Wie wird der Nachlass unter den Erben aufgeteilt?
In Deutschland darf man seinen letzten Willen in einem Testament festhalten oder mit mehreren Parteien gemeinsam einen Erbvertrag aufsetzen. Wer davon keinen Gebrauch macht, dessen Nachlass wird gemäß gesetzlicher Erbfolge vererbt. Sie richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad.

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Es ist gesetzlich festgelegt, wer erbt und welchen Anteil am Nachlass des Verstorbenen welchem Erben zusteht. Diese sogenannte Erbquote hängt von den Familienverhältnissen ab:
- Hinterlässt ein Verstorbener zum Beispiel eine Ehefrau und zwei Kinder, steht die eine Hälfte des Nachlassvermögens der Frau zu, die andere zu gleichen Teilen den beiden Kindern.
- War der Erblasser Witwer, erben seine Kinder den gesamten Nachlass zu gleichen Teilen.
- Hinterlässt ein Verstorbener eine Ehefrau, hatte aber keine Kinder, erbt die Frau drei Viertel des Nachlasses. Das restliche Viertel steht den Eltern des Verstorbenen zu. Leben die Eltern nicht mehr, erben an deren Stelle die Geschwister des Verstorbenen.
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Pflichtteile und freie Quote
Erblasser können die gesetzliche Erbfolge in einem Testament oder Erbvertrag ändern. Das Gesetz lässt ihnen aber nicht völlig freie Hand. Es schreibt unter anderem vor, dass die nächsten Angehörigen – der Ehepartner, die Kinder und gegebenenfalls auch die Eltern – einen Mindestanteil am Erbe erhalten, den sogenannten Pflichtteil.
Pflichtteile lassen sich nur in wenigen Ausnahmefällen umgehen, beispielsweise wenn der Pflichtteilsberechtige den Erblasser bedroht oder Unterhaltspflichten ihm gegenüber nicht nachkommt. Das gilt auch für Erbverträge, sofern die gesetzlichen Erben nicht Vertragspartei sind.
Das Nachlassvermögen abzüglich aller Pflichtteile ergibt die freie Quote, über die der Erblasser nach Belieben verfügen kann. Diesen Teil seines Erbes kann er zum Beispiel seiner Lebenspartnerin, Freunden, einer Kirchengemeinde oder einer gemeinnützigen Organisation vermachen.