Erben & Vererben

Absicherung des Lebenspartners

Sozialversicherungen und das Erbrecht sind auf klassische Familienverhältnisse mit Ehepartner und gemeinsamen Kindern ausgerichtet - aber nicht auf unverheiratete Paare.

Dr. Tatjana Rosendorfer

Nachlassexpertin

Stirbt ein Partner, hat sein Lebensgefährte keinen Anspruch auf eine gesetzliche Hinterbliebenenrente. Selbst wenn man viele Jahre in einem eheähnlichen Verhältnis zusammengelebt hat, bekommt man keine Witwen- oder Witwerrente. Auch bei betrieblichen und privaten Rentenversicherungen erhält der Lebenspartner oft nur dann eine Hinterbliebenenrente oder eine einmalige Kapitalabfindung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch einen gesetzlichen Anspruch auf ein Erbe haben nur Blutsverwandte, Ehepartner und Kinder. Bei Unverheirateten geht der Lebenspartner leer aus, wenn der Verstorbene ihn nicht zu Lebzeiten finanziell abgesichert hat. Er kann zum Beispiel in einem Testament oder Erbvertrag festschreiben, dass der überlebende Lebenspartner den Anteil am Erbe erhält, der nach Abzug der Pflichtteile von Kindern und Eltern übrig bleibt.

Haben unverheiratete Paare Kinder, sind die Begünstigungsmöglichkeiten allerdings beschränkt. Der Pflichtteil der Kinder beträgt die Hälfte des Nachlassvermögens, so dass man seinem Lebenspartner mit einem Testament höchstens die andere Hälfte zuweisen kann. Der Lebenspartner muss auf diese Erbschaft hohe Erbschaftssteuern zahlen, denn er kann nur einen sehr geringen Freibetrag geltend machen und zahlt den höchsten Steuersatz für Nichtverwandte von 30 bis 50 Prozent.

Verbessern lässt sich die Situation des Lebenspartners zum Beispiel mit Schenkungen zu Lebzeiten. Liegt eine Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, wird sie bei der Berechnung der Pflichtteile in der Regel nicht mehr berücksichtigt.

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