Erben & Vererben

Ist Ihr Vermögen nachlassfähig?

Nach einem Todesfall lässt sich das Nachlassvermögen oft nicht so aufteilen, wie es sich der Verstorbene gewünscht hat. Das liegt meistens daran, dass er sein Vermögen nicht rechtzeitig nachlassfähig gemacht hat.

Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
20. Oktober 2023

Wenn ein Erblasser keine Anweisungen darüber hinterlässt, wer sein Vermögen erhalten soll, gilt die gesetzliche Erbfolge. Hinterlässt ein Verstorbener zum Beispiel eine Ehefrau und zwei Kinder, steht die eine Hälfte seines Nachlassvermögens der Frau zu, die andere Hälfte zu gleichen Teilen den beiden Kindern. Wenn dann der größte Teil des Nachlassvermögens in einem Eigenheim gebunden ist, kann es dazu kommen, dass das Haus innerhalb kurzer Zeit verkauft werden muss, um die Miterben auszuzahlen.

Ehepaare sollten daher rechtzeitig dafür sorgen, dass der überlebende Ehepartner nicht in eine solche Lage gerät. Zum Beispiel können sie ihr Vermögen frühzeitig so umschichten, dass die Aufteilung nach dem Tod eines Partners keine Probleme bereitet.

Immobilien lassen sich nicht von heute auf morgen verkaufen, Wertpapiere mit wenigen Ausnahmen schon. Alternative Anlagen wie Immobilienfonds oder Hedge-Fonds unterliegen Veräußerungsbeschränkungen, und ihre Handelbarkeit ist eingeschränkt. Je nach Situation an den Finanzmärkten sind solche Wertpapiere mehrere Monate lang nicht verkäuflich.

Meistbegünstigung allein reicht nicht

Viele Paare, die den überlebenden Partner absichern möchten, begünstigen sich so weit wie möglich gegenseitig – mit einem Ehevertrag, einem Testament oder einem Erbvertrag. Sie prüfen aber nicht, ob sich ihr Vermögen auch wie gewünscht aufteilen lässt.Besteht das Nachlassvermögen zum Beispiel nur aus der Immobilie, muss der überlebende Partner das Haus vielleicht trotz Meistbegünstigung verkaufen, um die Pflichtteile der Kinder auszuzahlen. Der Pflichtteil lässt sich nur umgehen, wenn die Kinder in einem notariell beglaubigten Erbvertrag freiwillig auf ihren Anspruch verzichten.

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