Erben & Vererben

Warum es sinnvoll ist, Ersatzerben einzusetzen

Ein Testament oder ein Erbvertrag sollte Ersatzerben enthalten für den Fall, dass die Wunscherben früher als man selbst sterben.

Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
12. Februar 2024

Stirbt ein Erbe vor dem Erblasser, erhält in diesem Fall ein im voraus bestimmter Ersatzerbe dessen Teil des Nachlasses. Sind hingegen keine Ersatzerben benannt, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Damit könnten dann Erben zum Zuge kommen, die man nicht berücksichtigen wollte. 

Merkblatt

Nachlass regeln: So gehen Sie richtig vor

Mit dem Rentenbeginn ist es höchste Zeit, das Erbe zu regeln und die Nächsten abzusichern. Das sollten Sie beachten.

In einem solchen Fall könnte man auch das Testament ändern und für den verstorbenen Begünstigten neue Erben einsetzen. Unter Umständen könnte dies aber nicht mehr möglich sein, beispielsweise wenn ein gemeinschaftliches Testament vorliegt, das wegen der Bindungswirkung nicht mehr geändert werden kann. Oder wenn der Erblasser und der Begünstigte gleichzeitig sterben, etwa bei einem Autounfall. 

Oder dass man aus gesundheitlichen Gründen nicht urteilsfähig ist und deshalb kein gültiges Testament mehr verfassen kann. Die Folge wäre, dass jemand zum Zuge kommen könnte, den man nicht berücksichtigen möchte.

Beispiel: Geschwister als Ersatzerben

Ein Unternehmer hinterlässt seine Ehefrau und ein Kind. In seinem Testament berücksichtigt er seine Frau, sein Kind sowie seinen Bruder. Der Bruder ist allerdings ein Jahr vor ihm gestorben. Wer erhält nun den Anteil des Bruders?

Nach dem Gesetz ist der Bruder nicht erbberechtigt, deshalb geht sein Anteil zurück an die gesetzlichen Erben, also an die Ehefrau und das Kind des Verstorbenen. Hätte der Verstorbene gewollt, dass seine Schwester anstelle des Bruders zum Zuge kommt, hätte er sie im Testament als Ersatzerbin für den Bruder nennen müssen.

Unverheiratete: Lebenspartner begünstigen

Ohne Ersatzerben riskieren Erblasser, dass wegen der gesetzlichen Erbfolge nicht die gewünschten Erben zum Zuge kommen. Diese Frage betrifft vor allem unverheiratete Paare, die sich gegenseitig begünstigen möchten. Das lässt sich mit einem Testament oder einem Erbvertrag erreichen.

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Was Patchworkfamilien beim Vererben beachten sollten

Das Merkblatt zeigt, wie die gesetzliche Erbfolge aussieht und was bei der Gestaltung des Nachlasses zu beachten ist.

Die Möglichkeiten von Kinderlosen

Alleinstehende Erblasser ohne Kinder haben im Alter oft nur noch ihre Geschwister als gesetzliche Erben. Es ist jedoch durchaus möglich, dass die Geschwister vor dem Erblasser sterben. Möchte man die Erbfolge steuern und sicherstellen, dass der Nachlass an bestimmte Erben geht, dann sollten Erben und auch Ersatzerben bestimmt werden. 

Der Erblasser kann beispielsweise Patenkinder oder Freunde für seine Geschwister als Ersatzerben einsetzen und damit verhindern, dass gesetzliche Erben, zum Beispiel Nichten und Neffen, seinen Nachlass erhalten.

Die Benennung von Ersatzerben kann jederzeit geändert oder rückgängig gemacht werden. Es können auch mehrere Ersatzerben nacheinander benannt werden. Sind beispielsweise der gewünschte Erbe und sein Ersatzerbe verstorben, kommt dessen Ersatzerbe zum Zuge.

Auch Ersatzvermächtnisse sind möglich

Ein Vermächtnis ist ein Teil aus dem Nachlassvermögen, den der Vermächtnisnehmer erhält, ohne selbst Erbe zu werden. In der Regel sind dies Geldbeträge oder Wertgegenstände. Auch bei einem Vermächtnis lässt sich eine Ersatzverfügung treffen. Sie regelt den Fall, dass der ursprünglich eingesetzte Vermächtnisnehmer nicht berücksichtigt werden kann. Wird kein Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt, dann erlischt das Vermächtnis und geht an die eingesetzten oder gesetzlichen Erben.

Bei Ersatzerben Pflichtteile berücksichtigen

Ersatzerben müssen im Testament oder Erbvertrag eingesetzt werden. Beim Einsetzen von Ersatzerben muss man die möglichen Pflichtteile von gesetzlichen Erben berücksichtigen. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich die Ehepartner und Kinder. Bei kinderlosen Personen sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.

Übrigens: Die Ersatzerbeneinsetzung unterscheidet sich von der Nacherbeneinsetzung. Das Einsetzen eines Ersatzerben dient dem Fall, dass ein Erbe ausfällt. Die Nacherbeneinsetzung hingegen ermöglicht es, den Nachlass über zwei Erbgänge zu regeln.

Weitere Informationen

Die Nachlass-Expertinnen und Experten des VZ unterstützen Erblasser bei der Nachlassplanung. Und als Testamentsvollstrecker sorgen wir dafür, dass Ihr Nachlass so verwaltet und aufgeteilt wird, wie Sie es in Ihrem letzten Willen festgelegt haben. Haben Sie Fragen? Vereinbaren Sie ein kostenfreies Gespräch im VZ in Ihrer Nähe.

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