Testamentseröffnung und Erbschein
Das Testament wird von dem Notar eröffnet, bei dem der Verstorbene sein Testament hinterlegt hat. Bewahrte er es zu Hause oder an einem anderen Ort auf, übernimmt das Nachlassgericht die Testamentseröffnung. Zuständig ist das Amtsgericht des Ortes, an dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Eingeladen sind alle Erben, die bekannt und auffindbar sind.
Auch nach der Testamentseröffnung können die Erben noch nicht über das Vermögen des Verstorbenen verfügen. Dazu benötigen sie in der Regel einen Erbschein. Darin wird bestätigt, dass sie als Erben anerkannt sind.
Voraussetzung dafür ist, dass sie das Erbe annehmen. Wenn mehrere Personen erbberechtigt sind, können sie nur gemeinsam handeln. Das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers stellt den Erbschein auf Antrag der Erben aus. Liegt kein Testament vor, erhalten die gesetzlichen Erben einen Erbschein.
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Bis der Erbschein ausgestellt ist, bleibt das Vermögen des Verstorbenen blockiert. Banken sperren auch Konten des Verstorbenen, die mit einer Vollmacht ausgestattet sind, bis ein Erbschein vorliegt. Ehepaare, die sicherstellen möchten, dass jeder Zugriff auf das Geld seines verstorbenen Partners hat, eröffnen am besten ein gemeinsames Bankkonto.
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