Daniel Schneider
Funktion Stiftungsexperte
Stiftungen
Eine eigene gemeinnützige Stiftung gründen häufig Privatpersonen, die der Gesellschaft etwas zurückgeben möchten mit dem Vermögen, das sie in den vergangenen Jahrzehnten bilden konnten. Mit der Stiftungsgründung können Sie dauerhaft positive Dinge verwirklichen. Stifterinnen und Stifter sowie ihre Stiftung können dabei sehr viel Schenkungssteuer, Erbschaftssteuer und Einkommenssteuer sparen.
Daniel Schneider
Funktion Stiftungsexperte
10. Januar 2025
Die Gründe und Anlässe für eine Stiftungsgründung sind vielfältig. Viele Stifterinnen und Stifter regeln auf diese Weise ihren Nachlass.
Merkblatt
Einige haben keine geeigneten Erbinnen oder Erben, beispielsweise weil sie kinderlos sind oder ihre Nachkommen kein Interesse am Erbe haben, insbesondere wenn es um die Weiterführung eines Unternehmens geht. Viele überführen ihr Vermögen ganz oder zum Teil in eine Stiftung, damit ihr Geld nach Ihrem Tod eingesetzt wird, um Gutes zu tun.
Andere möchten ihr Lebenswerk in einer Stiftung zusammenhalten. Häufig geht es um den Erhalt eines Unternehmens oder um eine Kunstsammlung der Öffentlichkeit zugängig zu machen. Auch eine Erbschaft oder ein Schicksalsschlag sind häufig Impulse. Wer seine Stiftung zu Lebzeiten gründet, für den kann die Tätigkeit in seiner Stiftung eine sinnvolle Tätigkeit im Ruhestand darstellen.
In Deutschland gibt es rund 25.700 rechtsfähige, gemeinnützige Stiftungen von Privatpersonen. Jedes Jahr werden mehrere Hundert neue Stiftungen ins Leben gerufen; 2023 wurden 637 Stiftungen gegründet. Viele Stifterinnen und Stifter gehören zu der Generation, die dank dem wirtschaftlichen Aufschwung Deutschlands ein ansehnliches Vermögen bilden konnte und etwas davon der Gesellschaft zurückgeben möchten. Andere möchten mit der Stiftung sicherstellen, dass ihr Lebenswerk zusammengehalten wird. Einige Beispiele dienen der Inspiration.
Wer eine gemeinnützige Stiftung gründet, kann Einfluss darauf nehmen, was mit seinem Vermögen auch über seinen Tod hinaus geschehen soll. Die Stiftung kann man entweder schon zu Lebzeiten errichten oder durch eine Verfügung von Todes wegen begründen, also durch ein Testament oder einen Erbvertrag.
Factsheet
Viele Gründerinnen und Gründer bevorzugen eine Mischform: Sie errichten ihre Stiftung zu Lebzeiten und statten sie mit einer Minimaleinlage aus. Das erlaubt ihnen, ihre Stiftung nachhaltig zu prägen und gleichzeitig zu überwachen, dass alles in ihrem Sinn umgesetzt wird. Nach dem Tod hingegen könnte ein fehlerhaftes Testament zu einer Verzögerung bei der Stiftungserrichtung oder zu einem Ergebnis führen, das nicht im Sinne des Stifters ist.
Bei einer Gründung zu Lebzeiten können Stifterinnen und Stifter ergänzend in ihrem letzten Willen verfügen, dass später weitere Vermögenswerte aus dem Nachlass in die Stiftung fließen. Dabei ist zu beachten, dass man beim Vererben seines Vermögens die Pflichtteile der Erben wahren muss. Zu Lebzeiten hingegen kann man sein Vermögen frei verteilen und damit auch der Stiftung größere Summen zuwenden.
Wird eine Stiftung bereits zu Lebzeiten gegründet, ergeben sich drei interessante Steuervorteile. Es bietet sich an, bereits zu Lebzeiten eine Stiftung zu gründen und dabei Einkommenssteuer zu sparen. Im Erbfall können dann weitere Vermögenswerte erbschaftssteuerfrei in die Stiftung eingebracht werden. Mit diesem Vorgehen beseht die Gewissheit, dass die Erträge aus dem Stiftungskapital wie gewünscht dem gemeinnützigen Zweck zugute kommen. Denn um Steuern zu sparen, muss das Geld gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Eine Stiftung kann etwa soziale oder gesellschaftliche Arbeit unterstützen, sich im Umweltschutz engagieren oder wissenschaftliche Forschung fördern.
Das Vermögen kann erbschafts- und schenkungssteuerfrei auf die Stiftung übertragen werden. Würde das Vermögen auf Verwandte der Steuerklasse II und III übertragen, entstünde eine Steuerbelastung zwischen 15 und 50 Prozent des Vermögens.
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Die Steuerbefreiung gilt auch für Erbschaften, die potentielle Stifter gerade erst selbst bekommen haben. Bis zu 24 Monate nach dem Erhalt können sie diese steuerbegünstigt in eine Stiftung einbringen. Eine bereits darauf erhobene Erbschafts- oder Schenkungssteuer würde dann nachträglich aufgehoben. Dafür muss der Erbe beim Finanzamt eine Begünstigung beantragen.
Stifterinnen und Stifter dürfen das Kapital, das sie der Stiftung übertragen, als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Innerhalb von zehn Jahren dürften Einzelpersonen maximal eine Million Euro abziehen, Ehepaare zwei Millionen Euro.
Wann man welchen Betrag abzieht, ist individuell steuerbar: In Jahren mit höherem Einkommen kann ein größerer Betrag zum Abzug gebracht werden, um das zu versteuernde Einkommen spürbar zu senken und von einem niedrigeren Steuersatz zu profitieren.
Darüber hinaus können weitere Beträge an die Stiftung gespendet werden. Dafür kann ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden, der bis zu 20 Prozent der gesamten steuerpflichtigen Einkünfte ausmachen kann.
Auch die Einkünfte der Stiftung sind steuerfrei. Erzielt eine Stiftung mit ihren Kapitalanlagen positive Erträge, unterliegen diese nicht der Abgeltungssteuer von 25 Prozent (zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag). Damit kommen die Einnahmen vollständig dem Stiftungszweck zugute.
Diese Steuererleichterungen gelten nur für Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und von den Steuerbehörden als gemeinnützig anerkannt sind. Aber: Eine Stiftung ist kein Steuersparmodell, denn ihre Gründer trennen sich von ihrem Vermögen und bringen es unwiderruflich in die Stiftung ein; eine uneigennützige Einstellung gehört also dazu.
Das folgende Beispiel zeigt, wie sich das auszahlt. Ein Ehepaar möchte 500.000 Euro in eine gemeinnützige Stiftung einbringen. Bei steuerbaren Jahreseinkünften von 200.000 Euro beträgt die Einkommenssteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) 69.706 Euro.
Mit einer Stiftung bringt das Ehepaar fünf Jahre lang 100.000 Euro pro Jahr als Sonderausgabe bei der Einkommenssteuer in Abzug. Die steuerbaren Jahreseinkünfte sinken auf 100.000 Euro und die Einkommenssteuer auf 25.618 Euro. Die Steuerersparnis beträgt 44.088 Euro pro Jahr und damit 220.442 Euro in den fünf Jahren. Die Steuerersparnis hängt von weiteren zu versteuernden Einkünften ab; je höher das Einkommen, desto mehr Steuern können gespart werden.
Als Stiftungsgründer entscheiden Sie selbst, wie viel Geld Sie in die Stiftung einbringen möchten. Ein gesetzliches Minimum gibt es nicht. Die Kapitalausstattung muss aber ausreichen, um den Stiftungszweck umsetzen zu können. Für den Anfang genügt ein liquides Startkapital von rund 100.000 Euro. Umsichtige Gründerinnen und Gründer stocken das Kapital ihrer Stiftung Jahr für Jahr auf und widmen ihrer Stiftung mit einer letztwilligen Verfügung den verbleibenden, frei verfügbaren Teil ihres Vermögens.
Factsheet
Wichtig: Wer eine Stiftung gründen möchte, muss vorab wichtige finanzielle Entscheidungen treffen, die gut überlegt sein wollen; denn nach der Stiftungsgründung sind sie praktisch nicht mehr revidierbar. Eine fundierte und langfristige Finanzplanung verhindert, dass Stifterinnen und Stifter zu Lebzeiten in Geld- oder Existenznot geraten. Auch hilft sie, die Steuervorteile bestmöglich auszuschöpfen.
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Im Rahmen der "Gründungsberatung für Stifter" erstellen wir die Finanz- und Ruhestandsplanung und unterstützen Sie bei den Statuten, beim Organisationskonzept, bei Abklärungen, Vorprüfungen und der Verwaltung des Stiftungsvermögens. Wir unterstützen Sie beim gesamten Gründungsprozess und darüber hinaus, zum Beispiel bei der Verwaltung Ihres Stiftungskapitals.
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