Das Elternhaus erben: Wie sich Geschwister einigen können
Wenn Kinder das Haus ihrer Eltern erben, kann es zu Streit kommen. Als Erbengemeinschaft müssen die Geschwister nämlich gemeinsam darüber entscheiden, wie sie mit dem Erbe umgehen. Dabei geht es auch um die Erbschaftssteuer.

Dr. Tatjana Rosendorfer
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Viele Eltern wünschen sich, dass das Haus, in dem die Kinder aufgewachsen und mit dem viele Erinnerungen verbunden sind, im Familienbesitz bleibt. Doch das ist nicht immer realistisch. Vielfach wohnen die Kinder andernorts und haben bereits Wohneigentum. Tritt der Erbfall ein, werden die Geschwister gemeinsam Eigentümer des Nachlasses und müssen als Erbengemeinschaft einstimmig über den Verbleib des Elternhauses entscheiden. Dabei kommt es unter Geschwistern häufig zum Streit. Welche Lösungen kommen in Frage?
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Option 1: Eines der Kinder übernimmt das Haus
Möchte eines der Kinder das Elternhaus übernehmen, muss es seine Geschwister auszahlen. Die Konditionen werden in einem notariell beglaubigten Erbauseinandersetzungsvertrag festgehalten.
Den Wert des Hauses kann ein Gutachter ermitteln oder die Geschwister einigen sich darüber. Angesichts sehr hoher Immobilienpreise kann es dazu kommen, dass derjenige, der das Haus haben möchte, für die Auszahlungen ein Darlehen aufnehmen muss – oder feststellt, dass er es sich finanziell nicht leisten kann.
Möchte eines der Kinder nach dem Tod der Eltern in das Familienheim einziehen, kommt ihm ein Vorteil bei der Erbschaftssteuer zugute. Unabhängig vom Freibetrag bei der Erbschaftssteuer von 400.000 Euro je Kind bleibt die Immobilie von der Erbschaftssteuer befreit, wenn derjenige innerhalb von sechs Monaten ins Haus einzieht und zehn Jahre darin wohnen bleibt. Zieht er vorher aus, ist das Haus nachträglich zu versteuern. Für Kinder ist die Steuerfreiheit auf 200 Quadratmeter Wohnfläche beschränkt, ein 300-Quadratmeter-Haus ist also nur zu zwei Dritteln steuerfrei.
Option 2: Das Haus vermieten
Möchten die Geschwister die Immobilie halten oder sich Zeit nehmen, um über die zukünftige Verwendung des Elternhauses zu entscheiden, kommt eine Vermietung infrage. Alle Erben erhalten laufende Mieteinnahmen, müssen sich jedoch um die Vermietung kümmern und dafür die Immobilie möglicherweise erst einmal modernisieren. Ob sich die Vermietung finanziell lohnt, sollte man hinreichend prüfen (siehe Tabelle). Auch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft muss erst einmal warten.
Option 3: Verkaufen und Geld aufteilen
Wollen die Geschwister einen klaren Schnitt machen und die Erbengemeinschaft rasch auflösen, dann ist der Verkauf der Immobilie und die Aufteilung des Verkaufserlöses eine gute Lösung. Doch auch bei der Entscheidung für den Verkauf muss Einigkeit bestehen: Ist nur ein Erbe dagegen, dann ist der Verkauf nicht möglich.
Allerdings kann jeder Erbe beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragen. Dann wird das Haus zwangsversteigert. Der Erlös ist in der Regel aber wesentlich niedriger als der Verkaufswert. Bei diesem Weg verlieren alle. In solchen Konfliktlagen ist es empfehlenswert, sich Unterstützung und Expertenrat einzuholen.
Weitere Informationen
Neben den genannten Optionen sind je nach individueller Situation weitere Lösungen denkbar. Haben Sie Ihr Elternhaus, eine Ferienwohnung oder eine andere Immobilie geerbt? Bestehen Vereinbarungen zu Wohnrechten oder Nießbrauch, gab es Schenkungen zu Lebzeiten oder liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor?
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