Im Ruhestand freiwillig krankenversichert
Wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt, kann sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern.

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Dies gilt zum Beispiel für Unternehmer und Freiberufler, die keine oder als Frührentner noch keine gesetzliche Altersrente beziehen. Dies gilt ebenso für Rentner, die die Vorversicherungszeit nicht erfüllen, das heißt die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens weniger als 90 Prozent der Zeit gesetzlich versichert waren.
Auch ein gesetzlich krankenversicherter Rentner, der eigentlich die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt, aber noch eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit ausübt, gilt als freiwillig versicherter Rentner. Eine selbstständige Tätigkeit gilt dann als hauptberuflich, wenn sie mindestens 20 Stunden Wochenstunden ausgeübt wird und wenn die Einnahmen hieraus die Haupteinnahmequelle darstellen.
Hinsichtlich der Beitragshöhe sind freiwillig Versicherte benachteiligt. Anders als Pflichtversicherte müssen sie auf sämtliche Einkünfte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen, also auch auf Mieteinnahmen, Zinsen und Leibrenten. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 59.850 Euro pro Jahr (Stand 2023). Für hauptberuflich Selbstständige gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von 1.131,67 Euro pro Monat (Stand 2023).
Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent gilt für Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten, Riester-Renten und Renten aus Versorgungswerken. Bei Mieteinnahmen, Zinsen und Privatrenten gilt ein ermäßigter Beitragssatz, der 0,6 Prozentpunkte niedriger ist. Auf die gesetzliche Rente gilt der halbe Beitragssatz von 7,3 Prozent.