Warum es sich lohnt, Ersatzerben einzusetzen
Ein Testament oder ein Erbvertrag sollte Ersatzerben enthalten für den Fall, dass die Wunscherben früher als man selbst sterben. In diesem Fall erhält ein im Voraus bestimmter Ersatzerbe dessen Teil des Nachlasses. Sind hingegen keine Ersatzerben benannt, könnten wegen der gesetzlichen Erbfolge dann Erben zum Zuge kommen, die man nicht berücksichtigen wollte.

Dr. Tatjana Rosendorfer
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Immer weniger Erblasser leben in klassischen Familienverhältnissen mit Ehepartner und gemeinsamen Kindern. Stattdessen leben viele alleine oder mit einem Lebenspartner, ohne jedoch verheiratet zu sein. Mit der steigenden Lebenserwartung kommt es immer öfter vor, dass die Wunscherben vor dem Erblasser sterben.
Wer soll beispielsweise für frei verfügbare Erbquoten oder - falls keine Pflichtteilsansprüche zu berücksichtigen sind - für den gesamten Nachlass als Erbe eingesetzt werden, wenn die Wunscherben vor dem Erblasser sterben oder das Erbe ausschlagen? Ohne Ersatzerben riskiert der Erblasser, dass wegen der gesetzlichen Erbfolge nicht erwünschte Erben zum Zuge kommen.
Lebenspartner begünstigen
Diese Frage betrifft vor allem unverheiratete Partner, die sich gegenseitig begünstigen möchten. Das lässt sich unter Berücksichtigung möglicher Pflichtteile mit einem Testament oder einem Erbvertrag erreichen.
Die Möglichkeiten von Kinderlosen
Alleinstehende Erblasser ohne Kinder haben im Alter oft nur noch ihre Geschwister als gesetzliche Erben. Es ist jedoch durchaus möglich, dass die Geschwister vor dem Erblasser sterben. In diesem Fall sind seine Nichten und Neffen gesetzliche Erben. Der Erblasser kann aber mögliche Patenkinder oder Freunde für seine Geschwister als Ersatzerben einsetzen und damit verhindern, dass Nichten und Neffen seinen Nachlass erben.
Die Benennung von Ersatzerben kann jederzeit geändert oder rückgängig gemacht werden. Es können auch mehrere Ersatzerben hintereinander benannt werden. Sind beispielsweise der gewünschte Erbe und sein Ersatzerbe verstorben, kommt dessen Ersatzerbe zum Zuge.
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Auch Ersatzvermächtnisse sind möglich
Ein Vermächtnis setzt keine Quote des Nachlasses fest. Es verfügt in der Regel über bestimmte Gegenstände oder Geldbeträge. Auch bei einem Vermächtnis lässt sich eine Ersatzverfügung treffen. Sie regelt den Fall, dass der ursprünglich eingesetzte Vermächtnisnehmer nicht berücksichtigt werden kann.
Pflichtteile berücksichtigen
Ein oder mehrere Ersatzerben müssen in einem Erbvertrag oder in einem Testament eingesetzt werden. Auch beim Einsetzen von Ersatzerben muss man die möglichen Pflichtteile von gesetzlichen Erben berücksichtigen.
Die Ersatzerbeneinsetzung unterscheidet sich übrigens klar von der Nacherbeneinsetzung. Die Ersatzerbeneinsetzung dient dem Fall, dass ein Erbe ausfällt. Die Nacherbeneinsetzung hingegen ermöglicht es, den Nachlass über zwei Erbgänge zu regeln.