Erben & Vererben

Sieben Tipps vor der Übertragung von Aktien oder Immobilien

Beim Vererben von Immobilien, Wertpapieren und anderen Vermögenswerten sollten Erblasser einiges beachten. Tatjana Rosendorfer vom VZ VermögensZentrum erläutert, worauf sie bei der Nachlassplanung achten sollten. 

Nachlassplanerin Tatjana Rosendorfer weiß, was ihren Kundinnen und Kunden wichtig ist: Die hinterbliebene Partnerin bzw. der hinterbliebene Partner soll bestmöglich abgesichert sein. Auch die Kinder sollen finanziell gut ausgestattet sein. Außerdem sollen die Erben möglichst wenig Erbschaftssteuer bezahlen müssen.

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Nachlass regeln: So gehen Sie richtig vor

Mit dem Rentenbeginn ist es höchste Zeit, das Erbe zu regeln und die Nächsten abzusichern. Das sollten Sie beachten.

Die Nachlassplanung hat auch eine emotionale Seite. Trotzdem: "Es ist oft nicht die Angst, sich mit seiner eigenen Endlichkeit zu beschäftigen, als vielmehr die Angst, etwas nicht geregelt zu haben", sagt Tatjana Rosendorfer. 

"Ganz am Anfang sollte eine Bilanz stehen", erklärt Tatjana Rosendorfer. "Hier reicht eine grobe Aufstellung der einzelnen Vermögenswerte." Diese Übersicht dient als Grundlage, um die finanziellen Ziele zu definieren. So ist es nicht selten der Fall, dass die gesetzliche Erbfolge nicht dafür geeignet ist – insbesondere wenn der Nachlass Immobilien enthält.

Kinderlose Ehepaare und Patchworkfamilien sollten nach Ansicht von Rosendorfer auf jeden Fall ihren Nachlass regeln. "Bei Letzteren erben nämlich nach gesetzlicher Erbfolge auch die Angehörigen des Verstorbenen mit", darauf macht die Nachlassexpertin aufmerksam.

Schenkungen und Erbschaften sollte man nicht unüberlegt tätigen. "Jeder Schenkende und jeder Beschenkte ist verpflichtet, Zuwendungen beim für Erbschaften und Schenkungen zuständigen Finanzamt anzugeben", sagt Tatjana Rosendorfer. "Übersteigen aber die Schenkungen, beispielsweise unter Eheleuten, binnen zehn Jahren den Freibetrag, wird das Finanzamt Schenkungssteuer einfordern."

Den vollständigen Artikel können Sie im Handelsblatt vom 12. Januar und auf der Website des Handelsblatts lesen (Abonnement notwendig).

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