Erben & Vererben

Muss ich meine Kinder im Nachlass gleichbehandeln?

Eltern können durchaus Gründe haben, einem Kind einen größeren Teil des Nachlasses zukommen zu lassen als einem anderen. Was Erblasser dabei beachten sollte.

Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
19. Oktober 2023

Bei der Nachlassplanung kann es Situationen geben, in denen man von der gesetzlich vorgesehenen Regelung abweichen möchte. So ist es in bestimmten Fällen angemessen, einem Kind einen größeren Anteil zu vermachen als dem oder den anderen.

Merkblatt

Was Patchworkfamilien beim Vererben beachten sollten

Das Merkblatt zeigt, wie die gesetzliche Erbfolge aussieht und was bei der Gestaltung des Nachlasses zu beachten ist.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Kind Sie jahrelang pflegt und deshalb eine sehr innige Beziehung zu Ihnen aufgebaut hat. Zudem hat dieses Kind aufgrund seiner Pflegeleistung oft nicht die Gelegenheit, in dem Maße eigenes Einkommen zu erwirtschaften wie seine Geschwister.

Auch bei Patchwork-Familien passt die gesetzlich vorgesehene Regelung nicht immer. Ein häufiges Beispiel: Viele Menschen, die ein Kind aus erster Ehe haben, zu dem kaum Kontakt besteht, wollen es nicht in gleichem Maße beim Erbe bedenken, wie die Kinder aus zweiter Ehe, die sie selbst großgezogen haben und zu denen sie eine viel tiefere Beziehung haben.

Ein weiterer Grund, möglicherweise von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, ist, wenn ein Kind wirtschaftlich unerfahren oder leichtsinnig oder nicht in der Lage ist, mit Vermögen umzugehen. Gleiches gilt, wenn Kinder überschuldet sind.

Kinder haben Anspruch auf einen Pflichtteil

Bedenken Sie allerdings, dass das Gesetz für jedes Kind einen Pflichtteil vorsieht. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Um später Streit zwischen den Erben zu vermeiden, ist es ratsam, die Kinder rechtzeitig in die Pläne einzuweihen, damit diese nicht erst bei Eröffnung des Testaments vor vollendete Tatsachen gestellt werden.

Wie die gesetzliche Regelung im Einzelfall aussieht, hängt von mehreren Faktoren ab (siehe Grafik). Die meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dann erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses, und die andere Hälfte wird zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. Ein Einzelkind erhält also die Hälfte des Nachlasses, bei drei Kindern erhält jedes Kind ein Sechstel.

Aktuelles zu Altersvorsorge, Ruhestand, Geldanlagen, Steuern und Nachlass in Ihrem Briefkasten:

Im Güterstand der Gütertrennung teilen sich Ehepartner und Kinder den Nachlass zu gleichen Teilen. Bei drei Kindern erhalten der Ehepartner und jedes Kind je ein Viertel des Nachlasses. 

Ist der Ehepartner bereits verstorben, wird der Nachlass des zweiten Ehepartners zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. Bei vier Kindern erhält also jedes Kind ein Viertel des Nachlasses.

Merkblatt

Schenkung zu Lebzeiten: Vermögen steueroptimiert weitergeben

Das Merkblatt zeigt auf, wie Sie mit Schenkungen Steuern sparen, worauf bei Immobilien zu achten ist und wie viel Geld Sie für sich behalten müssen.

Tipp: Wenn Sie Ihren Nachlass planen, ist es sinnvoll, ein Gespräch mit einem Experten zu führen. Das VZ VermögensZentrum bietet eine fundierte Nachlassplanung und -beratung an, die auch Aspekte umfasst, an die Sie vielleicht nicht gedacht haben.

Vortrag zur Nachlassplanung

Die Experten des VZ führen regelmäßig Informationsveranstaltungen zum Thema "Erben und Vererben" durch. Nächste Termine für den Vortrag "Nachlass planen – Streit vermeiden und Vermögen sichern" finden Sie hier. Wann das nächste Webinar zur Nachlassplanung stattfindet, erfahren Sie auf der VZ-Website.

Weitere Informationen

Haben Sie Fragen? Warum die Nachlassplanung so wichtig ist und wie das VZ Sie dabei unterstützt, erfahren Sie auf unserer Website. Oder sprechen Sie mit uns: Vereinbaren Sie einen Termin für ein kostenfreies erstes Beratungsgespräch im VZ in Ihrer Nähe

Regelmäßig und kostenfrei informiert

Aktuelles zu Börsen und Märkten und das Wichtigste zur Altersvorsorge und Ruhestandsplanung: regelmäßig per E-Mail in Ihrem Postfach.

Anrede
* Pflichtfeld