Tipps zu Vermögen und Ruhestand
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Newsletter vom 24. Januar 2020
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Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung: Was sind die Unterschiede?
Wer kümmert sich um Ihre Angelegenheiten, wenn Sie gesundheitlich dazu nicht in der Lage sind, etwa nach einem Unfall oder wegen schwerer Krankheit? Halten Sie schriftlich fest, wer Sie vertreten soll. Was ist die bessere Wahl: die Vorsorgevollmacht oder die Betreuungsverfügung?
Vorsorgevollmacht: Handlungsfreiheit für Vertrauensperson
Erste Wahl ist die Vorsorgevollmacht. Damit bestimmen Sie einen Bevollmächtigten, der sich eigenständig und rechtsverbindlich um Ihre Angelegenheiten kümmert. Der Bevollmächtigte unternimmt zum Beispiel Behördengänge, klärt Vermögensfragen oder trifft medizinisch notwendige Entscheidungen. Er hat Zugang zu Ihrem Bankkonto (zum Beispiel um Rechnungen zu begleichen), wählt Ihren Pflegedienst oder Ihr Pflegeheim aus und kann entscheiden, wo und wie Sie beerdigt werden. Die Aufgaben und Rechte sind also sehr weitgefasst. Darum muss zwischen Ihnen und Ihrem Bevollmächtigten ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehen. Viele setzen darum den Ehepartner, eines der Kinder oder einen anderen nahen Verwandten als Bevollmächtigten ein.
Betreuungsverfügung: Vertretung mit gerichtlicher Kontrolle
Eine Betreuungsverfügung kommt in der Regel nur dann zum Zuge, wenn keine Vorsorgevollmacht besteht oder die Vertretung durch den Bevollmächtigten scheitert. Dann muss ein Betreuungsgericht dafür sorgen, dass Sie einen Rechtsvertreter bekommen. In Ihrer Betreuungsverfügung legen Sie eine Person fest, die das Betreuungsgericht als Ihren Betreuer bestellen soll. Dem Betreuer können Sie dieselben Aufgaben übertragen wie dem Bevollmächtigten. Allerdings kann dieser nicht frei handeln, sondern muss jede weitreichende Entscheidung mit dem Betreuungsgericht abstimmen.
Wichtige Fragen auf einen Blick
Fragen | Vorsorgevollmacht | Betreuungsverfügung |
---|---|---|
Wofür brauche ich dieses Dokument? | In einer Notsituation übernimmt der Bevollmächtigte alle Aufgaben für Sie. | Wenn Sie einen Betreuer benötigen, orientiert sich das Betreuungsgericht an Ihren Wünschen. |
Wen kann ich auswählen? | Eine Vertrauensperson Ihrer Wahl; bei mehreren Personen sollten Sie die Zuständigkeiten klar abgrenzen. | Eine Vertrauensperson Ihrer Wahl, inklusive Ersatzpersonen; außerdem können Personen genannt werden, die explizit von der Betreuung ausgeschlossen werden sollen. |
Vertrauen & Kontrolle | Sie brauchen volles Vertrauen zum Bevollmächtigten, da es keine Kontrolle von außen gibt – er hat völlige Handlungsfreiheit. | Vertrauen ist wichtig; zusätzlich muss der Betreuer weitreichende Entscheidungen mit dem Betreuungsgericht abstimmen. |
Ab wann ist das Papier gültig? | Sofort | Erst wenn das Gericht die Betreuung anordnet |
Wann endet die Gültigkeit? | Ggf. über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, z. B. bei Anordnungen zur Bestattung | Mit dem Tod des Betreuten |
Quelle: VZ VermögensZentrum
In diesem Zusammenhang sollten Sie auch eine Patientenverfügung erstellen. Mit ihr legen Sie detailliert Art und Umfang der eigenen medizinischen Behandlung fest. Liegt Ihr Wille schriftlich vor, ist es für Angehörige und Ärzte wesentlich einfacher, Entscheidungen von großer Tragweite zu treffen.
Tipps zu Erstellung und Hinterlegung
Das Bundesministerium der Justiz stellt online unter www.bmvj.de Musterformulare für entsprechende Vollmachten zum Herunterladen bereit. Da die Bedürfnisse und Wünsche individuell verschieden sind, ist eine juristische Beratung angeraten.
Am besten lassen Sie Ihre Vorsorgedokumente beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren, damit sie in der Notsituation auch gefunden werden. Die Registrierung per Post kostet 16 Euro, die Online-Regierung auf www.vorsorgeregister.de kostet 13 Euro.
Kostenfrei: Neues Merkblatt zu Vorsorgedokumente
Beim VZ VermögensZentrum erhalten Sie ein Merkblatt über "Wichtige Vollmachten für Vorsorge und Betreuung". Es erklärt, warum Vorsorgedokumente wichtig sind und worauf Sie bei der Erstellung Ihrer Vorsorgevollmacht sowie Ihrer Betreuungs- oder Patientenverfügung achten müssen. Bestellen Sie das Merkblatt unter "Weitere Informationen".
Weitere Informationen
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