Wie wird mein Nachlass aufgeteilt?
Jeder kann seinen letzten Willen schriftlich festhalten, also ein Testament machen oder gemeinsam mit mehreren Parteien einen Erbvertrag aufsetzen. Wer sich nicht darum kümmert, dessen Nachlass wird nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt.

Dr. Tatjana Rosendorfer
Beitrag empfehlen
Es ist gesetzlich geregelt, wer erbt und wem welcher Anteil am Nachlass des Verstorbenen zusteht. Diese sogenannte Erbquote hängt von den Familienverhältnissen und vom Güterstand ab.
Falls nichts anderes vereinbart worden ist, leben Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft. Dabei kann der überlebende Partner nach dem Tod des Ehegatten einen Zugewinnausgleich beanspruchen. Dieser beträgt pauschal ein Viertel der gesamten Erbmasse. Zusätzlich bekommt der Ehegatte einen gesetzlichen Erbteil.
Ohne Testament oder Erbvertrag steht dem Ehepartner ein Viertel des Erbes plus ein weiteres Viertel als pauschaler Zugewinnausgleich zu. Die andere Hälfte der Erbmasse wird gleichmäßig unter den Kindern verteilt. Wenn sie bereits verstorben sind, treten gegebenenfalls Enkel an deren Stelle.
War eine Ehe kinderlos, fällt das Erbe zur Hälfte an den Ehepartner. Auf ein Viertel haben die Eltern des Erblassers Anspruch; sind sie bereits verstorben, werden die Geschwister zu gleichen Teilen bedacht. Das übrige Viertel bleibt dem pauschalen Zugewinnausgleich des Ehegatten vorbehalten. Gibt es nur noch Eltern oder Geschwister, fällt diesen der ganze Nachlass zu.
Aktuelles zu Rente, Geld, Immobilien, Steuern und Nachlass:
Pflichtteile und freie Quote
Erblasser können die gesetzliche Erbfolge in einem Testament oder Erbvertrag ändern. Das Gesetz lässt ihnen aber nicht völlig freie Hand. Es schreibt unter anderem vor, dass die nächsten Angehörigen – der Ehepartner, die Kinder und gegebenenfalls auch die Eltern – einen Mindestanteil am Erbe erhalten, den sogenannten Pflichtteil.
Pflichtteile lassen sich nur in ganz wenigen Ausnahmen umgehen. Gesetzliche Erben können zum Beispiel Testamente und Erbverträge vor Gericht anfechten, wenn ihre Pflichtteile darin verletzt werden. Erblasser können nach Belieben über die freie Quote verfügen, also das Nachlassvermögen abzüglich aller Pflichtteile.