Altersvorsorgedepot: Wissenswertes über die Auszahlphase

Private Altersvorsorge

Mit Rentenbeginn startet die Auszahlungsphase des Altersvorsorgedepots. Die Auszahlung des angesparten Guthabens kann als lebenslange Rente oder in Form eines befristeten Auszahlplans erfolgen. Zu Rentenbeginn hat man die Wahl, sich bis zu 30 Prozent als Kapital auszahlen zu lassen. Im Folgenden werden die Auszahlungsoptionen erläutert.

Porträt von Herrn Thomas Wolff, Niederlassungsleiter in Berlin.

Funktion Experte für Altersvorsorge

Aktualisiert am

2. September 2026

Wann beginnt beim Altersvorsorgedepot die Auszahlphase?

Der Beginn der Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot ist frei wählbar zwischen dem 65. und dem 70. Geburtstag. Man kann den Auszahlungsbeginn an die persönliche Lebenssituation und – sofern gewünscht – auch an die Entwicklung der Kapitalmärkte anpassen. Den Startzeitpunkt zu verschieben kann sich zum Beispiel lohnen, wenn die Kurse an den Aktienmärkten gerade ungünstig sind. Und je länger die Ansparphase, desto höher ist das angesparte Guthaben.

Das Altersvorsorgedepot im Überblick: Was Sie wissen sollten

Merkblatt

Das Altersvorsorgedepot soll ab 2027 neue Möglichkeiten für die private Altersvorsorge schaffen. Erfahren Sie, für wen sich das Modell lohnt.

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Zweiseitiges Merkblatt mit blauem Bleistift – Informationsmaterial vom VZ VermögensZentrum

Spätestens drei Monate vor dem gewünschten Auszahlungsbeginn muss man dem Anbieter Bescheid geben. Bei Vertragsabschluss muss der Zeitpunkt des Auszahlungsbeginns nicht festgelegt werden. Wenn man keine Wahl trifft, beginnt die Auszahlungsphase automatisch entsprechend der Regelungen im Vertrag.

Wer die gesetzliche Rente bereits ab 63 oder 64 bezieht, kann auch den Beginn der Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot in gleichem Maße vorverlegen. Dies gilt ebenso mit Frührenten aus der Alterssicherung der Landwirte, Beamten oder Soldaten.

Für die Auszahlung des Guthabens im Altersvorsorgedepot sind zwei Optionen vorgesehen: die lebenslange Rente und ein Auszahlplan. Die Unterschiede sind weiter unten in der Tabelle gegenübergestellt.

Option 1: Verrentung – Auszahlung als lebenslange Rente

Bei der Verrentung erhält man eine lebenslange Leibrente, also eine bestimmte monatliche Rentenzahlung bis zum Lebensende.

So funktioniert es: Zum gewünschten Zeitpunkt des Rentenbeginns wird das Guthaben im Altersvorsorgedepot für die Verrentung in eine Rentenversicherung umgewandelt. Die Höhe der monatlichen Rente richtet sich u.a. nach der Höhe des Vermögens, dem Alter bei Rentenbeginn und versicherungsmathematischen Faktoren, z. B. die Lebenserwartung und der Kalkulationszins.

Größter Vorteil der Leibrente ist die garantiert lebenslange Rentenzahlung, auch bei sehr hohem Lebensalter. Die Renteneinkünfte sind planbar und unabhängig von Börsenentwicklungen während des Ruhestands. Nach dem Rentenbeginn profitiert man allerdings auch nicht mehr von einer möglichen positiven Entwicklung der Kapitalmärkte.

Das Kapital ist bei der Verrentung nicht mehr frei verfügbar und ohne Zusatzvereinbarung auch nicht vererbbar (siehe Kapitel unten).

Option 2: Entnahmeplan – befristeter Auszahlplan mindestens bis 85

Beim Altersvorsorgedepot ist der Auszahlplan die zweite Option. Das Guthaben bleibt im Depot und wird schrittweise entnommen, zum Beispiel monatlich oder quartalsweise. Der Auszahlungsplan ist befristet, muss aber laut gesetzlicher Vorgaben mindestens bis zum Alter 85 laufen. Mit Ablauf des Auszahlungsplans ist das Vermögen verzehrt und die Auszahlungen enden.

Ein Vorteil ist, dass die Höhe der Auszahlungen flexibel ist. Der Wert des Vermögens kann aber je nach Börsenlage schwanken. Auch ist das Vermögen nicht wie bei der Verrentung für die Erben verloren, sondern verbleibendes Vermögen kann vererbt werden.

Auch in der Auszahlphase bleibt das Kapitalmarktrisiko bestehen. Das Altersvorsorgedepot hat weiterhin Renditepotenzial, kann also von Kurssteigerungen und Ausschüttungen profitieren. Temporäre Verluste hingegen können die Höhe der Entnahmen verringern. Der Auszahlplan ist nur auf eine bestimmte Dauer angelegt: Bei Rentenbeginn zwischen 65 und 70 bis zur gesetzlichen Mindestgrenze von 85 sind dies 15 bis 20 Jahre.

Hinweis: In einem früheren Vorschlag war vorgesehen, dass das Restguthaben nach Ablauf des Auszahlplans in eine lebenslange Rente umgewandelt wird; diese Restkapitalverrentung wurde aber gestrichen. Das sogenannte Langlebigkeitsrisiko, also die Möglichkeit, dass man sehr alt wird, ist mit dem Auszahlplan nicht abgesichert. Etwaiges Restguthaben wird mit 85 ausgezahlt.

Altersvorsorgedepot: Kapitalauszahlung teilweise möglich

Sowohl bei der Verrentung als auch beim Auszahlplan darf beim Rentenbeginn einmalig 30 Prozent des Kapitals entnommen werden. Eine vollständige Kapitalauszahlung ist aber nicht möglich. So ist es im Altersvorsorgereformgesetz festgelegt.

Mit der einmaligen Kapitalauszahlung können individuelle finanzielle Bedürfnisse beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand erfüllt werden. So kann man zum Beispiel die Resthypothek des Eigenheims ablösen, Renovierungen vornehmen oder die eigenen vier Wände altersgerecht umbauen lassen. Das Geld kann frei verwendet werden, zum Beispiel auch für die Anschaffung eines bequemeren Autos oder für eine Traumreise. Eine größere Kapitalauszahlung kann allerdings in dem Steuerjahr zu einer unverhältnismäßig hohen Steuerbelastung führen.

Der Nachteil einer Kapitalauszahlung ist, dass damit weniger Kapital für die monatlichen Zahlungen zur Verfügung steht. Beispiel: Bei einem Depotwert von 400.000 Euro dürfen bis zu 120.000 Euro als Einmalzahlung bezogen werden. Statt 400.000 Euro stehen dann allerdings nur 280.000 Euro für die Altersversorgung zur Verfügung. Vor der Entscheidung sollte man genau abwägen, ob der Nutzen der Investition aus der Einmalzahlung größer ist als die Einbuße bei den späteren Leistungen.

Wie funktioniert die Besteuerung in der Auszahlphase?

Beim Auszahlplan und bei der Verrentung ist die Besteuerung der Auszahlungen identisch. Entscheidend ist, ob die Beiträge zum Altersvorsorgedepot staatlich gefördert worden sind oder nicht. Renten aus staatlich geförderten Beiträgen werden nachgelagert besteuert, während Renten aus ungeförderten Beiträgen gesondert und niedriger besteuert werden.

Besteuerung von Auszahlungen aus geförderten Beiträgen

Zu den geförderten Beiträgen zählen:

  • die eigenen Einzahlungen (Eigenbeiträge) bis zum gesetzlichen Förderhöchstbetrag von 1.800 Euro pro Person pro Jahr und
  • die staatlichen Zulagen (wie Grund- und Kinderzulagen), die dem eigenen Altersvorsorgedepot gutgeschrieben werden, oder
  • zusätzliche Steuervorteile aus dem Sonderausgabenabzug, wenn die Steuerersparnis nach der Günstigerprüfung des Finanzamts vorteilhaft ist.

Der Teil der Rente, der aus geförderten Beiträgen sowie den daraus erzielten Erträgen und Wertsteigerungen stammt, muss im Ruhestand vollständig mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.

Besteuerung von Auszahlungen aus ungeförderten Beiträgen

Ungeförderte Beiträge sind Einzahlungen, die über den Förderhöchstbetrag hinausgehen. Pro Person können zwei Altersvorsorgedepot-Verträge geführt werden, in die jeweils bis zu 6.840 Euro pro Jahr eingezahlt werden können (zusammen also 13.680 Euro). Zusätzlich zu den förderfähigen 1.800 Euro pro Person und Jahr sind also Überzahlungen von 5.040 Euro im ersten Vertrag und 6.840 Euro im zweiten Vertrag möglich.

Von dem Teil der Rentenleistungen, der aus ungeförderten Beiträgen stammt, muss im Ruhestand lediglich der sogenannte Ertragsanteil versteuert werden. Die Höhe des Ertragsanteils hängt vom Alter zu Beginn der Auszahlung ab. Bei Rentenbeginn mit 65 oder 66 beträgt der Ertragsanteil 18 Prozent. Bei Rentenbeginn mit 67 beträgt er 17 Prozent, mit 68 16 Prozent und mit 69 und 70 15 Prozent.

Anders beim Auszahlplan: Bei Auszahlung fällt auf die Erträge die Abgeltungssteuer an. Besteht der Vertrag zwölf Jahre oder länger, kommt das Halbeinkünfteverfahren zur Anwendung, das heißt man muss die Zahlungen aus dem Auszahlplan nur zur Hälfte versteuern.

Besteuerung der Einmalzahlung

Stammt die Summe für die Einmalzahlung aus geförderten Beiträgen, wird die Einmalzahlung mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Je nach Höhe der Einmalzahlung und der weiteren Einkünfte kann es progressionsbedingt in dem Steuerjahr zu einer hohen Steuerbelastung kommen.

Tipp: Es lohnt sich eine Finanzplanung, insbesondere wenn mit der Einmalzahlung der vorgezogene Ruhestand finanziert werden soll. Hat man im ersten Jahr nach der Erwerbsaufgabe kaum Einkünfte und bezieht die Kapitalauszahlung, kann man damit sein Ergebnis aus dem Altersvorsorgedepot nach Steuern spürbar steigern.

Stammt die Summe für die Einmalzahlung aus ungeförderten Beiträgen, wird nur der Gewinn mit der Abgeltungssteuer besteuert, also der Unterschied zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Auszahlung. Wurde der Vertrag für das Altersvorsorgedepot zwölf Jahre oder länger gehalten, gilt das Halbeinkünfteverfahren, das heißt es muss nur die Hälfte des erzielten Gewinns versteuert werden.

Fallen bei Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot Sozialabgaben an?

Für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner sind die Auszahlungen aus dem Altersvorsorgedepot abgabenfrei.

Bei freiwillig gesetzlich Krankenversicherten gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent.

Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.

Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot im Erbfall?

Das Vermögen aus dem Altersvorsorgedepot ist grundsätzlich vererbbar. Entscheidend ist, ob der Erbfall vor oder nach dem Rentenbeginn eintritt und welche Auszahlungsform gewählt wurde.

Tod in der Auszahlungsphase

Bei der lebenslangen Rente enden die Rentenzahlungen mit dem Tod, es sei denn es wurde eine Hinterbliebenenrente oder eine Rentengarantiezeit (zum Beispiel 10 oder 15 Jahre) vereinbart. Bei letzterer erhalten die Erben oder Begünstigten die Rente bis zum Ende der Garantiezeit weiter.

Bei einem Auszahlungsplan ist noch nicht ausgezahltes Vermögen vererbbar. Der überlebende Ehepartner kann das Depotguthaben auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen lassen. Dabei bleiben die staatlichen Zulagen und Steuervorteile nicht zurückgezahlt werden, sondern bleiben erhalten.

Geht das Depotguthaben hingegen an andere Erben, zum Beispiel die Kinder, müssen die staatlichen Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden.

Tod in der Ansparphase

Stirbt man vor Rentenbeginn, fällt das angesparte Vermögen im Altersvorsorgedepot in den Nachlass und kann vererbt werden. Wie beim Auszahlplan kann der Ehepartner das Depotguthaben in einen eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen lassen. Alle anderen Erben müssen die Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen.

Weitere Fragen zur Auszahlphase

Was passiert, wenn man seinen Ruhestand außerhalb der EU verbringt?

Zieht man in der Auszahlphase (also nach Rentenbeginn) ins Ausland, muss man die Zulagen und die Steuervorteile aus der Ansparphase zurückzahlen. Das gilt aber nur, wenn man in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zieht. Zum Europäischen Wirtschaftsraum zählen die Länder der Europäischen Union sowie Norwegen, Liechtenstein und Island.

Kann man in der Auszahlphase den Anbieter wechseln?

Zu Beginn der Auszahlphase kann man den Anbieter wechseln. Bietet zum Beispiel der Anbieter des Altersvorsorgedepots für die Auszahlphase nur die Verrentung an, kann man zu einem Anbieter wechseln, der einen Auszahlplan anbietet – und umgekehrt. In den ersten fünf Jahren der Vertragslaufzeit kostet ein Anbieterwechsel bis zu 150 Euro, ab dem sechsten Jahr ist er kostenfrei.

Weitere Informationen

Das Altersvorsorgedepot startet 2027. Informieren Sie sich schon jetzt und bleiben Sie auf dem Laufenden: Registrieren Sie sich hier und erhalten Sie per E-Mail regelmäßige Updates zum Altersvorsorgedepot.