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Erben & Vererben
Der Nachlass geht zuerst an einen Vorerben und nach dessen Tod an einen Nacherben. So können Erblasser in ihrem Testament oder Erbvertrag festlegen, dass ihr Vermögen in zeitlich versetzter Reihenfolge vererbt wird. Dieses Vorgehen empfiehlt sich, wenn man das Vermögen in der eigenen Familie erhalten möchte.
Funktion Nachlassexpertin
17. Februar 2026
Ein Beispiel: Ein Mann mit drei Kindern aus erster Ehe heiratet zum zweiten Mal. Nach dem Gesetz steht seiner neuen Ehefrau die Hälfte seines Nachlasses zu, seinen drei Kindern die andere Hälfte.
Setzt er seine zweite Ehefrau als Vorerbin ein und seine Kinder als Nacherben, fällt der gesamte Nachlass nach dem Tod der zweiten Ehefrau seinen Kindern zu.
Setzt er hingegen keine Nacherben ein, geht der Nachlass seiner zweiten Frau an deren Erben, und seine eigenen Kinder gehen dann leer aus.
Die sogenannte Sicherstellungspflicht sorgt dafür, dass für die Nacherben auch etwas vom Erbe übrig bleibt. Der Vorerbe darf das Vermögen, das mit einer Nacherbschaft belegt ist, nur verwalten und die Erträge daraus behalten – es sei denn, der Erblasser hat das Gegenteil verfügt. Wer seine Vorerben jedoch von der Sicherstellungspflicht befreit, sollte bedenken, dass die Nacherben möglicherweise leer ausgehen.
Zwei Einschränkungen gelten für Nacherbschaften:
Für die Erbschaftssteuer ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ursprünglichen Erblasser ausschlaggebend, nicht das zum Vorerben. Wenn Kinder von ihren Eltern erben, fallen bis zu einem Freibetrag von 400.000 Euro keine Erbschaftssteuern an. Wenn der Vater seine zweite Ehefrau als Vorerbin und die Kinder aus erster Ehe als Nacherben einsetzt, zahlen die Kinder bis zu diesem Betrag also keine Erbschaftssteuern.
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