Ruhestand

Anrechnungszeiten für die Rente: Was zählt – und was nicht?

Anrechnungszeiten für die Rente sind Zeiten, in denen zwar keine Rentenbeiträge vom Versicherten und Arbeitgebern gezahlt werden, die die Deutsche Rentenversicherung aber bei der Berechnung der Rente und für die Wartezeit berücksichtigt. Dazu zählen Zeiten von Schulbesuch, Studium, Kindererziehung, Arbeitslosigkeit und andere. 

Porträt von Herrn Michael Müller, Berater in Frankfurt am Main.
Michael Müller
Ruhestandsexperte
Aktualisiert am
25. Juli 2025

Grundsätzlich zählen die Beiträge, die Erwerbstätige und ihre Arbeitgeber im Laufe des Erwerbslebens in die Rentenkasse einzahlen. Das sind die sogenannten Beitragszeiten. In Zeiten, in denen man nicht arbeitet, können beitragsfreie Zeiten trotzdem aufs Rentenkonto einzahlen. Zu den beitragsfreien Anrechnungszeiten zählen:

Anrechnungszeiten für die Rente für Schule und Studium

Als Anrechnungszeiten gelten:

  • der Besuch einer allgemeinbildenden Schule (Gymnasium)
  • der Besuch einer berufsbildenden Schule (Fachoberschule oder Berufsoberschule)
  • der Besuch einer Fachschule als Weiterbildung nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, zum Beispiel um die Fachhochschulreife zu erlangen oder die Meisterprüfung zu absolvieren
  • die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
  • der Besuch einer Fachhochschule oder einer Universität

Es werden nur Zeiten anerkannt, die im Alter von 17 Jahren und später absolviert wurden. Unabhängig vom Abschluss gelten Schul- und Studienzeiten im In- und im Ausland. Die Anrechnung geschieht aber nicht automatisch; die genaue Dauer muss durch entsprechende Nachweise belegt werden, wie Zeugnisse oder Schulbescheinigungen.

Höchstens acht Jahre Anrechnungszeit

Für Schul- und Studienzeiten zusammen können maximal acht Jahre geltend gemacht werden, zum Beispiel drei Schuljahre und fünf Studienjahre. Für Schul- und Studienjahre, die nicht als Anrechnungszeiten anerkannt werden, kann man freiwillige Beiträge nachzahlen. Das gilt zum Beispiel für Schulzeiten vor dem 17. Geburtstag und wenn die Gesamthöchstdauer von acht Jahren überschritten wurde. In der Regel muss der Antrag auf Nachzahlung vor dem 45. Geburtstag gestellt werden.

Wer als Schüler oder Student sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat, dem können diese Zeiten als Pflichtbeitragszeiten anerkannt werden. Das gilt zum Beispiel für Werkstudenten oder Minijobber, die freiwillig Rentenbeiträge bezahlt haben. Für die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ (siehe nächster Absatz) zählen diese Zeiten allerdings nicht.

Anrechnung Studium auf Rente

Wichtig zu wissen: Schul- und Studienjahre werden für die sogenannte "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" nicht anerkannt. Als besonders langjährig versichert gelten Personen mit 45 Versichertenjahren. Diese können die Rente zwei Jahre vor ihrer Regelaltersgrenze abschlagsfrei beziehen. Je nach Geburtsjahr ist dies zwischen 63 und 65. Ohne die Anerkennung ihrer Schul- und Studienjahre ist es für Akademiker daher nicht machbar, nach dem Universitätsabschluss noch 45 Jahre zu arbeiten oder andere Beitragszeiten zu sammeln. Eine Übersicht über die Anrechnungszeiten für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte finden Sie hier.  

Anrechnungszeiten für die Rente: Kinder

Als Anrechnungszeiten gelten die Mutterschutzfrist und die Kindererziehungszeit. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt.

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Früher in Rente gehen: Das sollten Sie wissen

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Als Kindererziehungszeit gelten die ersten 36 Monate nach der Geburt, bei Geburten vor 1992 die ersten 30 Monate. Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil zugeordnet, das das Kind überwiegend erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung wird der Mutter die Kindererziehungszeit als Beitragszeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben.

Bei der Berechnung Ihrer Rente werden diese Zeiten so behandelt, als wenn man ein Gehalt in Höhe des Durchschnittsentgelts bezogen hätte (2025: 50.493 Euro). Hat man während der Kindererziehung gearbeitet, wird die Erziehungszeit zusätzlich zum Erwerbseinkommen gerechnet, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Diese liegt 2025 bundesweit bei 96.600 Euro. 

Kinderberücksichtigungszeiten

Zusätzlich zur Kindererziehungszeit werden die ersten zehn Lebensjahre von Kindern als sogenannte Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt. Diese helfen dabei, die Wartezeiten für Altersrenten (35 oder 45 Jahre) zu erreichen. Damit bekommen auch Elternteile, die nach der Geburt mehrere Jahre nicht gearbeitet haben, die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen.

Den Rentenanspruch erhöhen Kinderberücksichtigungszeiten aber nur, wenn man während der Kinderziehung arbeitet und, zum Beispiel wegen einer Teilzeittätigkeit, einen geringeren Verdienst hat. Dieser kann um bis zu 50 Prozent aufgewertet werden, maximal bis zum Durchschnittsentgelt.

Anrechnungszeiten für Zeiten der Arbeitslosigkeit

Zeiten der Arbeitslosigkeit gelten als Anrechnungszeit, wenn man bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war. Man muss Leistungen erhalten haben oder eine Ablehnung wegen zu hoher Einkünfte oder Vermögenswerte. Eine Sperrfrist, während der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, gilt nicht als Anrechnungszeit.

Während der Arbeitslosigkeit übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge an die Rentenversicherung. Das gilt für die bis zu 24 Monate, in denen man Arbeitslosengeld erhält. Für das Arbeitslosengeld II hingegen werden seit 2011 keine Beiträge mehr an die Rentenversicherung abgeführt; sie gelten aber als Anrechnungszeiten.

Weitere Anrechnungszeiten für die Rente

Prüfen Sie, ob die Deutsche Rentenversicherung diese Zeiten als Anrechnungszeiten bei Ihnen anerkannt hat:

  • Bundesfreiwilligendienst (früher Wehr- oder Zivildienst),
  • Zeiten der Pflege von Angehörigen,
  • Zeiten von Arbeitsunfähigkeit, Krankheit und Rehabilitation,
  • Zeiten der Suche nach einem Ausbildungsplatz,
  • versicherungsfreie Lehrzeit und
  • Zeiten von Schlechtwettergeldbezug sowie Arbeitsausfalltage.

Prüfen Sie, ob alle Beitrags- und Anrechnungszeiten korrekt verbucht wurden. Eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung zeigt auf, für welche Phasen Beiträge eingezahlt wurden und welche Phasen als Anrechnungszeiten gelten. Fehlen Zeiten, führen diese zu Beitragslücken und damit zu einer geringeren Rente.

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