Ruhestand

Krankenversicherung der Rentner: Beiträge und Voraussetzungen

Die meisten Ruheständler sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Nur wer die nötigen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann sich entweder freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung versichern.

Michael Müller
Ruhestandsexperte
Aktualisiert am
22. Dezember 2023

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nimmt Ruheständler auf, die Anspruch auf die gesetzliche Rente haben und eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllen. Man muss mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich oder familienversichert gewesen sein. Wenn jemand beispielsweise 40 Jahre berufstätig war, muss er in den letzten 20 Jahren mindestens 18 Jahre gesetzlich krankenversichert gewesen sein.

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Organisiert wird die Krankenversicherung der Rentner von den gesetzlichen Krankenkassen, beispielsweise den Allgemeinen Ortskrankenkassen, den Betriebskrankenkassen, den Ersatzkassen oder der Knappschaft. Diese prüfen bei Rentenantragstellung auch, ob die erforderliche Vorversicherungszeit vorliegt.

Die Aufnahmekriterien gelten auch für diejenigen, die eine Hinterbliebenenrente beziehen, zum Beispiel eine Witwenrente. Witwen und Witwer werden in die Krankenversicherung der Rentner aufgenommen, wenn sie selbst oder der verstorbene Ehepartner die Vorversicherungszeit erfüllt.

Die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner

Für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gilt der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkassen (14,6 Prozent, alle Werte Stand 2024). Der Eigenanteil in Höhe von 7,3 Prozent wird jeden Monat von der gesetzlichen Rente einbehalten. Den verbleibenden Versicherungsbeitrag von 7,3 Prozent zahlt die Rentenversicherung an die jeweilige Krankenkasse. Zusätzlich zahlen gesetzlich krankenversicherte Rentner noch die Hälfte des Zusatzbeitrags von durchschnittlich 1,7 Prozent.

Den Beitrag für die Pflegeversicherung müssen Ruheständler komplett selbst tragen. Der Beitragssatz ist 3,4 Prozent. Kinderlose zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozent, ihr Beitragssatz ist 4,0 Prozent (Werte seit 1. Juli 2023).

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Da lohnt es sich zu prüfen, auf welche Einkünfte Sie Krankenversicherungsbeiträge bezahlen müssen:

Gesetzliche Rente

Für Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gilt der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkassen von 14,6 Prozent, zusätzlich eines versicherungsindividuellen Zusatzbeitrags (im Durchschnitt 1,7 Prozent, alle Werte Stand 2024). Der Eigenanteil in Höhe von 7,3 Prozent wird jeden Monat von der gesetzlichen Rente einbehalten. Den verbleibenden Versicherungsbeitrag von 7,3 Prozent zahlt die Rentenversicherung an die jeweilige Krankenkasse. Den Beitrag für die Pflegeversicherung müssen Ruheständler komplett selbst tragen. Er beträgt 3,4 Prozent der Rente, bei Kinderlosen 4,0 Prozent (seit 1. Juli 2023).

Betriebs- und sonstige Renten

Krankenkassenbeiträge müssen auch auf Versorgungsbezüge gezahlt werden. Hierzu zählen Betriebsrenten, Witwen- und Waisengeld an Hinterbliebene von Beamten sowie Renten und Versorgungsbezüge berufsständischer Versorgungswerke (wie für Apotheker, Ärzte etc.). Auf diese Einnahmen ist der volle Beitragssatz von 14,6 Prozent zu zahlen. In der Regel führen die Zahlstellen der Versorgungsbezüge den Beitrag direkt ab.

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Einmalzahlungen aus Versicherungen

Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung (z. B. die Direktversicherung) sind beitragspflichtig. Zur Berechnung der auf die Auszahlung entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge unterstellt die Krankenkasse 1/120 des Betrags als monatlichen Zahlbetrag. Auf den zahlt der Empfänger zehn Jahre lang jeden Monat den allgemeinen Beitragssatz sowie den Pflegeversicherungssatz.

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Auf Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ist der volle Beitragssatz an die Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen.

Sonstige Einkünfte

Wer in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist, muss auf sonstige Einnahmen wie Zinsen oder Mieterträge nach aktueller Gesetzeslage keine Beiträge zahlen.

Die Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze von 62.100 Euro pro Jahr (Stand 2024), bis zu der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten sind, gilt auch für Rentner.

Kommen Beiträge aus mehreren Einkommensarten zusammen, gilt eine gesetzlich festgelegte Reihenfolge. Zuerst werden die Beiträge auf die gesetzliche Rente berechnet, dann die Versorgungsbezüge und erst dann Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit.

Familienversicherung

Ehepartner sind häufig in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenfrei mitversichert. Manche verfügen über einen geringfügigen Rentenanspruch aus einer früheren beruflichen Tätigkeit. Mit Auszahlung der Rente stellt sich nun die Frage, ob sie weiter familienversichert bleiben können oder eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten haben.

Sie bleiben familienversichert, wenn sie nicht mehr als 505 Euro pro Monat (Stand 2024) verdienen. Zusammen mit der Werbungskostenpauschale von 1.230 beträgt das jährliche Gesamteinkommen 7.290 Euro. Geringfügig Beschäftigte dürfen 2024 538 Euro pro Monat verdienen.

Zum Gesamteinkommen zählen unter anderem Einnahmen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, Renten, Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Von den Einnahmen abgezogen werden können unter anderem Werbungskosten, AfA-Abschreibungen und der Sparerpauschbetrag.

Oft führen einsetzende Rentenzahlungen dazu, dass das Gesamteinkommen die genannte Freigrenze übersteigt. Dann sollte man prüfen, ob der Ruheständler die Vorversicherungszeit erfüllt und damit Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wird oder ob er sich freiwillig versichern muss.

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