Erbschaftsplanung für Alleinstehende
Das Vermögen von Alleinstehenden fällt oft Erben zu, die der Verstorbene nicht begünstigt hätte. Nur mit einer Nachlassplanung lässt sich dies weitgehend verhindern.

Dr. Tatjana Rosendorfer
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Hinterlässt jemand weder einen Ehepartner noch Kinder, erben gemäß der gesetzlichen Erbfolge allein die Eltern. Sind die Eltern bereits verstorben, erben an deren Stelle die eigenen Geschwister oder, falls diese ebenfalls schon gestorben sind, die Nichten und Neffen.
Sind keine Erben des sogenannten elterlichen Stammes vorhanden, fällt der Nachlass an den Stamm der Großeltern. Dazu gehören neben den Großeltern die Onkeln, Tanten, Cousinen und Cousins. Sind auch keine solchen Erben vorhanden, erbt der Staat.
Wenn Alleinstehende nicht regeln, was nach dem Tod mit ihrem Vermögen geschehen soll, profitieren also unter Umständen Menschen, zu denen sie keine oder nur lose Beziehungen hatten.
In einem Testament kann der Erblasser seine Erben bestimmen. Alleinstehende, die weder Nachkommen noch Eltern hinterlassen, müssen keine Pflichtteilsrechte beachten. Sie können völlig frei entscheiden, wer ihr Vermögen nach ihrem Tod erhalten soll.
Die folgenden vier Punkte sind besonders wichtig für Alleinstehende, die ihr Erbe regeln möchten.
1. Testament überprüfen lassen
Viele Testamente sind zu unklar formuliert. Die Formulierung „Mein Nachlass soll an karitative Institutionen gehen“ zum Beispiel lässt viele Fragen offen: Welche Institutionen wollte der Erblasser berücksichtigen? Wie viel will er jeder einzelnen Institution zuteilen? Handelt es sich um eine Erbeinsetzung oder um ein Vermächtnis? Ein Vermächtnisnehmer hat andere Rechte als ein Erbe.
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2. Vorsorgeguthaben zuweisen
Betriebliche Vorsorgeguthaben und private Rentenversicherungen fallen nicht in das Nachlassvermögen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung, wie dieses Geld unter den Begünstigten aufgeteilt wird und welchen Einfluss Sie darauf nehmen können.
3. Spenden oder Stiften
Besonders viele Menschen ohne nahe Verwandte wünschen sich, dass ihr Vermögen einem guten Zweck zugute kommt. Dieses Ziel kann man mit einer letztwilligen Verfügung erreichen. Eine eigene gemeinnützige Stiftung ist nur sinnvoll, wenn man ein bedeutendes Vermögen hinterlässt.
4. Testamentsvollstrecker einsetzen
Vor allem Alleinstehende sollten in ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Er kümmert sich darum, dass die Erbteilung fachkundig, rasch und in ihrem Sinne durchgeführt wird. Mit einem eindeutigen Testament und der Einsetzung eines neutralen Testamentsvollstreckers können Erblasser vermeiden, dass es möglicherweise zu Streit unter den Erben kommt.