Erbengemeinschaft
Hat ein Verstorbener mehrere Erben, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft. Dies ist eine Rechtsgemeinschaft mit gemeinsamen Rechten und Pflichten von großer Tragweite. Aus verschiedenen Gründen sollte die Erbteilung zügig durchgeführt werden, damit auch die Erbengemeinschaft so schnell wie möglich aufgelöst werden kann.
In einer Erbengemeinschaft haften alle Erben solidarisch für die Schulden des Verstorbenen. Gläubiger können also einen einzelnen Erben belangen, der dann auf seine Miterben zurückgreift.
Außerdem muss eine Erbengemeinschaft jede Entscheidung gemeinsam fällen, wenn es um das Erbe geht. Auch Verträge können sie nur gemeinsam unterzeichnen. Wenn ein einziger Erbe nicht einverstanden ist, ist die Erbengemeinschaft handlungsunfähig. Er kann jede Entscheidung der Erbengemeinschaft blockieren, selbst wenn ihm nur ein kleiner Anteil am Erbe gehört und alle anderen Erben einverstanden sind.
Bei Meinungsverschiedenheiten kann es schwierig sein, eine Lösung zu finden. Das zeigt sich besonders häufig, wenn sich die Erben nicht über die Verwendung eines Hauses oder eines Grundstücks einigen können. Damit das Erbe bis zur Lösung eines Konflikts bewirtschaftet wird, sollte ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.
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Eine Erbengemeinschaft ist oft auch deswegen handlungsunfähig, weil die Zahl der Erben sehr groß ist oder weil ein Teil von ihnen im Ausland lebt. Schnelle Entscheidungen sind unter diesen Umständen kaum möglich. Oft ist es daher sinnvoll, eine oder mehrere Personen zu bevollmächtigen, um die Erbengemeinschaft nach außen zu vertreten.
Sind nicht alle erbberechtigten Personen bekannt oder erreichbar, oder ist der Bestand der Erbschaft gefährdet, setzen die Behörden einen Nachlassverwalter ein. Er sorgt dafür, dass der Nachlass erhalten bleibt, bis die Erbteilung abgeschlossen ist. Wenn ein Verstorbener in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, übernimmt dieser die Aufgabe.