Henrik Arning
Funktion Ruhestandsexperte
Ruhestand
Mit dem Hinzuverdienst im Ruhestand ist es ganz einfach: Rentner dürfen unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Auch den Hinzuverdienstgrenze für Frührentner gibt es nicht mehr. Doch es gibt Rentenarten (zum Beispiel die Witwer- bzw. Witwenrente), bei denen ein Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet wird.
Henrik Arning
Funktion Ruhestandsexperte
27. Oktober 2025
Rentnerinnen und Rentner dürfen so viel hinzuverdienen wie sie möchten, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Das gilt für Ruheständler, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben und eine reguläre Altersrente beziehen. Besonderheiten zu Frührente, Hinterbliebenenrente und Erwerbsminderungsrente finden Sie in den Kapiteln weiter unten.
Einkünfte müssen der Deutschen Rentenversicherung nicht gemeldet werden.
Steuerfrei sind Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger oder im künstlerischen Bereich, zum Beispiel Chorleiter, Sporttrainer, Jugendgruppenleiter, Kirchenmusiker oder Lehrkräfte an einer Fachhochschule. Die Übungsleiterpauschale beträgt bis 3.000 Euro pro Jahr. Zusätzlich können Sie 840 Euro pro Jahr im Rahmen eines Ehrenamts steuerfrei verdienen.
Mehr zum Thema lesen Sie in den Artikeln "Worauf muss ich achten, wenn ich im Ruhestand erwerbstätig bin?" (auch zur neuen Aktivrente) und im Artikel "Wie viel Steuern im Ruhestand zu zahlen ist".
Mit einem Minijob darf man 556 Euro pro Monat steuerfrei verdienen, das sind 6.672 Euro im Jahr (2025). Ein Ehepaar mit zwei Minijobs hat damit 2025 1.112 Euro mehr im Monat bzw. 13.344 Euro im Jahr. In Ausnahmefällen darf die Minijob-Grenze in einem Zeitraum von zwölf Monaten an zwei Monaten überschritten werden (für 2025 demnach 14 x 556 Euro, insgesamt 7.784 Euro).
2026 darf man mit einem Minijob 603 Euro pro Monat steuerfrei verdienen, das sind 7.236 Euro im Jahr. Ein Ehepaar mit zwei Minijobs hat damit 2026 1.206 Euro mehr im Monat (14.472 Euro im Jahr). In Ausnahmefällen darf die Minijob-Grenze in einem Zeitraum von zwölf Monaten an zwei Monaten überschritten werden (für 2026 demnach 14 x 603 Euro, insgesamt 8.442 Euro).
Seit Anfang 2023 dürfen auch Frührentnerinnen und Frührentner unbegrenzt hinzuverdienen. Das gilt bei Frührentnern, die nebenbei arbeiten, sowie bei Arbeitnehmern, die ihre Rente frühzeitig beziehen, zum Beispiel als Rente mit 63 oder als Rente mit 65.
Merkblatt
Vor 2023 mussten Frührentner Hinzuverdienstgrenzen beachten, sonst wurde ihre Rente gekürzt. Mit der Einführung der Flexirente 2017 durften Frührentner 6.300 Euro pro Jahr hinzuverdienen. Um Personalengpässen während der Coronapandemie entgegenzuwirken, wurde die Hinzuverdienstgrenze von Frührentnern stark angehoben.
2020 betrug sie 44.590 Euro und 2021 und 2022 46.060 Euro. Per 1. Januar 2023 wurde die Hinzuverdienst-Regelung für Frührentner aufgehoben.
Vor der Einführung der Flexirente durften Frührentner nur 450 Euro im Monat hinzuverdienen. In zwei Monaten pro Jahr durften es 900 Euro sein. Bei höherem Hinzuverdienst wurde die Rente auf eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder ein Drittel gekürzt.
Bei der gesetzlichen Hinterbliebenenrente werden Einkünfte auf die Witwenrente oder Witwerrente angerechnet. Das gilt unabhängig vom Alter; es spielt also keine Rolle, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde oder noch nicht.
Ist eine Witwe oder ein Witwer erwerbstätig, wird das eigene Gehalt unter Berücksichtigung des Einkommensfreibetrags von 1.076,86 Euro (seit 1. Juli 2025) auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Der Einkommensfreibetrag wird jährlich per 1. Juli zusammen mit der Rentenerhöhung angepasst. Für die Berechnung zieht die Deutsche Rentenversicherung vom Bruttogehalt 40 Prozent sowie den Einkommensfreibetrag ab. 40 Prozent von diesem Betrag werden von der Witwen- oder Witwerrente abgezogen. Wie die Rentenkürzung berechnet wird, zeigt ein Beispiel im Artikel über die Witwen- und Witwerrente.
Hinweis: Bei Waisenrenten wird zusätzliches Einkommen nicht berücksichtigt.
Bei Hinterbliebenenrenten zählen mehr Einkommensarten zum Hinzuverdienst als bei der regulären Altersrente:
Nicht angerechnet werden die meisten steuerfreien Einnahmen, zum Beispiel Arbeitslosengeld II.
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollumfänglich arbeitet, kann eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Einkünfte werden teilweise darauf angerechnet: Bei der Erwerbsminderungsrente gilt 2025 eine Einkommensgrenze von 19.661,25 Euro, bei teilweiser Erwerbsminderung von 39.322,50 Euro. 2026 steigen die Einkommensgrenzen auf 20.763,75 Euro bzw. 41.527,50 Euro.
Als Hinzuverdienst gelten zusätzlich zu den bei der regulären Altersrente aufgeführten Einkünfte:
Wichtig: Die Erwerbstätigkeit darf nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden, die die Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.
Haben Sie ausreichend fürs Alter vorgesorgt?
Informieren Sie sich bei den Rentenversicherungsträgern der gesetzlichen, betrieblichen und ggf. weiteren Renten, welche Auswirkungen ein Hinzuverdienst auf Ihre Gesamteinkünfte hat.
Möchten Sie erfahren, wie viel Geld Sie im Ruhestand zur Verfügung haben? Machen Sie den kostenfreien Altersvorsorge-Check des VZ. Informieren Sie sich in den Vorträgen und Webinaren. Alles Wichtige zum Ruhestand finden Sie im VZ-Leitfaden "Gut vorbereitet in den Ruhestand".
Haben Sie Fragen? Schreiben Sie an kontakt [at] vzde.com oder sprechen Sie mit den erfahrenen Ruhestandsexpertinnen und -experten des VZ: Vereinbaren Sie ein kostenfreies Gespräch im VZ in Ihrer Nähe.
Merkblatt
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Mit diesen Steuern und Abgaben müssen Sie im Ruhestand rechnen.