorbene hinterlassen in der Regel mehrere Erben, die automatisch eine Erbengemeinschaft bilden. Die Erbengemeinschaft ist eine Rechtsgemeinschaft mit gemeinsamen Rechten und Pflichten von großer Tragweite. Eine Erbengemeinschaft ist aus vielen Gründen ungünstig und sollte so schnell wie möglich aufgelöst werden.

In einer Erbengemeinschaft hat jeder Erbe die gleichen Rechte, unabhängig von seinem Erbanteil. Eigentümerin des Nachlasses sind nicht die einzelnen Erbinnen und Erben, sondern die Erbengemeinschaft als Ganzes. Wenn die Erbteilung abgeschlossen ist, ist die Erbengemeinschaft aufgelöst.
Rechte und Pflichten
Jeder Erbe hat das Recht, das Erbe innerhalb der gesetzlichen Frist auszuschlagen und die Nachlassgegenstände zu nutzen. Auch kann er seinen Erbteil verkaufen, wobei den Miterben aber ein Vorkaufsrecht zusteht. Gleichzeitig haben die Mitglieder der Erbengemeinschaft Pflichten. Sie müssen den Nachlass verwalten, die Verbindlichkeiten regeln, die Erbschaftssteuer bezahlen und Auskünfte über den Nachlass erteilen.
Eine Erbengemeinschaft ist aus vielen Gründen ungünstig und sollte so schnell wie möglich aufgelöst werden:
Haftung
In einer Erbengemeinschaft haften alle Erben solidarisch für die Schulden des Verstorbenen. Gläubiger können also einen einzelnen Erben belangen, der dann wiederum auf seine Miterben zurückgreift.
Einstimmigkeit
Eine Erbengemeinschaft muss alle Entscheidungen, die das Erbe betreffen, gemeinsam und einstimmig fällen. Auch Verträge können sie nur gemeinsam unterzeichnen. Wenn ein einziger Erbe nicht einverstanden ist, ist die Erbengemeinschaft handlungsunfähig. Er kann jede Entscheidung der Erbengemeinschaft blockieren, selbst wenn ihm nur ein kleiner Anteil am Erbe gehört und alle anderen Erben einverstanden sind.
Bei Meinungsverschiedenheiten kann es schwierig sein, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das zeigt sich besonders häufig, wenn sich die Erben nicht über die Verwendung eines Hauses oder eines Grundstücks einigen können. Damit das Erbe bis zur Lösung eines Konflikts bewirtschaftet wird, sollte ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.
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Eine Erbengemeinschaft ist oft auch deswegen handlungsunfähig, weil die Zahl der Erben sehr groß ist oder weil ein Teil von ihnen im Ausland lebt. Schnelle Entscheidungen sind unter diesen Umständen oft nur schwer möglich. Daher ist es sinnvoll, eine oder mehrere Personen zu bevollmächtigen, um die Erbengemeinschaft nach außen zu vertreten.
Sind nicht alle erbberechtigten Personen bekannt oder erreichbar, oder ist der Bestand der Erbschaft gefährdet, setzen die Behörden einen Nachlassverwalter ein. Er sorgt dafür, dass der Nachlass erhalten bleibt, bis die Erbteilung abgeschlossen ist. Wenn ein Verstorbener in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, übernimmt dieser die Aufgabe.
Immer mehr Beteiligte
Stirbt ein Erbe, geht sein Anteil an seine Erben über. Im Laufe der Zeit hat man es mit einer immer größeren Zahl von Miterben zu tun. Das macht es zunehmend schwieriger, bei Entscheidungen Einstimmigkeit zu erzielen.
Es empfiehlt sich deshalb, die Aufteilung der Erbschaft so rasch wie möglich abzuschließen und die Erbengemeinschaft aufzulösen. Denn je länger die Erbteilung dauert, desto aufwendiger und komplexer kann die Abwicklung werden.
Weitere Informationen
Die Nachlassexpertinnen und -experten des VZ VermögensZentrums bieten Erben und Erbengemeinschaften professionelle Unterstützung. Der VZ Nachlass-Service kümmert sich um Ihre Nachlassabwicklung: Wir unterstützen Sie bei administrativen Aufgaben und Korrespondenzen, klären die finanzielle Situation der Hinterbliebenen und tragen maßgeblich zu einer zügigen Nachlassaufteilung und Erbauseinandersetzung bei. Mehr erfahren Sie im Merkblatt „VZ Nachlass-Service: Unterstützung für Hinterbliebene“ und in einem kostenfreien Erstgespräch im VZ in Ihrer Nähe.
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