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Erben & Vererben
Es ist nicht selbstverständlich, Vermögen zu verschenken. Doch es gibt gute Argumente, warum das für alle Beteiligten sinnvoll sein kann.
Funktion Nachlassexpertin
29. Mai 2026
Die Frage beschäftigt viele Familien: Wie spricht man eine frühzeitige Vermögensübertragung an, ohne dass es Missverständnisse gibt? In vielen Beratungsgesprächen geht es darum, wie Eltern und Kinder gemeinsam klären können, ob ein solcher Schritt sinnvoll ist. Folgende Überlegungen helfen dabei.
Durch Schenkungen zu Lebzeiten können Nachkommen viel Erbschaftssteuer sparen. Zwar gelten für Schenkungen dieselben Freibeträge wie für Erbschaften, doch bei Schenkungen können die Freibeträge alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden.
Merkblatt
Ein Beispiel: Eine Tochter erbt beim Tod ihres Vaters 600.000 Euro. Kindern steht ein Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro zu, deshalb muss sie 200.000 Euro versteuern. Hätte der Vater ihr mindestens 10 Jahre vor seinem Tod 350.000 Euro geschenkt, wären keine Steuern angefallen. Bei seinem Tod hätte sie die restlichen 250.000 Euro ebenfalls steuerfrei erhalten.
Wer etwas schenkt, erlebt die Freude der Beschenkten mit. Es kann ein großes Glück sein, Kindern oder Enkeln zum Beispiel den Start in die berufliche Selbstständigkeit oder den Kauf eines Eigenheims zu ermöglichen.
Mit einer Schenkung kann man den Vermögensübergang begleiten und damit für klare Verhältnisse sorgen. Das hilft, Streit zwischen Erben zu vermeiden.
Tipp: Wichtig ist, dass die Eltern genug Geld für sich behalten, um finanziell unabhängig zu bleiben. Dazu gehören Rücklagen für Notfälle. Eine elegante Lösung kann eine Schenkung mit Nießbrauchvorbehalt sein. Ein Nießbrauchvorbehalt kann nicht nur bei der Schenkung von Immobilien, sondern auch von Wertpapieren vereinbart werden. Damit stellen die Eltern sicher, dass Immobilien oder Wertpapiere nur mit ihrer Zustimmung verkauft werden können. Zudem beziehen die Eltern dank des Nießbrauchs weiterhin die Erträge daraus.
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Factsheet
Alle Freibeträge und Steuersätze auf einen Blick – was Erblasser beachten sollten.