Auch nach der Testamentseröffnung können die Erben noch nicht über den Nachlass verfügen. Dazu benötigen sie in der Regel einen Erbschein. Darin wird bestätigt, dass sie als Erben anerkannt sind. Voraussetzung dafür ist, dass sie das Erbe annehmen. Wenn mehrere Personen erbberechtigt sind, können sie als Erbengemeinschaft nur gemeinsam handeln.
Ein Erbschein ist in der Regel notwendig, wenn kein notarielles Testament oder Erbvertrag vorliegt und der Nachlass eine Immobilie enthält, bei der eine Grundbuchänderung notwendig wird. Manche Institutionen akzeptieren u. U. auch ein privatschriftliches Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.
Erbscheine stellt das Nachlassgericht der Gemeinde aus, in der der Erblasser zuletzt gemeldet war. Die Kosten bemessen sich nach dem Nachlasswert.
Bis der Erbschein ausgestellt ist, bleibt das Vermögen des Verstorbenen blockiert. Banken sperren auch Konten des Verstorbenen, die mit einer Vollmacht ausgestattet sind, bis ein Erbschein vorliegt. Ehepaare, die sicherstellen möchten, dass jeder Zugriff auf das Geld seines verstorbenen Partners hat, eröffnen am besten ein gemeinsames Bankkonto.