Expertentipps
Erfolgreich Geld anlegen, Steuern reduzieren und die Altersvorsorge optimieren: Lesen Sie unsere Tipps
Erben & Vererben
Merkblatt
Möchten Sie wissen, wie viel Steuern bei einer Erbschaft oder Schenkung anfallen? Mit unserem Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrechner erhalten Sie die Antwort mit wenigen Klicks. Sie sehen den Freibetrag, die Steuerklasse und den Steuersatz.
Der Rechner ist einfach zu bedienen: Sie wählen aus, ob es sich um eine Erbschaft oder eine Schenkung handelt. Dann geben Sie die Summe ein und wählen aus, in welchem Verwandtschaftsverhältnis die begünstige Person zu Ihnen steht, die die Erbschaft oder Schenkung erhält. Mit einem Klick sehen Sie, wie viel Steuern anfallen. Ihre Angaben bleiben anonym und werden nicht gespeichert.
Der Rechner zeigt Ihnen übersichtlich aufgelistet folgende wichtige Informationen:
Bei der Erbschafts- und der Schenkungssteuer hängt es vom Verwandtschaftsverhältnis ab, wie hoch der Freibetrag ist und welche Steuerklasse und welcher Steuersatz gelten. Entscheidend ist, in welchem Verwandtschaftsverhältnis die Person zu einem steht, die die Schenkung oder Erbschaft erhält.
Vererbt oder schenkt jemand seinem Ehepartner 600.000 Euro, hat dieser einen Freibetrag von 500.000 Euro und muss den übrigen Betrag von 100.000 Euro versteuern. Ehepartner gehören zur Steuerklasse I. Bei 100.000 Euro beträgt der Steuersatz 11 Prozent und die Steuer 11.000 Euro.
Vererbt oder schenkt jemand seinem unverheirateten Lebenspartner oder Verlobten 600.000 Euro, hat dieser einen Freibetrag von 20.000 Euro und muss 580.000 Euro versteuern. Unverheiratete gehören zur Steuerklasse III. Bei 580.000 Euro beträgt der Steuersatz 30 Prozent und die Steuer 174.000 Euro.
Die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen ist sehr ähnlich und wird gemeinsam im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz geregelt.
Die Freibeträge sind identisch, bis auf eine Ausnahme: Eltern und Großeltern haben bei der Erbschaftssteuer einen Freibetrag von 100.000 Euro. Bei Schenkungen ist ihr Freibetrag mit 20.000 Euro viel niedriger.
Die Freibeträge bei der Schenkungssteuer können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Verstirbt die schenkende Person innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung und gehört die beschenkte Person zu den Erben, wird der für die Schenkung genutzte Freibetrag auf den Freibetrag bei der Erbschaftssteuer angerechnet.
Bei Bargeld, Bankguthaben oder Wertpapierdepots gilt der Wert am Todestag des Erblassers beziehungsweise am Tag der Schenkung. Der Wert von Immobilien oder Unternehmen hingegen wird nach gesetzlich festgelegten Bewertungsmethoden ermittelt. Ein Steuerberater kann Sie unterstützen.
Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer wird in der Regel von der Person bezahlt, die das Vermögen erhält. Bei einer Erbschaft kann die Steuer auch zulasten der Erbengemeinschaft gehen.
Damit die Steuerbelastung möglichst gering ausfällt, lohnt sich eine rechtzeitige Planung. Mit dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrechner des VZ VermögensZentrums erfahren Sie mit wenigen Klicks, mit welcher Steuerbelastung zu rechnen ist.
Fällt eine Steuer an, kann eine sorgfältige Nachlassplanung helfen, diese zu reduzieren. Möglichkeiten sind beispielsweise frühzeitige, gestaffelte Schenkungen oder die gezielte Einbeziehung von Enkel- und Schwiegerkindern.
Merkblatt