Erben & Vererben

Das Elternhaus erben: Wie sich Geschwister einigen können

Wenn Kinder das Elternhaus erben, kann es zu Streit kommen. Als Erbengemeinschaft müssen die Geschwister gemeinsam entscheiden, wie sie mit dem Erbe umgehen. Dabei geht es auch um die Erbschaftssteuer.

Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
23. April 2024

Viele Eltern wünschen sich, dass das Haus, in dem die Kinder aufgewachsen und mit dem viele Erinnerungen verbunden sind, im Familienbesitz bleibt. Doch das ist nicht immer realistisch. Vielfach wohnen die Kinder andernorts und haben bereits Wohneigentum. 

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Erbschaft – was nun?

Lernen Sie die wichtigsten Schritte einer Erbabwicklung kennen und erfahren Sie, welche Fristen Sie unbedingt berücksichtigen müssen.

Tritt der Erbfall ein, werden die Geschwister gemeinsam Eigentümer des Nachlasses und müssen als Erbengemeinschaft einstimmig über den Verbleib des Elternhauses entscheiden. Dabei kommt es unter Geschwistern häufig zum Streit. 

Welche Lösungen kommen in Frage?

Option 1: Eines der Kinder übernimmt das Haus

Möchte eines der Kinder das Elternhaus übernehmen, muss es seine Geschwister auszahlen. Die Konditionen werden in einem notariell beglaubigten Erbauseinandersetzungsvertrag festgehalten.

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Immobilien im Nachlass: 5 Tipps für Erblasser

Immobilien stellen die Erben oft vor Herausforderungen. Als Erblasser können Sie einiges tun, um es Ihren Erben leichter zu machen.

Den Wert des Hauses kann ein Gutachter ermitteln oder die Geschwister einigen sich darüber. Angesichts sehr hoher Immobilienpreise kann es dazu kommen, dass derjenige, der das Haus haben möchte, für die Auszahlungen ein Darlehen aufnehmen muss – oder feststellt, dass er es sich finanziell nicht leisten kann.

Möchte eines der Kinder nach dem Tod der Eltern in das Elternhaus einziehen, kommt ihm beim Familienheim ein Vorteil bei der Erbschaftssteuer zugute. Unabhängig vom Freibetrag bei der Erbschaftssteuer von 400.000 Euro je Kind bleibt die Immobilie von der Erbschaftssteuer befreit, wenn derjenige innerhalb von sechs Monaten ins Haus einzieht und zehn Jahre darin wohnen bleibt. Zieht er vorher aus, ist das Haus nachträglich zu versteuern. Für Kinder ist die Steuerfreiheit auf 200 Quadratmeter Wohnfläche beschränkt, ein 300-Quadratmeter-Haus ist also nur zu zwei Dritteln steuerfrei.

Option 2: Das Haus vermieten

Möchten die Geschwister die Immobilie halten oder sich Zeit nehmen, um über die zukünftige Verwendung des Elternhauses zu entscheiden, kommt eine Vermietung infrage. Alle Erben erhalten laufende Mieteinnahmen, müssen sich jedoch um die Vermietung kümmern und dafür die Immobilie möglicherweise erst einmal modernisieren. Ob sich die Vermietung finanziell lohnt, sollte man hinreichend prüfen (siehe Artikel "Immobilien als Kapitalanlage"). Auch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft muss erst einmal warten.

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Immobilien als Kapitalanlage: Darauf sollten Sie achten

In diesem Merkblatt erfahren Sie, worauf Sie bei der Entscheidung über Kauf oder Verkauf einer Renditeimmobilie achten sollten und welche Risiken mit Investitionen in Mietimmobilien verbunden sind.

Option 3: Verkaufen und Geld aufteilen

Wollen die Geschwister einen klaren Schnitt machen und die Erbengemeinschaft rasch auflösen, dann ist der Verkauf der Immobilie und die Aufteilung des Verkaufserlöses eine gute Lösung. Doch auch bei der Entscheidung für den Verkauf muss Einigkeit bestehen: Ist nur ein Erbe dagegen, dann ist der Verkauf nicht möglich.

Allerdings kann jeder Erbe beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung beantragen. Dann wird das Haus zwangsversteigert. Der Erlös ist in der Regel aber wesentlich niedriger als der Verkaufswert. Bei diesem Weg verlieren alle. In solchen Konfliktlagen ist es empfehlenswert, sich Unterstützung und Expertenrat einzuholen.

Vorsicht: Beim Erben von Immobilien droht die Steuerfalle

Aufgrund der hohen Immobilienpreise schlägt der Fiskus erbarmungslos zu, wenn ein Haus oder eine Wohnung an die nächste Generation weitergegeben wird. Eine gute Planung kann die Steuerlast erheblich reduzieren oder sogar auf null drücken. 

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Schenkung zu Lebzeiten: Vermögen steueroptimiert weitergeben

Das Merkblatt zeigt auf, wie Sie mit Schenkungen Steuern sparen, worauf bei Immobilien zu achten ist und wie viel Geld Sie für sich behalten müssen.

Wegen der hohen Immobilienpreise sind die Freibeträge bei der Erbschafts- und bei der Schenkungssteuer schnell ausgeschöpft. Wird die Weitergabe von Immobilien sorgfältig geplant, lassen sich die Steuern erheblich minimieren oder sogar auf null drücken. 

Obwohl Schenkungen genauso hoch besteuert werden wie Erbschaften, haben sie steuerlich einen entscheidenden Vorteil: Der Freibetrag kann alle 10 Jahre neu genutzt werden.

 

Freibeträge alle 10 Jahre nutzen

Beispiel: Der Vater einer Tochter besitzt drei Immobilien im Wert von jeweils 400.000 Euro. Eine davon könnte er seiner Tochter sofort überschreiben, die nächste in 10 Jahren und die dritte in 20 Jahren. Dann müsste seine Tochter keinen Cent Schenkungssteuer zahlen. 

Tipp: Eltern können alle zehn Jahre sogar Immobilien im Wert von 800.000 Euro steuerfrei an jedes Kind weitergeben, wenn die Objekte ihnen gemeinsam gehören.

Die Immobilie etappenweise verschenken

Wenn die Freibeträge nicht ausreichen, kann das Haus auch etappenweise verschenkt werden. Eine Immobilie im Wert von 1,2 Millionen Euro kann so in drei Schritten komplett steuerfrei an ein Kind übertragen werden. Ein Elternpaar könnte auf diese Weise sogar eine Immobilie im Wert von bis zu 2,4 Millionen Euro in drei Etappen an ein Kind übertragen, ohne dass Schenkungssteuer anfällt.

Lesen Sie regelmäßig, wie Sie effizient sparen, günstig anlegen und gut fürs Alter vorsorgen:

Nießbrauch festlegen

Beim Nießbrauch verschenken Sie eine Immobilie, nutzen sie aber weiter: Sie wohnen darin oder vermieten sie und erhalten die Mieteinnahmen. Der Nießbrauch verringert den steuerlichen Wert der Immobilie und damit auch die Schenkungssteuer. Der Wert des Nießbrauchs hängt von der Miethöhe sowie vom Alter und Geschlecht des Schenkenden ab.

Weitere Informationen

Neben den genannten Optionen sind je nach individueller Situation weitere Lösungen denkbar. Haben Sie Ihr Elternhaus, eine Ferienwohnung oder eine andere Immobilie geerbt, oder erwarten Sie eine Erbschaft einer Immobilie? Bestehen Vereinbarungen zu Wohnrechten oder Nießbrauch, gab es Schenkungen zu Lebzeiten oder liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor? 

Die Nachlassexpertinnen und -experten des VZ beraten Erbinnen und Erben bei der Erbteilung. Im Rahmen des VZ Nachlass-Service unterstützen wir Sie bei administrativen Aufgaben und Korrespondenzen, klären die finanzielle Situation der Hinterbliebenen und tragen maßgeblich zu einer zügigen Nachlassaufteilung und Erbauseinandersetzung bei. Mehr zum VZ Nachlass-Service erfahren Sie im kostenfreien Merkblatt

Die Nachlassexpertinnen und -experten des VZ beraten Sie individuell bei Ihrer Nachlassregelung: Wir berücksichtigen Ihre finanzielle Gesamtsituation und Ihre Ziele, zum Beispiel im Hinblick auf Ihre Absicherung im Alter. Informieren Sie sich in den Webinaren und auf den Vorträgen zur Nachlassplanung und im Leitfaden "Nachlass richtig planen".

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