Erben & Vererben

Nießbrauch und Wohnrecht

Häufig übertragen Eltern noch zu Lebzeiten ihre Immobilie an eines ihrer Kinder und erhalten das Recht auf Nießbrauch oder ein lebenslanges Wohnrecht. Auch andere Vermögensteile wie Wertpapiere können zum Nießbrauch überlassen werden. Eine solche vorweggenommene Erbfolge kann erbschaftssteuersparend wirken.

Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
06. November 2023

Als Nießbraucher darf man diesen Vermögensteil (oft eine Immobilie, aber auch Wertpapierdepots sind möglich) gebrauchen und die Erträge daraus behalten, zum Beispiel die Zinsen und Dividenden von Wertpapieren und Mieterträge von Immobilien. Im Gegenzug müssen Nießbraucher die Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung übernehmen, die Steuern sowie mögliche Schuldzinsen bezahlen.

Weil der Nießbraucher aber nicht Eigentümer ist, darf er das Vermögen nicht schmälern, zum Beispiel indem er die Immobilie verkauft. Die Eigentümer eines Vermögenswertes, der mit einem lebenslänglichen Nießbrauch belastet ist, können erst nach dem Tod des Nießbrauchers frei darüber verfügen.

Das Wohnrecht ist eine eingeschränkte Form des Nießbrauchs. Wer das Wohnrecht in einer Immobilie besitzt, darf sie zwar selber bewohnen, aber nicht vermieten wie ein Nießbraucher. Der Inhaber des Wohnrechts muss aber lediglich für die Unterhaltskosten aufkommen. Im Gegensatz zum normalen Nießbrauch muss der rechtmäßige Eigentümer der Immobilie die Versicherungsprämien und mögliche Darlehenszinsen bezahlen.

Pflichtteile darf man nicht mit einem Nießbrauch belegen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist die Begünstigung des Ehepartners.

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