Krankenversicherungsbeiträge
Als Ruheständler müssen Sie Ihren Anteil an den steigenden Gesundheitskosten tragen. Da lohnt es sich zu prüfen, auf welche Einkünfte Sie Krankenversicherungsbeiträge bezahlen müssen.

Andreas Limoser
Beitrag empfehlen
Gesetzliche Rente
Für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gilt der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkassen von 14,6 Prozent, zusätzlich eines versicherungsindividuellen Zusatzbeitrags (im Durchschnitt 1,6 Prozent, alle Werte Stand 2023). Der Eigenanteil in Höhe von 7,3 Prozent wird jeden Monat von der gesetzlichen Rente einbehalten. Den verbleibenden Versicherungsbeitrag von 7,3 Prozent zahlt die Rentenversicherung an die jeweilige Krankenkasse. Den Beitrag für die Pflegeversicherung müssen Ruheständler komplett selbst tragen. Er beträgt 3,05 Prozent der Rente, bei Kinderlosen 3,40 Prozent.
Betriebs- und sonstige Renten
Krankenkassenbeiträge müssen auch auf Versorgungsbezüge gezahlt werden. Hierzu zählen Betriebsrenten, Witwen- und Waisengeld an Hinterbliebene von Beamten sowie Renten und Versorgungsbezüge berufsständischer Versorgungswerke (wie für Apotheker, Ärzte etc.). Auf diese Einnahmen ist der volle Beitragssatz von 14,6 Prozent zu zahlen. In der Regel führen die Zahlstellen der Versorgungsbezüge den Beitrag direkt ab.
Einmalzahlungen aus Versicherungen
Ebenfalls beitragspflichtig sind Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Klassisches Beispiel ist die Direktversicherung. Zur Berechnung der auf die Auszahlung entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unterstellt die Krankenkasse 1/120 des Betrags als monatlichen Zahlbetrag. Auf den zahlt der Empfänger zehn Jahre lang jeden Monat den allgemeinen Beitragssatz sowie den Pflegeversicherungssatz.
Einkommen aus selbstständiger Arbeit
Auf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ist der volle Beitragssatz an die Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen.
Sonstige Einkünfte
Wer in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist, muss auf sonstige Einnahmen wie Zinsen, Mieterträge und Privatrenten nach aktueller Gesetzeslage keine Beiträge zahlen.
Die Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze von 59.850 Euro pro Jahr (Stand 2023), bis zu der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten sind, gilt auch für Rentner.
Kommen Beiträge aus mehreren Einkommensarten zusammen, gilt eine gesetzlich festgelegte Reihenfolge. Zuerst werden die Beiträge auf die gesetzliche Rente berechnet, dann die Versorgungsbezüge und erst dann Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit.