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Erben & Vererben
Die Witwenrente bzw. Witwerrente richtet sich nach der Rente des Verstorbenen. Die "große Witwenrente" beträgt 55 oder 60 Prozent der Rente des Verstorbenen, die "kleine Witwenrente" für Jüngere 25 Prozent über zwei Jahre. Die Tabelle zeigt die Berechnung und die Höhe der Rente.
Dr. Tatjana Rosendorfer
Funktion Nachlassexpertin
12. März 2026
Wenn der Ehepartner stirbt, erhalten Hinterbliebene eine Witwenrente oder Witwerrente. Mehr als fünf Millionen Menschen in Deutschland erhalten diese gesetzliche Hinterbliebenenrente von der Deutschen Rentenversicherung. Diese soll dazu beitragen, die wirtschaftliche Existenz zu sichern.
Witwen- und Witwerrenten sind 40 bis 75 Prozent niedriger als die Altersrente der oder des Verstorbenen. Im Durchschnitt bekommen Frauen eine Witwenrente von 793 Euro und Männer eine Witwerrente von 439 Euro. In den alten Bundesländern liegt die Witwenrente im Durchschnitt bei 780 Euro und die Witwerrente bei 392 Euro. In den neuen Bundesländern ist die Hinterbliebenenrente höher: Witwen erhalten 846 Euro und Witwer 565 Euro (alle Werte per 31. Dezember 2024). Davon werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Steuer abgezogen. Darüber hinaus können eigene Einkünfte zu Rentenabschlägen führen (siehe unten).
In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners erhält der Hinterbliebene eine Witwenrente bzw. Witwerrente in voller Höhe der Rente des Verstorbenen. In diesem sogenannten "Sterbevierteljahr" werden die Einkünfte des Hinterbliebenen nicht auf seine Witwenrente oder Witwerrente angerechnet.
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Frauen und Männer haben Anspruch auf die Hinterbliebenenrente, wenn sie mindestens ein Jahr verheiratet waren. Voraussetzung ist, dass der verstorbene Ehepartner bereits Rentner war oder die Mindestversicherungszeit – auch Wartezeit genannt – von fünf Jahren erfüllt hat.
Stirbt der Ehemann oder die Ehefrau bei einem Unfall, besteht der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente auch bei kürzerer Ehedauer oder wenn die Mindestversicherungszeit noch nicht erreicht ist.
Wichtig: Wenn eine Witwe oder ein Witwer später erneut heiratet, endet mit der Heirat der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente.
Erfüllt der Hinterbliebene die Voraussetzungen für die "große Witwenrente", erhält er oder sie eine Rente in Höhe von 55 Prozent (nach altem Recht: 60 Prozent) der Rente, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Hierfür muss der Hinterbliebene mindestens 46 Jahre und sechs Monate alt sein (2026), ein minderjähriges oder behindertes Kind versorgen oder erwerbsgemindert sein. Die Altersgrenze steigt jedes Jahr um zwei Monate, bis sie 2029 bei 47 Jahren liegt.
Für Paare, die vor 2002 geheiratet haben und bei denen ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gilt das „alte Recht“. Das bedeutet, dass die große Witwenrente oder Witwerrente dann 60 Prozent der Rente beträgt, die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte.
Die Beispiele in der Tabelle zeigen, wie viel Witwenrente oder Witwerrente hinterbliebene Ehegatten bekommen, die Anspruch auf die "Große Witwenrente" haben.
Ein Verstorbener hatte eine Altersrente von 1.800 Euro brutto. Erfüllt die Witwe die Voraussetzungen für die "große Witwenrente", bekommt sie nach altem Recht 60 Prozent der Rente des Verstorbenen, das entspricht 1.080 Euro Witwenrente.
Wurden beide Ehepartner nach 1962 geboren, gilt das neue Recht. Dann beträgt die Witwenrente 55 Prozent, das sind 990 Euro. Versorgt die Witwe ein minderjähriges Kind, wird ihre Witwenrente um einen Kinderzuschlag auf 1.071,57 Euro erhöht.
Hinterbliebene, die jünger als 46 Jahre und sechs Monate sind (2026), erhalten die sogenannte "Kleine Witwenrente" (bzw. "Kleine Witwerrente"). Diese beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorbenen.
Nach "neuem Recht" wird die "Kleinen Witwenrente" 24 Monate lang gezahlt, dann enden die Zahlungen. Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und wurde einer der Ehepartner vor 1962 geboren, gilt das "alte Recht". Dann wird die Rente unbegrenzt ausbezahlt.
Hinweis: Die "Kleine Witwenrente" kann nicht in eine "Große Witwenrente" umgewandelt werden, wenn man das Mindestalter dafür erreicht. Die Entscheidung, ob welche Witwenrente man erhält, wird nur einmal getroffen. Maßgeblich ist das Alter zum Zeitpunkt der Verwitwung.
Die Beispiele in der Tabelle zeigen, wie viel Witwenrente oder Witwerrente hinterbliebene Ehegatten bekommen, die Anspruch auf die "Kleine Witwenrente" haben.
Ein Verstorbener hatte eine Altersrente von 1.800 Euro brutto. Erfüllt die Witwe die Voraussetzungen für die "Kleine Witwenrente", bekommt sie eine Witwenrente von 25 Prozent der Rente des Verstorbenen, in diesem Fall 450 Euro. Nach "neuem Recht" erhält sie die Rente zwei Jahre lang. Versorgt die Witwe ein minderjähriges Kind, erhält sie einen Kinderzuschlag und ihre Witwenrente beträgt 487,08 Euro.
Die Beträge und die Voraussetzungen gelten für die gesetzliche Rentenversicherung. Für Betriebsrenten gelten im Wesentlichen die gleichen Bedingungen.
Ab Juli 2024 erhielten Witwen und Witwer einen Zuschlag zu ihrer Witwen- oder Witwerrente, wenn der verstorbene Ehepartner ab 2001 bis 2018 eine Erwerbsminderungsrente erhalten hat oder wenn dieser vor der Regelaltersgrenze verstorben ist. Berechtigte haben einen Bescheid bekommen und der Zuschlag kam automatisch, ein Antrag war nicht notwendig.
Wenn die Rente zwischen 2001 und Juni 2014 begonnen hatte, betrug der Zuschlag 7,5 Prozent. Bei Rentenbeginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 betrug der Zuschlag 4,5 Prozent. Von Juli 2024 bis November 2025 wurde der Rentenzuschlag separat zur Rente gezahlt. Seit Dezember 2025 wird der Zuschlag zusammen mit der Rente in einer Summe gezahlt.
Bei der Witwen- und Witwerrente gibt es einen Einkommensfreibetrag von aktuell 1.076,86 Euro pro Monat. Die Formel für den Einkommensfreibetrag ist 26,4 multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 40,79 Euro (seit 1. Juli 2025). Am 1. Juli 2026 steigt der Rentenwert auf 42,52 Euro und damit auch der Einkommensfreibetrag auf 1.122,53 Euro.
Der Einkommensfreibetrag ist wichtig für Witwen und Witwer, die neben der Witwen- oder Witwerrente selbst Rente bekommen, erwerbstätig sind oder andere Einkünfte beziehen. Denn manche Einkünfte oberhalb des Freibetrags rechnet die Deutsche Rentenversicherung auf die Witwenrente an. Wie hoch der dafür verwendete Pauschalabzug ist, das hängt von der Art des Einkommens ab.
Bestimmte Einkünfte werden nur angerechnet bei der Witwen- und Witwerrente nach neuem Recht, das heißt wenn die Ehe nach dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde oder (bei Heirat davor) beide Ehepartner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden. Bei Witwen- und Witwerrenten nach altem Recht werden diese Einkünfte nicht berücksichtigt.
Die Pauschalabzüge für die verschiedenen Einkunftsarten sind:
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Bei Erwerbseinkünften wie Gehältern beträgt der Pauschalabzug 40 Prozent. Das berechnet sich wie folgt: Vom Bruttogehalt des Hinterbliebenen zieht die Deutsche Rentenversicherung pauschal 40 Prozent und davon den Einkommensfreibetrag ab. Von diesem Betrag werden 40 Prozent auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Beispiel: Eine Witwe verdient 3.500 Euro brutto pro Monat. Nach Abzug von 40 Prozent (Pauschalabzug, hier 1.400 Euro) ergibt das 2.100 Euro. Davon wird der Einkommensfreibetrag von 1.076,86 Euro abgezogen, das macht 1.023,14 Euro. 40 Prozent davon – das sind 409,26 Euro – werden auf die Witwenrente angerechnet. Ihre Witwenrente wird also um 409,26 Euro gekürzt.
Bei Altersrenten von der Deutschen Rentenversicherung beträgt der Pauschalabzug 14 Prozent (bei Rentenbeginn vor 2011: 13 Prozent).
Beispiel: Ein Witwer erhält 2.700 Euro Altersrente pro Monat. Nach Abzug des Pauschalabzugs von 14 Prozent (hier 378 Euro) ergibt das 2.322 Euro. Davon wird der Einkommensfreibetrag von 1.076,86 Euro abgezogen, das macht 1.245,14 Euro. 40 Prozent davon – das sind 498,05 Euro – werden auf die Witwerrente angerechnet. Sie wird also um 498,05 Euro gekürzt.
Eine Witwe hat ein Gehalt von 1.500 Euro und Mieterträge von 600 Euro pro Monat. Vom Gehalt wird als Pauschalabzug 40 Prozent abgezogen (600 Euro, und es bleiben 900 Euro) und von der Miete 25 Prozent (150 Euro, uns es bleiben 450 Euro). Ihr fiktives Netto beträgt damit 1.350 Euro (900 Euro plus 450 Euro). Davon wird der Freibetrag von 1.076,86 Euro abgezogen, es bleiben 273,14 Euro. Davon werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Sie wird also um 109,26 Euro gekürzt.
Die Tabelle zeigt, wie viel Renten Witwen und Witwer im bundesweiten Durchschnitt bekommen. Bei Hinterbliebenen, bei denen Einkünfte angerechnet werden, haben Frauen im Durchschnitt eine kleine bzw. große Witwenrente von 208,10 Euro bzw. 772,41 Euro und Männer eine kleine bzw. große Witwerrente von 263,46 Euro bzw. 438,82 Euro (vorletzte Zeile). In der Zeile darüber werden die Witwen- und Witwerrenten angezeigt, deren Empfänger zwar zusätzliche Einkünfte haben, die aber geringer sind als der Freibetrag.
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Ein Fall zeigt, wie sich die finanzielle Situation – in diesem Fall der Ehefrau – in kürzester Zeit ändert. Margrit B. musste sich um Geld nie Gedanken machen. Mit ihrem Mann führte sie ein unbeschwertes Leben. Die Kinder sind längst erwachsen, und sie kümmerte sich um Haus und Garten. Doch als ihr Mann unerwartet mit 62 stirbt, ist es für die 58-Jährige mit dem gewohnten Lebensstandard vorbei. Die Witwe steht auf einmal finanziell deutlich schlechter da.
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Statt des Erwerbseinkommens des Mannes fließt nur eine Witwenrente. Hier steht sie noch vergleichsweise gut da: Da ihr Mann vor 1962 geboren und ihre Ehe vor 2002 geschlossen wurde, hat sie Anspruch auf die "große Witwenrente" nach "altem Recht" (siehe Tabelle oben) in Höhe von 60 Prozent seiner Rente. Da ihr Mann aber noch nicht in Rente war, muss sie Abschläge hinnehmen.
Für jeden Monat, den ein Ehepartner vor dem Alter von 65 Jahren verstirbt, zieht die Rentenkasse nämlich 0,3 Prozent ab – maximal jedoch 10,8 Prozent. Herr B. hatte bei der gesetzlichen Rentenversicherung einen Rentenanspruch von 2.200 Euro pro Monat. 3 Monate lang bekommt seine Witwe diese Rente in voller Höhe ausgezahlt. Danach sind es nur noch 60 Prozent als Witwenrente. Da Herr B. vorzeitig verstorben ist, werden für 24 Monate jeweils 0,3 Prozent abgezogen – insgesamt also 7,2 Prozent.
Die Rechnung sieht wie folgt aus: Von den 2.200 Euro werden 7,2 Prozent abgezogen, bleiben also 2.041 Euro. 60 Prozent davon ergeben eine Witwenrente von 1.225 Euro. Davon gehen noch Einkommenssteuern und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Für die Witwe reichen die 1.225 Euro nicht aus, um Lebenshaltung und laufende Kosten zu bestreiten. Die Ausgaben für Wohnen, Auto und viele Versicherungen bleiben gleich. Die Steuerbelastung steigt sogar, da sich der Grundfreibetrag für Ehepaare ab dem folgenden Steuerjahr um fast 10.000 Euro auf den für Singles halbiert. Die Folge: Wenn Frau B. kein zusätzliches Einkommen bezieht, muss sie ihre Ausgaben deutlich reduzieren und sich vielleicht sogar von ihrem Eigenheim trennen.
Das Ehepaar ist nur ein Beispiel von vielen. Zahlreiche Ehepaare wiegen sich in falscher Sicherheit. Stirbt der Hauptverdiener, kommt für den hinterbliebenen Ehepartner oft das böse Erwachen. Viele sind überrascht, mit wie wenig Renteneinkünften Witwen oder Witwer zurechtkommen müssen. Noch schlechter da stehen Geschiedene sowie Selbstständige, die nicht in die Rentenkasse einzahlen.
Daher sollten sich Ehepaare frühzeitig informieren, mit welchen Hinterbliebenenrenten sie rechnen können. Reichen die zu erwartenden Renten und sonstigen Einkünfte im Alter nicht aus, empfiehlt es sich, frühzeitig die Eigenvorsorge entsprechend zu verstärken.
Der hinterbliebene Ehepartner muss die Witwenrente bzw. Witwerrente bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Den Antrag braucht man aber nicht sofort stellen, denn die Witwen- oder Witwerrente wird bis zu zwölf Kalendermonate rückwirkend zum Antragsmonat gezahlt.
Der Antrag kann online über die Website der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden. Man kann den Rentenantrag auch per Post senden oder persönlich in einer Auskunfts- oder Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung sowie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung am Wohnort einreichen. Auch eine bevollmächtigte Person kann die Antragstellung übernehmen, sofern sie eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vorlegt.
Für den Antrag benötigt die Deutsche Rentenversicherung einige Unterlagen: den Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers, die Rentenversicherungsnummer, Angaben zur Krankenversicherung, die Bankverbindung, Nachweise über abgeschlossene Berufsausbildungen und ggf. Geburtsurkunden von Kindern. Für die Witwen- oder Witwerrente braucht die Rentenkasse zusätzlich die Sterbekunde des Ehepartners, die Heiratsurkunde, Angaben zu eigenen Einkünften und die letzte Rentenanpassungsmitteilung des Verstorbenen. Hat der Verstorbene noch keine Rente bezogen, werden alle Rentenunterlagen und die Rentenversicherungsnummer benötigt.
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