Erben & Vererben

Erbvertrag: Die Alternative zum Testament

Ein Erbvertrag wird zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Erben geschlossen. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden und hat eine hohe Bindungswirkung. Anders als ein Testament lässt sich ein Erbvertrag nur dann auflösen oder ändern, wenn alle Vertragsparteien einverstanden sind. In bestimmten Situationen empfiehlt es sich, seinen Nachlass in einem Erbvertrag zu regeln.

Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
28. September 2023

Wenn Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und bestimmen wollen, was mit ihrem Nachlass geschehen soll, dann müssen sie eine Verfügung von Todes wegen errichten, also ein Testament verfassen oder einen Erbvertrag schließen. Ein Erbvertrag ist eine  Vertragsform, in der der Erblasser Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen kann. Der Erbvertrag ist mit einer hohen Bindungswirkung ausgestattet.

Merkblatt

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Wann ist ein Erbvertrag sinnvoll?

Wenn Ehepartner sich gegenseitig unwiderruflich begünstigen möchten, müssen sie einen Erbvertrag abschließen. Für eine Meistbegünstigung müssen die Kinder in einem Erbvertrag zugunsten des überlebenden Elternteils auf ihren Pflichtteil verzichten. Im Erbvertrag können Erben unentgeltlich oder gegen eine Abfindung auf das Erbe verzichten.

Denkbar ist auch, dass sie vorläufig auf das Erbe verzichten, zum Bespiel bis auch der zweite Elternteil verstorben ist.

Erbvertrag für unverheiratete Paare

Ein Erbvertrag ist für unverheiratete Paare eine gute Möglichkeit, sich gegenseitig mit Bindungswirkung als Erben einzusetzen – vergleichbar dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament ("Berliner Testament"), das nur Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften vorbehalten ist. Auch Geschwister oder andere Personen können gemeinsam einen Erbvertrag schließen.

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Im Erbvertrag Gegenleistung vereinbaren

In einem Erbvertrag lässt sich die Erbeinsetzung verbindlich an eine Gegenleistung knüpfen. Nicht selten wird in einem Erbvertrag zum Beispiel eine Person als Erbe eingesetzt, die den Erblasser bis an sein Lebensende pflegt. Umgekehrt bietet der Erbvertrag der Person, die eine bestimmte Gegenleistung erbringt, die Sicherheit, dass der Erblasser seinen letzten Willen nicht ändert.

Im Erbvertrag auf Pflichtteil verzichten

Zudem kann im Erbvertrag ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Da das Pflichtteilsrecht die freie Verfügung über den Nachlass einschränkt, kann es sinnvoll sein, mit Pflichtteilsberechtigten vertraglich einen Verzicht gegen eine Abfindung oder eine andere Gegenleistung zu vereinbaren. Dann kann der Erblasser über den Nachlass frei testieren, ohne das Pflichtteilsrecht zu verletzen.

Welche Formvorschriften bestehen beim Erbvertrag?

Der Erbvertrag ist ein Vertrag, der mit einer oder mehreren Personen geschlossen werden kann. Aufgrund seiner starken Bindungswirkung muss der Vertrag von einem Notar beurkundet werden. Wie beim Testament muss der Erblasser den Erbvertrag persönlich schließen und kann dabei nicht vertreten werden.

Wie lässt sich ein Erbvertrag auflösen?

Der Erbvertrag kann durch Aufhebung wieder beseitigt werden. Wenn alle Vertragsparteien einverstanden sind, können sie den Erbvertrag mit einem vor einem Notar geschlossenen Aufhebungsvertrag auflösen. Für Ehepartner und Lebenspartner gibt es einen Erleichterung: Sie können ihren Erbvertrag durch ein gemeinschaftliches Aufhebungstestament ganz oder teilweise aufheben. 

Wichtig ist, dass klar vermerkt ist, welche Bestimmungen einseitig abgeändert werden können und welche nicht. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist in jedem Fall widerruflich. Eine einseitige Auflösung ist nur in Ausnahmefällen möglich: wenn sich ein Begünstigter eines Verhaltens schuldig macht, das einen Grund für eine Enterbung darstellt, oder wenn eine Partei die vertraglichen Abmachungen bricht.

In welchen Fällen Sie keinen Erbvertrag benötigen

Wenn Sie bei der Verfügung von Todes wegen keine besondere Bindungswirkung anstreben, sondern in einer letztwilligen Verfügung Ihren Nachlass regeln möchten, dann ist ein Testament ausreichend. Darin können Erblasser zum Beispiel bestimmen, wer welchen Anteil am Erbe erhalten soll, und Vermächtnisse aussprechen. Sie können verfügen, dass ein gesetzlicher Erbe einen höheren oder eine niedrigeren Anteil am Nachlass erhalten soll als gesetzlich vorgesehen; dabei müssen allerdings die Pflichtteile berücksichtigt werden, die dem Ehepartner, Kindern und – bei Kinderlosen – auch den Eltern zustehen.

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Auch kann man im Testament festlegen, dass der hinterbliebene Ehepartner Nachlassvermögen als Vorerbe erhält und es für die Kinder als Nacherben verwaltet. Solche Verfügungsbeschränkungen stellen sicher, dass das Erbe für die Nacherben erhalten bleibt. Auch die Ernennung von Ersatzerben ist möglich. Sie kommen zum Zuge, wenn ein im Testament genannter Erbe vor dem Erblasser stirbt.

Im Testament können auch Personen als Erbe eingesetzt werden, die nicht zu den gesetzlichen Erben gehören.

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner besteht zudem die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament ("Berliner Testament") zu errichten. Im Gegensatz zu einem Erbvertrag handelt es sich beim gemeinschaftlichen Testament um den letzten Willen zweier Personen, die sich wechselbezüglich aufeinander beziehen. Gemeinschaftliche Testamente können eine Bindungswirkung entfalten, wenn einer der Ehepartner verstirbt und eine Änderung des Testaments nicht mehr danach für den länger lebenden Partner nicht mehr möglich ist.

Weitere Informationen

Die Nachlass-Expertinnen und Experten des VZ unterstützen Erblasser bei der Nachlassplanung. Und als Testamentsvollstrecker sorgen wir dafür, dass Ihr Nachlass so verwaltet und aufgeteilt wird, wie Sie es in Ihrem letzten Willen festgelegt haben. Haben Sie Fragen? Vereinbaren Sie ein kostenfreies Gespräch im VZ in Ihrer Nähe.

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