Erben & Vererben

Erbschaftssteuer: Höhe und Steuerklassen

Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt davon ab, wie hoch die Erbschaft ist und zu welcher Steuerklasse der Erbe gehört. Erbschaften müssen nach Abzug von Freibeträgen versteuert werden. Je größer das steuerpflichtige Erbe ausfällt, desto höher sind die Erbschaftssteuersätze. 

Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
27. Februar 2024

Auf die Höhe der Erbschaftssteuer haben die unterschiedlichen Steuerklassen (siehe Kapitel unten) und die Freibeträge einen sehr großen Einfluss (siehe Tabelle). 

Merkblatt

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Bei einer Erbschaft von 250.000 Euro zahlen die nächsten Familienangehörigen dank ihrer hohen Freibeträge keine Erbschaftssteuer. 

Enkel, Eltern und Großeltern haben geringere Freibeträge und müssen den darüberliegende Teil der Erbschaft mit einem Steuersatz von 7 Prozent bzw. 11 Prozent versteuern.

Entferntere Angehörigen und Nicht-Verwandte haben nur einen geringen Freibetrag von 20.000 Euro. Sie müssen 230.000 Euro versteuern. Bei Erben der Steuerklasse II beträgt der Erbschaftssteuersatz bei dieser Summe 20 Prozent und bei Erben der Steuerklasse III 30 Prozent.

Bei einer Erbschaft von 600.000 Euro reichen die Freibeträge bei keinem der Erben aus. Ehe- und eingetragene Lebenspartner müssen für die 100.000 Euro oberhalb ihres Freibetrags 11.000 Euro Erbschaftssteuer bezahlen. Die anderen nahen Angehörigen haben geringere Freibeträge und müssen mehr Erbschaftssteuer bezahlen.

Entferntere Angehörigen und Nicht-Verwandte müssen 580.000 Euro versteuern. Bei Erben der Steuerklasse II beträgt der Erbschaftssteuersatz bei dieser Summe 25 Prozent und bei Erben der Steuerklasse III 30 Prozent.

Tipp: Bei Erbschaften bis zu 6 Millionen Euro gehen 19 bis 30 Prozent der Erbschaft durch die Erbschaftssteuer verloren. Erblasser sollten daher ihren Vermögensübergang frühzeitig planen. Mit Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausschöpfen.

Die Steuerklassen bei der Erbschaftssteuer im Überblick

Steuerklasse I: Enger Familienkreis

Zur Steuerklasse I gehören die Ehepartnerin und der Ehepartner, die oder der eingetragene Lebenspartner(in), die Kinder und Stiefkinder, die Enkelkinder, die Eltern und die Großeltern. 

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Ihre Freibeträge liegen in sechsstelliger Höhe. Die Erbschaftssteuer wird nur auf den darüber liegenden Teil der Erbschaft fällig. Zudem gehören sie zur Steuerklasse I und zahlen den niedrigsten Steuersatz. Dieser liegt je nach Erbschaft zwischen 7 und 30 Prozent. Erbt beispielsweise ein Kind des Erblassers über seinen Freibetrag von 400.000 Euro hinaus zwischen 75.000 Euro und 300.000 Euro, muss es darauf 11 Prozent Erbschaftssteuer entrichten.

Steuerklasse II: Nähere Verwandte

Zur Steuerklasse II gehören beispielsweise die Geschwister, die Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie geschiedene Ex-Ehepartner. Sie haben lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro. Auf den darüber liegenden Teil der Erbschaft werden Erbschaftssteuern zwischen 15 und 43 Prozent fällig. Erbt beispielsweise ein Geschwisterteil über seinen Freibetrag hinaus zwischen 75.000 Euro und 300.000 Euro, muss es darauf 20 Prozent Erbschaftssteuern entrichten.

Steuerklasse III: Entfernte und Nicht-Verwandte

Zur Steuerklasse III gehören alle anderen Erben. Neben allen anderen Verwandten, zum Beispiel Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins oder entferntere Angehörige, sind dies die Partnerin oder der Partner, mit dem man nicht verheiratet ist, nicht-verwandte Patenkinder oder Freunde. Ihr Freibetrag beträgt lediglich 20.000 Euro. Sie müssen sehr hohe Erbschaftssteuern von 30 bis 50 Prozent zahlen. 

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Regelung bei Grenzfällen

Oberhalb des Freibetrags sind Erbschaften zu dem Steuersatz zu versteuern, der für den Wert der Erbschaft in der jeweiligen Steuerklasse vorgesehen ist (zum Beispiel in der Steuerklasse II für 75.000 Euro 15 Prozent, 11.250 Euro Erbschaftssteuer). 

Merkblatt

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Das Merkblatt fasst zusammen, welche Aspekte Sie berücksichtigen müssen, um Ihren Ehepartner bestmöglich abzusichern.

Liegt der Wert einer Erbschaft nur geringfügig über diesem Höchstbetrag, müsste der Erbe eigentlich auf die gesamte Erbschaft den nächsthöheren Steuersatz abführen (zum Beispiel 76.000 Euro 20 Prozent, 15.200 Euro Erbschaftssteuer). Damit unter dem Strich bei einer höheren Erbschaft nicht weniger übrigbleibt als bei einer niedrigeren, ist in solchen Fällen ein Härtefallausgleich vorgesehen.

Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

Eine Erbschaft muss nach Abzug von Freibeträgen versteuert werden. Der Freibetrag von Ehepartnerinnen und Ehepartnerin beträgt 500.000 Euro und von Kindern 400.000 Euro. Enkelinnen und Enkel haben je einen Freibetrag von 200.000 Euro; sind ihre Eltern bereits verstorben, erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 Euro. Eltern und Großeltern haben einen Freibetrag von 100.000 Euro und alle anderen Erben von 20.000 Euro. Mehr lesen Sie im Artikel zu den Freibeträgen bei der Erbschaftssteuer.

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Mit einer Nachlassplanung stellen Erblasser sicher, dass die Erbschaftssteuer optimiert und die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer bzw. der Schenkungssteuer ausgeschöpft werden. Die Nachlassexpertinnen und -experten des VZ beraten Sie individuell bei Ihrer Nachlassregelung: Sie berücksichtigen Ihre finanzielle Gesamtsituation und Ihre Ziele, zum Beispiel im Hinblick auf Ihre Absicherung im Alter.

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