Erben & Vererben

Ehepartner absichern: Rente, Vermögen und Erbe

Ehepaare gehen oft davon aus, dass der hinterbliebene Ehepartner genügend Witwen- oder Witwerrente bekommt und Alleinerbe des gemeinsamen Vermögens ist. Ohne Vorkehrungen ist dies allerdings nicht der Fall. Gemäß der gesetzlichen Erbfolge steht Verheirateten die Hälfte des Nachlassvermögens ihres verstorbenen Ehepartners zu. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass der hinterbliebene Ehepartner in finanzielle Bedrängnis gerät.

Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
27. Februar 2024

Wenn ein Ehepartner stirbt, muss der andere oft mit erheblichen finanziellen Einbußen fertig werden. Plötzlich fällt von einem Monat auf den anderen das Erwerbseinkommen oder die Rente weg. Die Witwen- oder Witwerrente beträgt aber höchstens 60 Prozent der gesetzlichen Rente beziehungsweise des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Darauf werden noch eigene Einkünfte ab einer bestimmten Höhe angerechnet.

Merkblatt

Den Ehepartner absichern: Für Einkünfte sorgen, Nachlass regeln

Das Merkblatt fasst zusammen, welche Aspekte Sie berücksichtigen müssen, um Ihren Ehepartner bestmöglich abzusichern.

Ehepartner braucht genug Einkünfte

Häufig reicht das Geld kaum, um die Ausgaben für Wohnen, Lebenshaltung und Krankenversicherung in gewohnter Höhe zu bestreiten. Nicht selten muss der Hinterbliebene sich finanziell stark einschränken und das Haus aufgeben, insbesondere wenn Miterben auszuzahlen sind.

In den meisten Fällen ist der überlebende Ehepartner auf das Eigenheim und das Ersparte angewiesen. Deshalb sollten sich Ehepaare mit einem Testament oder einem Erbvertrag gegenseitig begünstigen.

Nachlass: was der Ehepartner erbt

Anders als viele denken erbt der Ehepartner nicht automatisch alles: Hinterlässt ein Verstorbener keinen letzten Willen, wird sein Nachlass gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Dann hängt das Erbe des überlebenden Ehepartners vom Güterstand ab und ob es weitere Erbberechtigte gibt.

Der Regelfall ist die Zugewinngemeinschaft. Dem Ehepartner steht eine Hälfte des Nachlasses zu, den Kindern die andere Hälfte. Hatte das Ehepaar keine Kinder, bekommen die Eltern des Verstorbenen ein Viertel des Nachlasses. In einer Gütergemeinschaft steht dem Ehepartner ein Viertel des Vermögens zu. Bei Gütertrennung erbt der Ehepartner zu gleichen Teilen wie die Kinder, mindestens jedoch ein Viertel des Nachlasses.

Ehepartner als Vollerben einsetzen

Diese gesetzliche Begünstigung reicht unter Umständen nicht aus. Für den überlebenden Ehepartner kann es vor allem dann finanziell eng werden, wenn ein Großteil des Vermögens in einem Eigenheim steckt und Miterben ausgezahlt werden müssen (siehe unten). 

In einem sogenannten "Berliner Testament" können sich Ehepartner gegenseitig als Vollerben einsetzen. Die Kinder kommen erst nach dem Tod des zweiten Ehepartners zum Zug. Damit die Kinder beim ersten Erbgang ihren Pflichtteil nicht geltend machen, können Strafklauseln ins Testament aufgenommen werden. Auch Wiederverheiratungsklauseln für den Fall, dass der überlebende Ehepartner wieder heiratet, sollten bedacht werden. Wenn diese fehlen ist das Berliner Testament nach dem Tod eines Ehegatten für den hinterbliebenen Partner bindend und kann nicht mehr verändert werden.

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Bei größeren Vermögen macht diese Regelung häufig wenig Sinn. Freibeträge werden nicht genutzt und Gelder vielleicht sogar zweimal von der Erbschaftssteuer erfasst – zuerst bei der Übertragung auf den überlebenden Ehepartner und dann bei der Übertragung auf die Kinder.

Ehepartner erbt das Eigenheim

Das Gesetz räumt dem hinterbliebenen Ehepartner ein Vorrecht auf das Haus ein, das das Ehepaar gemeinsam bewohnt hat. Außerdem kann er gemeinsame Mobiliar und Auto behalten. Wenn er allerdings von diesem Recht Gebrauch macht, wird der Gegenwert auf sein Erbteil angerechnet. 

Ist der überlebende Ehepartner finanziell nicht in der Lage, die Immobilie zu übernehmen und die übrigen Erben auszuzahlen, kann er auch lediglich den Nießbrauch oder ein Wohnrecht beanspruchen. Erst wenn auch damit die finanzielle Belastung noch zu groß ist, muss die Immobilie verkauft werden.

Merkblatt

Nachlass regeln: So gehen Sie richtig vor

Mit dem Rentenbeginn ist es höchste Zeit, das Erbe zu regeln und die Nächsten abzusichern. Das sollten Sie beachten.

Wichtig: Miterben – häufig sind dies die Kinder – haben Anspruch auf die umgehende Auszahlung ihres Erbes. Der hinterbliebene Ehepartner kann sehr schnell in eine Zwangslage geraten, wenn der Nachlass nicht ohne weiteres aufteilbar ist oder nicht genügend Barmittel, Wertpapiere oder Wertgegenstände zur Verfügung stehen, die zu Geld gemacht werden können.

Das ist der Fall, wenn der Nachlass überwiegend aus der selbst bewohnten Immobilie besteht. Unter Umständen muss das langjährige gemeinsame Zuhause verkauft werden. Darum ist es wichtig, das Vermögen "nachlassfähig" zu machen, so dass die Auszahlung von Miterben problemlos möglich ist.

Nachlassplanung für Ehepartner

Ehepaare sollten frühzeitig ausrechnen, wie viel Einkommen nach dem Tod eines Ehepartners zur Verfügung steht und ob dies genügt, um die Ausgaben zu decken. Ist mit Rentenlücken zu rechnen, sollte man zusätzliche Einkünfte organisieren und gezielt Kapital aufbauen, zum Beispiel mit einem ETF-Sparplan.

Außerdem sollte man seinen Nachlass regeln. In einem "Berliner Testament" können sich Ehepaare gegenseitig meistbegünstigen. Sie können mit den Kindern einen Erbvertrag abschließen, in dem diese zunächst zugunsten des überlebenden Ehepartners auf ihren Erbteil verzichten.

Weitere Informationen

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