Erben & Vererben

Die Kinder streiten, das Finanzamt kassiert – ist das Ihr letzter Wille?

Viele Familien bereiten sich ungenügend auf die Weitergabe ihres Vermögens vor. Dadurch kann es zu Streit kommen oder das Geld in die falschen Hände geraten. Nur mit einem gültigen Testament oder Erbvertrag und einer vorausschauenden Planung haben Sie größtmöglichen Einfluss darauf, was mit Ihrem Nachlass passiert.

Porträt von Frau Dr. Tatjana Rosendorfer, Beraterin in München.

Dr. Tatjana Rosendorfer

Funktion Nachlassexpertin

Publiziert am

14. November 2025

Testament schreiben

Ohne gültiges Testament oder Erbvertrag tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese entspricht jedoch nur selten den Wünschen der Erblasser. Sie riskieren, dass die Nächsten nicht ausreichend abgesichert sind, es zu Streitigkeiten unter den Erben kommt oder hohe Steuern anfallen.

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich erstellt, mit Ort und Datum versehen und unterzeichnet werden. Bei der Formulierung kann man Experten zurate ziehen, damit Anordnungen nicht unklar formuliert sind, sich widersprechen oder sich über das Gesetz hinwegsetzen. Das Testament sollte man im Vorsorge- oder Versicherungsordner oder im Safe aufbewahren oder beim örtlichen Nachlassgericht verwahren lassen.

Kinder wunschgemäß bedenken

Kinder sind gleichberechtigt und erben – gemäß gesetzlicher Erbfolge – zu gleichen Teilen. Wie viel jedes Kind vom Nachlass erhält, hängt ab von der Anzahl der Kinder des Erblassers, ob der Ehepartner auch Erbe wird und in welchem Güterstand der Erblasser verheiratet war.

 

Bei der Nachlassplanung kann es aber Situationen geben, in denen man von der gesetzlich vorgesehenen Regelung abweichen möchte. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Kind den Erblasser jahrelang pflegt. Auch bei Patchwork-Familien passt die gesetzlich vorgesehene Regelung nicht immer. Auch geben Eltern Kindern größere Geldbeträge, um ihnen zum Beispiel den Kauf eines Eigenheims oder die Gründung einer Firma zu ermöglichen. Bei der Erbteilung müssen diese Schenkungen wieder ausgeglichen werden.

Freibeträge ausschöpfen und Steuern sparen

Bei der Erbschaftssteuer haben Ehepartner einen Freibetrag von 500.000 Euro und Kinder einen Freibetrag von je 400.000 Euro. In vielen Fällen reichen die Freibeträge nicht mehr aus, so dass Erben immer häufiger vom Finanzamt zur Kasse gebeten werden.

Ist absehbar, dass die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer nicht ausreichen werden, sollten Erblasser frühzeitig Schenkungen zu Lebzeiten in Betracht ziehen. Damit können die Freibeträge nämlich alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden.

Darüber hinaus kann man im Testament auch die nächsten Angehörigen der Erben berücksichtigen. Wer zum Beispiel zwei Kinder hat, kann diesen zusammen 800.000 Euro steuerfrei vererben (je Kind 400.000 Euro). Haben die Kinder Familie, kann man im Erbfall an jeden Enkel 200.000 Euro steuerfrei weitergeben, an jeden Urenkel 100.000 Euro und an die Ehepartner der Kinder und der Enkel je 20.000 Euro.

Bei der Schenkung von Immobilien und Wertpapieren kann der Nießbrauch eine gute Lösung sein. Zum einen erhält die schenkende Person weiterhin die Miet- beziehungsweise Kapitalerträge. Zum anderen reduziert der Nießbrauch den Wert der Schenkung und senkt damit die Schenkungssteuer.

Wichtig zu wissen bei Immobilien im Nachlass

Erben müssen Erbschaftssteuer auf die Teile des Nachlasses zahlen, die oberhalb ihres persönlichen Freibetrags liegen. Sind Immobilien im Nachlass enthalten, reicht das in vielen Fällen nicht aus. Ein Beispiel: Erbt ein Kind ein Haus im Wert von 800.000 Euro, muss es (wenn sein Freibetrag von 400.000 Euro noch vollständig zur Verfügung steht) den übersteigenden Wert von 400.000 Euro versteuern. Der Steuersatz beträgt in diesem Fall 15 Prozent und die Erbschaftssteuerlast 60.000 Euro.

Mit vorausschauender Planung lässt sich das vermeiden. Schenkt ein Ehepaar seinem Kind das Haus, kann es bei der Schenkungssteuer von Mutter und Vater jeweils den Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen; in dem Fall fällt keine Steuer an. Auch Teilschenkungen sind möglich: Ein Elternteil kann dem Kind einen Teil des Hauses im Wert von 400.000 Euro schenken und nach zehn Jahren den anderen Teil für 400.000 Euro; auch dann fällt keine Schenkungssteuer an. 

Eine weitere Option ist die Schenkung mit Nießbrauch. Kommt ein Verkauf der Immobilie infrage, kann der Erlös zu Lebzeiten oder im Erbfall problemlos auf mehrere Personen verteilt werden.

Übrigens: Das Elternhaus ("Familienheim") können der Ehepartner oder Kinder steuerfrei übernehmen, aber nur wenn sie nach dem Tod des Erblassers unverzüglich einziehen und mindestens zehn Jahre darin wohnen. Bei den Kindern ist die Steuerbefreiung auf 200 Quadratmeter Wohnfläche beschränkt. Die darüber hinaus gehende Wohnfläche muss anteilig versteuert werden. Zieht der Erbe innerhalb der zehn Jahre aus, muss die komplette Erbschaftssteuer nachgezahlt werden.

Weitere Informationen

Mit einer Nachlassplanung stellen Erblasser sicher, dass die Erbschaftssteuer optimiert und die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer bzw. der Schenkungssteuer ausgeschöpft werden. Die Nachlassexpertinnen und -experten des VZ beraten Sie individuell bei Ihrer Nachlassregelung. Informieren Sie sich in den kostenfreien Webinaren und Vorträgen zur Nachlassplanung und im VZ-Leitfaden "Den Nachlass richtig planen"

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