Beratung für Grenzgänger

Als Grenzgänger im Homeoffice in Deutschland: die aktuellen Regelungen

Viele Grenzgänger pendeln nicht jeden Tag an ihren Arbeitsplatz in die Schweiz, sondern arbeiten teilweise in Deutschland im Homeoffice. Grenzgänger können 2024 fast die Hälfte ihrer Arbeitszeit im Homeoffice arbeiten, ohne ihren Grenzgänger-Status zu verlieren.

Daniel Schneider
Niederlassungsleiter Lörrach
Aktualisiert am
19. Januar 2024

Wer in Deutschland wohnt und in der Schweiz arbeitet, ist ein Grenzgänger. Kehrt dieser jedoch an mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurück, verliert er diesen Status. 

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So ist es im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz geregelt. Zu diesen sogenannten Nichtrückkehrtagen gehören auch Tage im Homeoffice. Die 60-Tage-Regelung bezieht sich auf Vollzeitangestellte; bei einer Teilzeittätigkeit oder Arbeitsbeginn während des Jahres sind es entsprechend weniger Tage.

Sonderregelungen wegen der Corona-Pandemie

Während der Corona-Pandemie war es Grenzgängern oft gar nicht möglich, an ihren Arbeitsplatz in der Schweiz zu gelangen. Deutschland und die Schweiz hatten daher Sonderregelungen für Grenzgänger vereinbart (siehe Grafik, Mitte): Die Tage, die ein Angestellter im Homeoffice in Deutschland verbrachte, wurden wie Arbeitstage in der Schweiz behandelt. Grenzgänger konnten somit 100 Prozent ihrer Arbeitszeit im Homeoffice sein und haben trotzdem ihren Grenzgänger-Status behalten. Der Arbeitgeber stellte eine Bescheinigung aus, dass der Arbeitnehmer "pandemiebedingt" im Homeoffice bleibt, und das Finanzamt am Wohnsitz des Grenzgängers wurde informiert. Dadurch waren Grenzgänger weiterhin in der Schweiz sozialversichert. Auch Besteuerung und Krankenversicherung änderten sich nicht. Diese Regelung ist zum 30. Juni 2023 ausgelaufen.

Die aktuelle Regelung sieht weniger Homeoffice-Tage vor

Seit dem 1. Juli 2023 dürfen Grenzgänger nicht mehr 100 Prozent ihrer Arbeitszeit im Homeoffice in Deutschland verbringen (siehe Grafik, links). Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen dürften Grenzgänger maximal 24,9 Prozent ihrer Arbeitszeit im Homeoffice arbeiten. Um die "Telearbeit" jedoch dauerhaft zu erleichtern, haben die Behörden mehrerer Länder – darunter Deutschland und die Schweiz – eine Rahmenvereinbarung getroffen, dass Grenzgänger bis zu 49,9 Prozent ihrer Arbeitszeit im Homeoffice verbringen dürfen.

Wer also nur teilweise von zuhause aus arbeitet, aber seine Arbeitsstätte in der Schweiz regelmäßig aufsucht, ist weiterhin Grenzgänger. Regelmäßig heißt, dass Arbeitnehmer mindestens an einem Tag pro Woche oder mindestens an fünf Tagen pro Monat zum Arbeiten in die Schweiz und wieder zurückfahren. In diesem Fall bleibt der Grenzgänger-Status erhalten. Auf den Websites des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und sind die aktuellen Regelungen zusammengefasst.

Damit die Vereinbarung für die Mitarbeiter gilt, müssen Schweizer Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse der AHV eine sogenannte „A1-Bescheinigung“ beantragen. Diese gilt drei Jahre und ist verlängerbar. Die Bescheinigung kann bis Ende Juni 2024 beantragt werden und rückwirkend per 1. Juli 2023 ausgestellt werden. In einigen Ausnahmefällen ist dies nicht möglich: Die Vereinbarung gilt nicht für Selbstständige sowie für Angestellte, die für einen weiteren Arbeitgeber tätig sind oder in ihrem Wohnsitzland Deutschland einer selbständigen Nebenbeschäftigung nachgehen.

Schweizer Arbeitgeber sind auf der sicheren Seite, wenn sie Vollzeitmitarbeitern mit Wohnsitz in Deutschland maximal zwei Homeoffice-Tage pro Woche erlauben, denn damit bleiben sie unter der kritischen Grenze von 50 Prozent. Allerdings werden Grenzgänger damit gegenüber ihren Arbeitskollegen in der Schweiz benachteiligt, die in Abstimmung mit ihrem Arbeitgeber problemlos bis zu 100 Prozent im Homeoffice arbeiten können. Das kann zu Konflikten in Teams, Abteilungen und Unternehmen führen.

Was ist, wenn die Obergrenze überschritten wird?

Verbringen Grenzgänger zu viel Zeit im Homeoffice, hat dies große Auswirkungen. Gemäß einer EU-Verordnung (883/2004) sind Grenzgänger in ihrem Wohnsitzland sozialversicherungspflichtig, wenn sie dort mehr als 25 Prozent ihrer Arbeitszeit tätig sind; wegen der gesonderten Rahmenvereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz ist die Obergrenze für Grenzgänger in diesen beiden Ländern mit 49,9 Prozent fast doppelt so hoch.

Wird dieses Maß überschritten, geht der Grenzgänger-Status verloren. In dem Fall müssen die Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr in der Schweiz abgeführt werden, sondern nach dem "Tätigkeitsprinzip" dort, wo die Person wohnt und arbeitet – in Deutschland.

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Die Folgen: Der Mitarbeiter hat unter Umständen viel weniger Netto. Er muss Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in Deutschland abführen und kann auch die günstige Schweizer Krankenversicherung nicht mehr nutzen. Stattdessen muss er sich in Deutschland krankenversichern – in der Regel zu erheblichen Mehrkosten, da er keinen Arbeitgeberanteil bekommt.

Der Arbeitgeber wiederum sieht sich einem bürokratischen Mehraufwand und unternehmerischen Risiken ausgesetzt. Es kann nämlich für das Schweizer Unternehmen dazu führen, dass das Homeoffice seines Angestellten eine Niederlassung in Deutschland darstellt, insbesondere wenn der Mitarbeiter dort Verträge aushandelt und unterzeichnet. Wird eine Betriebsstätte angenommen, braucht diese eine separate Buchhaltung und wird in Deutschland steuerpflichtig.

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