Erben & Vererben

Schenkungssteuer: Freibeträge richtig nutzen

Wer eine größere Schenkung erhält, muss Schenkungssteuer bezahlen – aber nur auf die Teile der Schenkung oberhalb des Freibetrags. Die Freibeträge bei der Schenkungssteuer sind, bis auf eine Ausnahme, identisch mit denen bei der Erbschaftssteuer. Schenkungen bis 20.000 Euro sind immer steuerfrei. Schenkungen haben den großen Vorteil, dass die Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden können.

Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Publiziert am
17. April 2024

Bei der Schenkungssteuer können Beschenkte Freibeträge geltend machen. Die Freibeträge sind im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (§ 16 ErbStG) geregelt, das auf der Website des Bundesministeriums der Justiz einsehbar ist.

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Die Freibeträge bei der Schenkungssteuer hängen davon ab, wie eng Schenkende und Beschenkte miteinander verwandt sind. Ehepartner und Kinder haben die höchsten Freibeträge (siehe Tabelle unten), so dass in vielen Fällen keine Schenkungssteuer anfällt. Entferntere Angehörige und Nichtverwandte (wie unverheiratete Lebenspartner) hingegen haben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Schenkungen oberhalb dieses Freibetrags müssen die Beschenkten versteuern.

Die Freibeträge gelten pro Verhältnis zwischen Schenkendem und Beschenkten. Ein Kind kann also vom Vater und der Mutter je 400.000 Euro geschenkt bekommen und schöpft damit die Freibeträge gegenüber beiden Elternteilen aus. Für weitere Schenkungen, zum Beispiel vom Großvater oder vom Bruder, kann es weitere Freibeträge von 200.000 Euro bzw. 20.000 Euro geltend machen.

Wichtig: Freibeträge gelten für die Beschenkten, denn diese müssen für Schenkungen (oberhalb der Freibeträge) die Schenkungssteuer bezahlen. Schenkende hingegen können so viel verschenken, wie sie möchten. Sie sollten ihre Schenkungen jedoch mit Bedacht planen, um die Freibeträge der Beschenkten bestmöglich auszuschöpfen. Je weniger Schenkungssteuer die Beschenkten bezahlen müssen, desto weniger von dem verschenkten Vermögen fließt ans Finanzamt.

Freibeträge bei der Schenkungssteuer im Überblick

Schenkungen an die Ehepartnerin oder der Ehepartner sind bis zu einem Betrag von 500.000 Euro für diese steuerfrei. Ebenso hoch ist der Freibetrag für eingetragene Lebenspartner.

Kinder haben bei der Schenkungssteuer einen Freibetrag bei 400.000 Euro (je Kind). Der Freibetrag gilt für eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder, aber nicht für Pflegekinder oder Patenkinder. Mit Schenkungen vom Vater sowie der Mutter lassen sich die Freibeträge verdoppeln.

Erst wenn die Schenkung den Freibetrag übersteigt, müssen Ehepartner und Kinder Schenkungssteuer bezahlen. Sie gehören zur Steuerklasse I und zahlen den niedrigsten Steuersatz. Dieser liegt je nach Schenkung zwischen 7 und 30 Prozent.

Freibetrag bei Schenkungen an Enkel und Urenkel

Schenkungen an Enkelinnen und Enkel sind für diese bis zu 200.000 Euro steuerfrei. Sind die Eltern der Enkel bereits verstorben, haben die Enkel mit 400.000 Euro die gleichen Freibeträge wie Kinder des Schenkenden. Urenkel haben einen Freibetrag von 100.000 Euro. Mit Schenkungen vom (Ur-)Großvater sowie der (Ur-)Großmutter lassen sich die Freibeträge verdoppeln.

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Freibetrag von Eltern und Großeltern niedriger als bei der Erbschaftssteuer

Bei der Erbschaftssteuer haben Eltern und Großeltern einen Freibetrag von 100.000 Euro. Bei der Schenkungssteuer hingegen ist ihr Freibetrag mit 20.000 Euro viel niedriger. Dieser Freibetrag ist genauso niedrig wie bei entfernteren Verwandten und allen übrigen Erben. 

Eltern, Großeltern und Enkel gehören zur Steuerklasse I. Schenkungen oberhalb des Freibetrags müssen – je nach Höhe der Schenkung – zum Steuersatz zwischen 7 und 30 Prozent versteuert werden.

Schenkungssteuer: Niedriger Freibetrag für Geschwister, Nichten und Neffen

Aufgepasst bei großzügigen Schenkungen an die Schwester oder den Bruder und deren Kinder: Geschwister, Nichten und Neffen haben bei der Schenkungssteuer einen Freibetrag von nur 20.000 Euro. Das gleiche gilt für Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ex-Ehepartner.

Diese alle gehören zur Steuerklasse II. Auf den darüber liegenden Teil der Schenkung werden Schenkungssteuern zwischen 15 und 43 Prozent fällig. 

Tipp: Berücksichtigen Sie die Freibeträge mehrerer Personen. Möchten Sie zum Beispiel der Familie Ihrer Schwester eine Schenkung zukommen lassen, dann sind für die Schwester, ihren Ehemann und ihren beiden Kindern je 20.000 Euro schenkungssteuerfrei. Würden Sie Ihrer Schwester die 80.000 Euro schenken, müsste diese den Betrag oberhalb ihres Freibetrags von 20.000 Euro versteuern. Die Schwester gehört zur Steuerklasse II und müsste 9.000 Euro Schenkungssteuer bezahlen, da die übrigen 60.000 Euro zu 15 Prozent zu versteuern sind.

Alle anderen haben geringe Freibeträge und hohen Steuersatz

Größere Schenkungen an andere Menschen, die einem persönlich nahestehen, können für diese sehr teuer werden. Entfernte und Nicht-Verwandte haben einen Freibetrag von nur 20.000 Euro. Sie gehören zur Steuerklasse III und müssen sehr hohe Schenkungssteuer von 30 bis 50 Prozent zahlen.

Zu dieser Gruppe gehören alle weiteren Verwandten, zum Beispiel Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins, entferntere Angehörige, nicht-verwandte Patenkinder und Freunde.

Auch bei der Partnerin oder dem Partner, mit dem man nicht verheiratet ist, klopft das Finanzamt bei größeren Schenkungen mit hohen Steuerforderungen. Der Freibetrag von 20.000 Euro gilt bei Schenkungen wie bei Erbschaften. Wer eine Heirat in Erwägung zieht, steigert damit den Freibetrag bei Schenkung und Erbschaft auf 500.000 Euro.

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Freibetrag bei der Schenkungssteuer alle zehn Jahre erneut nutzen

Schenkungen haben den Vorteil, dass die Beschenkten ihre Steuerfreibeträge alle zehn Jahre neu ausschöpfen können. Die Zehn-Jahres-Frist beginnt am Tag der Schenkung oder mit dem Datum des Schenkungsvertrags. Nach Ablauf von zehn Jahren steht der Freibetrag wieder in voller Höhe zur Verfügung.

Beispiel: Ein Vater möchte 1,6 Millionen Euro an seine beiden Töchter weitergeben. Er schenkt jeder Tochter 400.000 Euro und zehn Jahre später erneut 400.000 Euro. Es fällt keine Schenkungssteuer an. 

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Würde er beiden Töchtern auf einen Schlag je 800.000 Euro schenken (oder diese Summe vererben), könnten diese je 400.000 Euro Freibetrag geltend machen und müssten beide je 400.000 Euro versteuern. Beim Steuersatz von 15 Prozent müsste jede Tochter 60.000 Euro Schenkungssteuer bezahlen, insgesamt 120.000 Euro. Das lässt sich mit einer vorausschauenden Planung vermeiden.

Macht eine Person einer anderen innerhalb von zehn Jahren mehrere Schenkungen, werden die Werte der einzelnen Schenkungen aufaddiert und gemeinsam auf den Freibetrag angerechnet. Erst der darüberliegende Betrag unterliegt der Schenkungssteuer.

Beispiel: Eine Mutter schenkt ihrer Tochter 250.000 Euro. Es fällt keine Schenkungssteuer an, denn die Tochter hat ihren Freibetrag bei der Schenkungssteuer in Höhe von 400.000 Euro noch nicht genutzt. Fünf Jahre später schenkt sie ihrer Tochter 150.000 Euro schenken. Auch dieses Mal fällt keine Schenkungssteuer an, doch der Freibetrag der Tochter ist nun ausgeschöpft. Jede weitere Schenkung in den nächsten fünf Jahren unterliegt der Schenkungssteuer. 

Stirbt die Mutter in diesem Zeitraum, unterliegt das Erbe der Tochter vollumfänglich der Erbschaftssteuer, denn der Freibetrag ist ausgeschöpft. Tritt der Erbfall nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist ein, kann die Tochter ihren Freibetrag von 400.000 Euro wieder vollumfänglich geltend machen.

Gelegenheitsgeschenke werden nicht auf den Freibetrag angerechnet

Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei: Nicht auf den Freibetrag bei der Schenkungssteuer angerechnet werden Geschenke, zum Beispiel zur Hochzeit, zum Geburtstag, zu Weihnachten oder zum Schul- und Universitätsabschluss. Diese können zwar auch schon mal üppiger ausfallen. Ein Auto zum Diplom des nicht-verwandten Patenkindes oder Schmuckstücke für die Partnerin können Werte haben, die deren Freibetrag von 20.000 Euro überschreiten.

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Trotzdem sind auch teurere Gelegenheitsgeschenke hinsichtlich der Schenkungssteuer unkritisch, wenn sie dem Anlass, den Lebensgewohnheiten des Schenkenden und dessen persönlichen Vermögensverhältnissen entsprechend „üblich“ sind. Doch auch die Art des Geschenkes und sein Wert spielen eine Rolle. Wer zum Beispiel seinem Kind zur Hochzeit ein teures Baugrundstück schenkt, kommt damit nicht durch. In dem Fall wird der Wert des Grundstücks auf den Freibetrag bei der Schenkungssteuer angerechnet.

Gelegenheitsgeschenke haben den Vorteil, dass ihr Wert – auch im Erbfall – nicht in den Schenkungssteuerfreibetrag des Zehn-Jahres-Zeitraums einbezogen werden. Der Freibetrag bei der Schenkungssteuer bleibt davon unberührt und kann für andere Schenkungen oder den Erbfall genutzt werden.

Freibeträge bei Schenkungen von Hausrat und beweglichen Gegenständen

Im Erbfall ist Hab und Gut des Erblassers bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei. Was viele nicht wissen: Die gleichen Freibeträge gelten auch bei Schenkungen und können dabei alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden. Diese Freibeträge für Hausrat und bewegliche Güter gelten zusätzlich zum persönlichen Freibetrag. Ausgenommen sind Bargeld, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

Als Hausrat bezeichnet man sämtliche Gegenstände der Haushalts- und Lebensführung (außer Fahrzeuge). Dazu gehören zum Beispiel Möbel, Elektrogeräte, Küchengeschirr, Bettwäsche, Bekleidung, Musikinstrumente, Sport- und Gartengeräte, Werkzeug, Bücher und Bilder.

Zu beweglichen Gütern zählen zum Beispiel Kunstgegenstände, Schmuck oder Fahrzeuge wie Autos, Fahrräder, Motorräder oder Boote.

Freibeträge von Eheleuten und Nachkommen

Beim Verschenken von Hausrat haben Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und die Kinder einen Freibetrag von 41.000 Euro. Diese Personen gehören zur Steuerklasse I. Anders als beim Vererben gehören Eltern und Großeltern bei Schenkungen nicht zur Steuerklasse I. Zusätzlich besteht bei beweglichen Gegenständen ein Freibetrag von 12.000 Euro.

Freibeträge von allen anderen Personen 

Beschenkte der Steuerklassen II und III können Hausrat und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Gesamtwert von 12.000 Euro steuerfrei übernehmen.

Schenkungen von Hausrat und beweglichen Gegenständen haben den Vorteil, dass ihr Wert – auch im Erbfall – nicht in den Schenkungssteuerfreibetrag des Zehn-Jahres-Zeitraums einbezogen werden. Der Freibetrag bei der Schenkungssteuer bleibt davon unberührt und kann für andere Schenkungen oder den Erbfall genutzt werden.

Schenkungssteuer: Freibetrag ausschöpfen bei Immobilien

Grundsätzlich werden Schenkungen von Immobilien auf den Freibetrag der Beschenkten angerechnet. Bei Schenkungen von Immobilien gibt es jedoch einige Besonderheiten. 

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Schenkung des Familienheims

Das Familienheim ist die Wohnung oder das Haus, das den Lebensmittelpunkt darstellt. Schenkt ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner dem anderen das Familienheim (oder seinen Anteil daran), ist die Schenkung steuerfrei und der Freibetrag bei der Schenkungssteuer bleibt davon unberührt. 

Großer Vorteil: Bei der Schenkung zu Lebzeiten, entfällt die zehnjährige Wohnpflicht. Im Erbfall hingegen muss der hinterbliebene Ehepartner zehn Jahre darin wohnen bleiben, damit für das Familienheim keine Erbschaftssteuer zu zahlen ist.

Teilschenkungen von Immobilien

Übersteigt der Wert einer Immobilie den Freibetrag von Beschenkten, kann man Teilschenkungen in Erwägung ziehen. Beispiel: Ein Vater möchte seinem Sohn ein Haus im Wert von 700.000 Euro schenken. Sein Freibetrag von 400.000 Euro reicht für die Schenkung nicht aus. Damit keine Schenkungssteuer anfällt, nimmt der Vater zwei Teilschenkungen im Abstand von zehn Jahren vor. 

Schenkung mit Wohnrecht oder Nießbrauch

Häufig werden Immobilien zu Lebzeiten an die Kinder oder den Partner verschenkt, wobei die Schenkung mit einem Wohnrecht oder Nießbrauch verbunden wird. Zum einen können Schenkende die Immobilie weiterhin bewohnen oder erhalten die Mieterträge daraus. Zum anderen lässt sich damit die Schenkungssteuer senken: Der steuerliche Wert der Immobilie wird um den Wert des Wohnrechts oder Nießbrauchs gemildert. Das lohnt sich, wenn der Wert einer Immobilie über dem Freibetrag der beschenkten Person liegt.

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Schenkung: Steuern sparen mit dem VZ Nießbrauchdepot

Das VZ Nießbrauchdepot ist eine Lösung für Erblasser, die Vermögen steuergünstig an ihre Nachkommen weitergeben möchten.

Beispiel: Ein 70-jähriger schenkt seinem Sohn eine Wohnung im Wert von 600.000 Euro. Die erwarteten Mieterträge belaufen sich auf ca. 3,4 Prozent netto pro Jahr. Der Nießbrauch (202.400 Euro) wird vom steuerlichen Wert der Schenkung abgezogen. Dadurch sinkt dieser auf 397.600 Euro. Da der Sohn einen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen kann, fällt keine Schenkungssteuer an. Ohne Nießbrauch müsste er 22.000 Euro Schenkungssteuer zahlen.

Frühzeitig den Nachlass planen und Freibeträge optimal nutzen

Die Freibeträge bei der Schenkungs- und der Erbschaftssteuer wurden zuletzt 2009 angehoben. Seitdem sind die Vermögen gewachsen und die Preise von Immobilien stark gestiegen. In der Folge reichen selbst hohe Freibeträge für Ehepartner und Nachkommen oft nicht aus, um Vermögen steuerfrei weiterzugeben.

Nur mit einer frühzeitigen Nachlassplanung ist es möglich, die Freibeträge bei der Schenkungssteuer mehrfach zu nutzen und damit optimal ausschöpfen zu können. Wird erst im hohen Alter oder im Erbfall festgestellt, dass die Freibeträge nicht ausreichen, müssen Beschenkte und Erben unnötig hohe Steuern bezahlen.

Weitere Informationen

Im VZ Vermögens Zentrum erfahren Sie, wie Sie Ihr Vermögen steuerschonend übertragen und dabei viel Schenkungssteuer sparen. Die erfahrenen Nachlassexpertinnen und -experten des VZ beraten Sie individuell bei Ihrer Nachlassregelung oder unterstützen Sie umfassend bei der Nachlassplanung.

Informieren Sie sich in den kostenfreien Webinaren und Vorträgen zur Nachlassplanung und im neuen Leitfaden "Den Nachlass richtig planen".

Haben Sie Fragen? Schreiben Sie an kontakt [at] vzde.com oder vereinbaren Sie einen Termin für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch in einem VZ in Ihrer Nähe.

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